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Fahrgastrechte für Zugreisende

Bahnverkehr 2023: Neue Fahrgast­rechte

Zug auf Schiene
Ab dem 07. Juni gelten neue Fahrgastrechte.

Der Schienen­verkehr hat Großes vor – um Zugrei­senden eine klimafreundliche Alternative zum Auto zu bieten, muss die Bahn nicht nur pünktlicher, sondern insgesamt verlässlich werden. Verspä­tungen und andere Pannen sind regelmäßig Anlass für Fahrgäste, ihre Rechte geltend zu machen. Durch eine Verordnung der Europäischen Union ändern sich die Fahrgast­rechte ab dem 07. Juni 2023. Die EU-Reform soll Reisenden weitere Vorteile bringen. Großer Nachteil ist, dass bei außerge­wöhn­lichen Umständen keine Entschä­di­gungen durch die Bahn mehr zu leisten sind. Der Artikel gibt einen Überblick über die bestehenden sowie die neuen Regeln für Bahnreisende.

Was sind Fahrgast­rechte?

Fahrgast­rechte im Zug sind gesetzliche Bestim­mungen und Regelungen, die das Ziel verfolgen, die Reisenden im Bahnverkehr sowie deren Rechte gegenüber dem Eisenbahn­un­ter­nehmen zu schützen. Sie sollen sicher­stellen, dass Passagiere angemessen behandelt werden und bei eventuellen Problemen angemessene Unterstützung einfordern können. In Europa regelte bisher die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates die Fahrgast­rechte im interna­tionalen und grenzüber­schrei­tenden Eisenbahn­verkehr. Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahn­ge­sell­schaften, die Personen­ver­kehrs­dienste in der Europäischen Union anbieten.

(Strafen beim Schwarz­fahren: Anzeige und Gefängnis? Antworten finden Sie hier.)

Welche Bereiche umfassen Fahrgast­rechte?

Die Rechte für Zugreisende lassen sich grob in die folgenden Bereiche unterteilen:

  1. Informationspflicht: Die Fahrgäste haben Anspruch auf eindeutige und rechtzeitige Informationen über ihre Reise, einschließlich Fahrpläne, Verspätungen, Anschlussverbindungen und Zugausfälle.
  2. Fahrgastbetreuung: Bei größeren Verspätungen, Zugausfällen oder verpassten Anschlüssen müssen den Fahrgästen angemessene Unterstützung und Betreuung angeboten werden. Dies kann Unterkunft, Verpflegung, Getränke oder alternative Transportmöglichkeiten umfassen. Man kennt das beispielsweise aus dem Schienenersatzverkehr.
  3. Erstattung und Entschädigung: Wenn ein Zug stark verspätet ist oder ausfällt, haben die Fahrgäste meist Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder auf Entschädigungszahlungen.
  4. Barrierefreiheit: Es besteht die Verpflichtung, den Zugang für Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität zu erleichtern. Dies umfasst beispielsweise barrierefreie Einrichtungen und Hilfeleistungen.

Am 07. Juni 2023 tritt eine neu gefasste Verordnung dieser Rechte in Kraft. Die Gründe für die Aktuali­sierung liegen laut Europäischem Parlament und Europarat unter anderem darin,

  • „… dass die Fahrgäste besser geschützt werden“,
  • „… die Qualität und Effektivität der Bahndienstleister zu verbessern“,
  • „… den Verkehrsanteil der Eisenbahn im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern zu erhöhen“.

 

Reise mit dem Zug: Was sind meine Rechte?

Um die Rechte der Zugrei­senden nachvoll­ziehbar abzubilden, sind die folgenden Punkte nach verschiedenen Problem­stel­lungen gegliedert.

Zugver­spätung: Ihre Rechte

Das leidigste Thema haben die meisten Fahrgäste wohl mit der Pünktlichkeit der Zugver­bindung. Im Jahr 2022 lag die Pünktlich­keitsquote bei der Deutschen Bahn unter 70%. Rechts­an­wältin Inga Nickel, Spezia­listin auf dem Gebiet des Reiserechts und Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV), erklärt dazu: „Wenn Sie im In- oder europäischen Ausland unterwegs sind und sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten abzeichnet, haben Sie als Fahrgast die Wahl, die Verspätung hinzunehmen und die Fahrt weiter­zu­führen - oder die Fahrt abzubrechen und den Fahrpreis zurück sowie einen Transport zum ursprüng­lichen Abfahrtsort zu verlangen. Entscheiden Sie sich für die Weiterfahrt steht Ihnen in vielen Fällen zudem ein Anspruch auf Entschä­digung zu. Bei einer Verspätung zwischen einer Stunde bis 119 Minuten können Sie 25 Prozent des Ticket­preises erstattet bekommen.“ Die Hälfte des Ticket­preises können Sie ab 120 Minuten Verspätung einfordern.

Nach der alten Verordnung musste in jedem Fall eine Entschä­digung gezahlt werden, ganz gleich welcher Grund für die Verspätung verant­wortlich war. An diesem Punkt kommt es nach der EU-Reform jedoch ab dem 07.06.2023 zu einer gravie­renden Änderung.

Laut der neuen Verordnung gibt es kein Recht auf Entschä­digung mehr, wenn unvermeidbare außerge­wöhnliche Umstände (höhere Gewalt) die Verspätung verursacht haben. Hierzu zählen:

  • extreme Witterungsbedingungen, umgestürzter Baum…
  • Verschulden anderer Bahnreisender (z.B. ziehen der Notbremse)
  • Eingriffe Dritter in den Schienenverkehr (Sabotage, Personen im Gleis, usw.).

Nicht zum Kreis der unvermeidbaren außerge­wöhn­lichen Umstände gehören Streiks. Somit bleibt auch ein Streik ein Entschä­di­gungsgrund. (Lesen Sie hier - Bahnstreik: Hotel Stornierung kostenfrei möglich?)

Für Rechts­an­wältin Nickel bleibt fraglich, ob dann tatsächlich entschädigt wird: „Aufgrund der neuen Regelung bleibt jedoch zu befürchten, dass die Eisenbahn­un­ter­nehmen nun vermehrt pauschal auf unvermeidbare außerge­wöhnliche Umstände verweisen und eine Entschä­digung ablehnen. Sollten Reisende Zweifel an der Begründung haben, sollte anwalt­licher Rat eingeholt werden.

Die Bahn muss auch nicht dafür aufkommen, wenn Sie aufgrund der Verspätung Ihren Flug oder Ihre Kreuzfahrt verpassen. Folgeschäden aus einer Verspätung werden wie gehabt nicht übernommen. Aber: ab einer Verspätung von mehr als einer Stunde muss das Unternehmen Ihnen in jedem Fall kostenlos Hilfeleis­tungen wie Erfrischungen und Mahlzeiten zur Verfügung stellen.

Umbuchung: Sie können sich kostenlos auf einen späteren Zug umbuchen lassen, wenn Ihr Zug mehr als 60 Minuten Verspätung hat. Ab dem 7. Juni darf das Bahnun­ter­nehmen Sie auch auf einen Zug eines anderen Unternehmens umbuchen. Geschieht dies nicht innerhalb 100 Minuten nach der planmäßigen Zugabfahrt, können Sie die Weiterreise selbst organi­sieren und die entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Allerdings: Flüge sind von der Regelung ausgenommen. Der Fahrgast ist nach Artikel 18, Absatz 3: „…berechtigt, einen solchen Vertrag mit anderen Anbietern öffent­licher Verkehrs­dienste mit der Eisenbahn, dem Reisebus oder dem Bus zu schließen.“

Hotel-Übernachtung: Wenn Sie wegen der Zugver­spätung nicht weiter­reisen können und „festsitzen“, muss die Bahn Ihre Hotel-Übernachtung sowie die Anfahrts­kosten übernehmen. Neu ist, dass bei den Verspä­tungs­gründen „höhere Gewalt/Verhalten Dritter“ das Bahnun­ter­nehmen die maximale Anzahl der erstatteten Übernach­tungen auf drei begrenzen kann.

Zugausfall: Ihre Rechte

Bei Zugausfall gilt, dass das Beförde­rungs­un­ter­nehmen Sie auf einen anderen Zug umbuchen darf. Fällt Ihre Verbindung gänzlich aus, haben Sie das Recht auf einen kostenlosen Rücktransport zum Start-Bahnhof. Zudem können Sie den vollen Fahrpreis zurück­fordern, wenn die Zugfahrt dadurch sinnlos geworden ist. Ein Beispiel: Sie wollen zu einem Konzert­besuch in eine andere Stadt. Durch die Verspätung der Bahn kommen Sie in jedem Falle zu spät, sodass Sie Ihre Lieblingsband verpassen. Da eine spätere Reise keinen Sinn macht, stehen Ihnen die beschriebenen Rechte zu.

(Sturm und Starkregen: Welche Ansprüche habe ich bei Flugreisen? Antworten dazu und ob eine Abmahnung droht, wenn Sie aufgrund von Unwetter zu spät zur Arbeit kommen, erfahren Sie hier.)

Ticket­buchung: Ihre Rechte

Man kennt es: um ans gewünschte Reiseziel zu gelangen, muss man nicht selten umsteigen. Besonders ärgerlich wird es, wenn der Anschlusszug nichtmehr zu erreichen ist. Rechtlich sieht es so aus: müssen Sie innerhalb einer Zugreise umsteigen bzw. verschiedene Teilstücke passieren, empfiehlt es sich die Fahrt von Anfang bis Ende in einer Buchung vorzunehmen – nur dann besteht eine sogenannte durchgehende Reisekette, welche für die Prüfung von Entschä­di­gungs­an­sprüchen wichtig ist. Hier ist die Aufmerk­samkeit der Reisenden bei der Buchung gefragt.

Hierzu erklärt Reiserechtlerin Nickel: „Kurz gesagt: bei einer einheit­lichen Buchung (Reisekette), haben Sie einen einzigen Beförde­rungs­vertrag geschlossen. Ihre Fahrgast­rechte gelten somit für die gesamte Reisedauer. Verpassen Sie unverschuldet den Anschlusszug, muss das Bahnun­ter­nehmen entschädigen. Liegt keine einheitliche Buchung vor, ist für jede Teilstrecke gesondert zu prüfen, ob die Voraus­set­zungen für eine Entschä­digung vorliegen – dies birgt zumeist Nachteile für den Reisenden. Kaufen Sie die Fahrkarte nicht beim Bahnun­ter­nehmen, sondern einem Reisever­an­stalter, muss dieser den Ticketpreis ersetzen und unter Umständen sogar Schadens­ersatz zahlen – wenn der Anschluss verpasst wird. Hier sind stets eine Betrachtung des Einzelfalls und zumeist anwalt­licher Rat erforderlich.

(Unfall auf dem Bahnübergang: Lesen Sie hier, an wen Sie die Schadens­er­satz­for­derung richten sollten.)

Nahverkehr: Ihre Rechte für S-Bahn und Co.

Wenn Ihre Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr liegt, die S-Bahn über 60 Minuten verspätet ist und kein anderes Verkehrs­mittel verfügbar ist, können Sie ein Taxi nehmen. Die Kosten erstattet die Bahn bis zu einer Höhe von 80€. Unabhängig von der Tageszeit: ist mit einer Verspätung von 20 Minuten zu rechnen, dürfen Sie einen höherwertigen Zug benutzen.

 

Fahrgast­rechte geltend machen: Wo bekomme ich Entschä­digung?

Zunächst sollte die Frist für eine mögliche Beschwerde beachtet werden. Nach der alten Richtlinie hatten Geschädigte bis zu 12 Monate nach Gültigkeit der Fahrkarte Zeit, ihr Geld zurück­zu­fordern. Die neue Verordnung sieht eine verkürzte Frist von drei Monaten vor. Um Ihre Fahrgast­rechte geltend zu machen, können Sie verschiedene Möglich­keiten nutzen:

  • Kundenservice des Beförderungsunternehmens
  • Fahrgastrechte-Formular: Viele Bahnunternehmen stellen spezielle Fahrgastrechte-Formulare zur Verfügung, die Sie ausfüllen und einreichen können. Diese Formulare finden Sie in der Regel auf der Website des Beförderungsunternehmens oder können sie beim Kundenservice anfordern.
  • Schriftliche Beschwerde: Sie haben auch die Möglichkeit, eine schriftliche Beschwerde zu verfassen und an das Beförderungsunternehmen zu senden. Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschwerde alle relevanten Informationen enthält, wie Ihre Kontaktdaten, Ticketdetails, Datum und Grund des Vorfalls sowie eine klare Beschreibung Ihrer Forderung.
  • Für Entschä­di­gungs­for­de­rungen an die Deutsche Bahn nutzen Sie diesen Link
    (Tipp: Sollten Sie die DB App/Navigator nutzen, können sie dort ebenfalls Entschädigungsforderungen übermitteln.)
  • Flixtrain-Kunden finden die entspre­chenden Informa­tionen hier

 

Bahnfahren ohne Ticket: Bald kein Gefängnis mehr fürs Schwarz­fahren?

Im Strafge­setzbuch heißt es unter Paragraf § 265a: "Wer [...] die Beförderung durch ein Verkehrs­mittel [...] in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."

Bedeutete: Wer dreimal beim Schwarz­fahren erwischt wurde, musste mitunter seine Strafe im Gefängnis absitzen. Geht es nach Bundes­jus­tiz­mi­nister Marco Buschmann, soll Fahren ohne Ticket entkri­mi­na­lisiert werden. Das Erschleichen von Leistungen würde dann als Ordnungs­wid­rigkeit verfolgt.

Anwältinnen und Anwälte helfen, Fahrgast­rechte durchzu­setzen

Die neue Verordnung soll die Rechte von Bahnrei­senden stärken, schafft durch kürzere Beschwer­de­fristen und Ausnahmen bei Ansprüchen allerdings auch mehr Schutz für Bahndienst­leister. In schwierigen Fällen ist es daher ratsam, sich profes­sio­nellen Rat zu suchen. Expertinnen und Experten mit Schwerpunkt Reiserecht helfen Ihnen, Ihre Rechte geltend zu machen. Nutzen Sie dafür schnell und unkompliziert unsere Anwaltssuche: https://anwalt­auskunft.de/anwaltssuche.

 

Reisebuchung - Welche Rechte Urlauber haben

1:29

Endlich Urlaub, endlich das mühsam beiseite gesparte Geld für eine schöne Zeit ausgeben! Bei der Reisebuchung im Internet sollte man trotz Vorfreude sorgsam vorgehen. Hat man beispielsweise den falschen Flug gebucht, besteht kein Recht auf Preiser­stattung. In vielen Fällen ist man auf Kulanz der Reisever­an­stalter oder eine Reiserück­tritts­ver­si­cherung angewiesen.

Datum
Aktualisiert am
06.06.2023
Autor
red/dav
Bewertungen
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