Eine Auslandskrankenversicherung muss selbst bei einer schweren Erkrankung eines Reisenden die Behandlungskosten unter Umständen nicht zahlen. Sofern der Urlauber die Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigt hat, muss er später beweisen, woran er erkrankt ist und dass die Behandlung notwendig war - so das Münchner Amtsgericht in einem am Montag veröffentlichten rechtskräftigen Urteil (AZ 273 C 32/13).
Keine Unterlagen = keine Erstattung
In dem Fall war in den Versicherungsbedingungen festgelegt, dass der Reisende im Krankheitsfall die Notrufzentrale verständigen muss, damit die Versicherung die Behandlung begleiten und den Heimtransport organisieren kann. Der Urlauber erkrankte 2010 in Kamerun an Bauch- und Magenkrämpfen, Erbrechen und Durchfall und erlitt einen Kreislaufzusammenbruch. Er wurde von Verwandten und Bekannten in eine Klinik gebracht und eine Woche lang behandelt. Später legte er der Versicherung die Rechnung und Unterlagen über Medikamente und Laboruntersuchungen vor und verlangte die Krankenhauskosten in Höhe von 3265 Euro. Allerdings hatte er keinen Arztbrief und auch keine weiteren Unterlagen.
Klinikrechnung reicht nicht aus
Die Versicherung zahlte nicht; das Gericht gab ihr Recht. Die Versicherung müsse zwar die Kosten bei einer akuten Krankheit im Ausland erstatten. Der Kläger habe aber nicht bewiesen, dass die Voraussetzungen des Versicherungsfalls vorgelegen hatten. Seine Verwandten oder - als es ihm besser ging - er selbst hätten die Notrufzentrale einschalten können. Die Klinikrechnung reiche nicht, wenn keine Diagnose erkennbar sei. Es sei nicht klar, weshalb Medikamente und Untersuchungen notwendig waren.
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.12.2016
- Autor
- dpa