Der deutsche Reiseveranstalter FTI hat Insolvenz angemeldet - Für Urlauber stellen sich damit einige Rechtsfragen in Bezug auf bereits gebuchte oder angetretene Reisen. Was passiert, wenn der Veranstalter meines Urlaubes nicht mehr zahlungsfähig ist?
Ich bin gerade mit FTI im Urlaub. Muss ich auf eigene Kosten zurückreisen?
Wer in Deutschland eine Pauschalreise bucht, erhält einen sogenannten Reisesicherungsschein. Der Reisesicherungsschein befindet sich in der Regel bei den Buchungsunterlagen. Darüber sind die Urlauber abgesichert, falls der Reiseveranstalter Insolvenz anmeldet. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten. Dort heißt es, der Reiseveranstalter habe "sicherzustellen, dass [...] der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat." (§ 651r, BGB). Das soll Kundinnen und Kunden davor schützen, ein finanzielles Risiko einzugehen - Reisende können nicht wissen, wie es um den Veranstalter finanziell bestellt ist.
In Panik verfallen sollten Urlauber sowieso nicht. Wer eine Pauschalreise gebucht hat und derzeit im Urlaub ist, kommt sicher wieder nach Hause. Der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) greift im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters. Anbieter von Pauschalreisen sind in Deutschland gesetzlich verpflichtet, sich beim DRSF abzusichern. Im Falle einer Insolvenz meldet sich die DSRF bei den Reisenden, um die weiteren Schritte für die sichere Rückreise zu klären.
Auf eigene Faust und Kosten einen Rücktransport zu organisieren, ist keine gute Idee. Man bekommt die Kosten dann eventuell nicht erstattet. Wer die Rückreise trotzdem selbst in die Hand nehmen möchte, sollte vorher die Versicherung des Reiseveranstalters kontaktieren und sich schriftlich bestätigen lassen, dass diese die Kosten erstattet.
(Erfahren Sie hier, wie verbindlich Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sind.)
Ich bin im Urlaub, möchte aber noch nicht zurückfliegen. Was kann ich tun?
Bei einer Insolvenz des Veranstalters haben Urlauber in der Regel keinen Anspruch darauf, länger als bis zur Rückreise am Urlaubsort zu bleiben. „In dem Moment, in dem der Hotelier kein Geld mehr von dem Leistungserbringer, also FTI, bekommt, wird er auch die Leute nicht mehr beherbergen und verpflegen wollen“, sagt Rechtsanwalt Paul Degott, Mitglied des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sind bereits gebuchte Leistungen nicht mehr durchführbar, muss die Rückreise zum Abflugsort durch den DSRF organisiert werden.
Ich wollte in den nächsten Tagen mit FTI in Urlaub fahren und habe die Reise schon bezahlt. Was passiert jetzt?
Der Veranstalter ist gesetzlich verpflichtet, alle bereits gebuchten Reisen zu stornieren. Über den Reisesicherungsschein bekommen sie ihr Geld aber zurück beziehungsweise haben Anspruch auf Ersatz, wenn die Reise nicht stattfindet. Der DSRF kontaktiert in dem Fall die betroffenen Kunden und verschickt einen Link zu einem Online-Portal, wo die Möglichkeiten zur Erstattung aufgeführt werden.
Finden Leistungen statt, die nicht vom insolventen Reiseveranstalter ausgeführt werden?
Alle Leistungen von Anbietern, die nicht über den Veranstalter gebucht wurden und somit nicht von der Insolvenz betroffen sind, sollten wie gewohnt stattfinden. Hier ist es ratsam, sich entsprechend des Einzelfalls bei den zuständigen Dienstleistern zu erkundigen.
(Preisminderung: Ist eine Ratte im Hotelzimmer ein Reisemangel?)
Keine Pauschalreise: was gilt für Flug- und Hotelbuchungen?
FTI erklärt, Leistungen, die nicht im Zuge einer Pauschalreise gebucht wurden, nach Möglichkeit stattfinden zu lassen. Unter den Schutz des Deutschen Reisesicherungsfonds fallen sie nicht.
(Reiserücktrittsversicherung: Nicht alles ist versichert)
Flugverspätung, Reisemangel, Insolvenz des Veranstalters: Anwältinnen und Anwälte für Reiserecht helfen
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Reisemängel - wann gibt es Entschädigung?
- Datum
- Aktualisiert am
- 03.06.2024
- Autor
- vhe/dpa