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Reiserücktritt

Reisewar­nungen des Auswärtigen Amtes: Wie verbindlich sind sie?

Politische Unruhen und bewaffnete Konflikte gefährden Einheimische und Reisende. © Quelle: Abdullah/ corbisimages.com

Es vergeht kaum eine Woche, in der Terroristen nicht in irgendeinem Land der Welt Anschläge verüben oder andere Gräueltaten stattfinden. Das hat auch Folgen für den Tourismus. Viele Urlauber sagen nach Angriffen oder politischen Unruhen in bestimmten Ländern ihre geplanten Reisen dorthin ab. Um bei solchen Stornie­rungen keine Gebühren zahlen zu müssen, berufen sich Reisende oft auf die Informa­tionen und Reisewar­nungen des Auswärtigen Amtes. Doch reichen diese für die kostenfreie Stornierung einer Reise aus?

Das Auswärtige Amt am Werderschen Markt in Berlin-Mitte ist gut über alle 194 Staaten informiert, die es auf der Welt gibt. Zu diesen Ländern erstellen die Mitarbeiter des Amtes Reise-, aber auch Sicher­heits­hinweise und teilen diese Informa­tionen in verschiedene Kategorien ein: Über alle Länder gibt es allgemeine Reiseinfor­ma­tionen in Form von Reisehin­weisen. Darin informiert das Auswärtige Amt über das Land und klärt über mögliche gesund­heitliche Risiken sowie die dort geltenden Einrei­se­be­stim­mungen oder zoll- und strafrechtliche Vorgaben auf.

Daneben definiert das Auswärtige Amt für manche Länder Sicher­heits­hinweise für alle, die dorthin reisen oder als Bundes­bürger dort leben. Je nach Einschätzung der Sicher­heitslage, empfiehlt das Amt, auf eine Reise in ein Land zu verzichten oder diese auf bestimmte Orte und Regionen zu begrenzen.

Auswärtiges Amt: Was bedeuten Reisewarnung und Teil-Reisewarnung?

Gesteigert wird dieser Rat durch die Reisewar­nungen des Auswärtigen Amtes, die die Sicher­heits­hinweise ersetzen. Das Auswärtige Amt spricht Reisewar­nungen selten und nur dann aus, wenn es vor Reisen in ein bestimmtes Land generell etwa wegen politischer Unruhen, Terror oder Krieg warnen muss. „Eine Reisewarnung wird in der Regel ausgesprochen, wenn davon auszugehen ist, dass Leib und Leben von einem Reisenden in einem Land konkret bedroht sind“, heißt es dazu aus dem Auswärtigen Amt. Aktuell gibt es Reisewar­nungen zum Beispiel für Afghanistan, Somalia und den Irak.

Möglich ist auch, dass das Auswärtige Amt Reisewar­nungen nur für bestimmte Teile eines Landes ausspricht, es also sogenannte Teil-Reisewar­nungen ausspricht. Diese greifen dann, wenn sich etwa politische Unruhen auf die Hauptstadt oder auf eine Region eines Landes konzen­trieren. Das war beispielsweise in Ägypten oder Thailand der Fall.

Frankreich & Türkei: Kosten­freier Reiserücktritt?

Trotz des Terror­an­schlags im franzö­sischen Nizza und des Putsch­versuchs in der Türkei am Wochenende gibt es für beide Länder oder betroffene Regionen keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Reisenden nach Istanbul und Ankara rät das Amt lediglich zu „äußerster Vorsicht“. Auf eine kostenfreie Stornierung ihrer Reise haben Urlauber, die in die Türkei wollen, derzeit generell keinen rechtlichen Anspruch. Aber die großen Reisever­an­stalter bieten aus Kulanz kostenlose Stornie­rungen und Umbuchungen an. Reisenden, die nach Istanbul wollten, bietet der Reisever­an­stalter Thomas Cook dies noch bis Ende Juli an.

Wer trägt die Storno-Kosten bei einem Reiserücktritt?

Die Reisewar­nungen der deutschen Diplomatie spielen beim Rücktritt von einer Reise eine wichtige Rolle, denn man kann nur dann von einer Reise kostenfrei zurück­treten, wenn es einen berech­tigten Grund dafür gibt.

Danach wäre eine kostenfreie Stornierung berechtigt, wenn diese wegen eines Umstands der höheren Gewalt geschieht. Die Reisewar­nungen des Auswärtigen Amtes sind eine Einschätzung der Lage vor Ort, in der der Umstand der „höheren Gewalt“ wirkt und Menschen stark gefährdet sind. Unter den Begriff „höhere Gewalt“ fallen nicht nur politische Unruhen und Kriege, sondern auch Naturka­ta­strophen. Der Umstand der „höheren Gewalt“ rechtfertigt einen Reiserücktritt, Gebühren für eine stornierte Reise müssen Urlauber in diesen Fällen nicht zahlen. 

Allerdings gibt es dabei Einschrän­kungen. „Reisewar­nungen sind ein wichtiges Indiz für den Umstand einer 'höheren Gewalt' in einem Land“, sagt die Münchner Rechts­an­wältin Petra Heinicke, Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). „Aber sie sind rechtlich nicht absolut bindend.“

Das bedeutet: Bei reiserecht­lichen Streitig­keiten stützen sich Richter zwar auch auf die Reisewar­nungen des Auswärtigen Amtes, um einen Fall zu entscheiden. Aber die Richter ziehen auch andere Informa­tionen hinzu und bewerten letztlich selbständig. „Vor Gericht kommt es immer auf den Einzelfall an“, sagt die Reiserechtlerin Petra Heinicke.

Datum
Aktualisiert am
12.08.2016
Autor
ime
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