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Reiserecht

Reisen zur Weihnachtszeit: Die Rechte der Passagiere

Bahnfahren kann während der Feiertage anstrengend sein. © Quelle: g-concept.de/fotolia.com

Weihnachtszeit ist Reisezeit. Viele Deutsche durchqueren rund um die Feiertage das Land, um zum Fest bei ihren Angehörigen zu sein. Auch Kinder getrennter Paare sind oft unterwegs von einem Elternteil zum anderen. Die Anwalt­auskunft beantwortet zum Fest die wichtigsten Fragen für große und kleine Passagiere von Zug, Fernbus und anderen Verkehrs­mitteln.

Was steht Fahrgästen bei einer Zugver­spätung oder einem Ausfall zu?

Gerade zu Stoßzeiten und bei schwierigen Witterungs­ver­hält­nissen kann es auf Bahnstrecken zu Verzöge­rungen und Störungen kommen. Die Bahn entschädigt Fahrgäste in solchen Fällen nicht „nur“ mit einer monetären Teilerstattung des Reisepreises. Wenn ein Zug mindestens 60 Minuten verspätet eintrifft, dadurch beispielsweise der Anschlusszug verpasst wird und auch kein späterer Zug mehr fährt, muss das Unternehmen eine Hotelüber­nachtung zahlen. Die Kosten dafür müssen allerdings „angemessen“ sein, es darf also kein Aufenthalt im Luxus-Ressort mit fünf Sternen daraus werden.

Außerdem gibt es unter Umständen die Möglichkeit des Fahrzeug­wechsels. Dafür muss die planmäßige Ankunftszeit allerdings zwischen 0 und 5 Uhr liegen und der Zug über 60 Minuten Verspätung haben. In solchen Fällen darf dann auf einen Bus oder ein Taxi umgestiegen werden. Die Kosten dafür dürfen bei maximal 80 Euro liegen, die entweder im Nachhinein erstattet oder in Form eines Gutscheins ausgehändigt werden. Rechts­anwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwalt­auskunft rät allerdings zur Rückver­si­cherung durch Personal der Bahn um Missver­ständnisse zu vermeiden: „Betroffene sollten nicht einfach so in ein Taxi springen, sondern vorher Rücksprache an einem Informa­ti­ons­schalter am Bahnhof gehalten haben.“

Was passiert, wenn im Zug der reservierte Sitzplatz nicht verfügbar ist?

Viele Passagiere sparen an diesen Tagen nicht an den 4,50 Euro für eine Platzre­ser­vierung. Doch es kann vorkommen, dass der Wagen mit dem gebuchten Platz gar nicht Teil des Zuges ist. In einem solchen Fall haben Reisende zwar keinen Anspruch auf einen anderen Sitzplatz, aber zumindest auf die Erstattung der Reservie­rungs­kosten. Betroffene müssen hierfür ein Kontakt­formular ausfüllen und zusammen mit dem Reservie­rungs­nachweis zur Bahn schicken. Das Porto muss der Kunde zahlen. Alternativ kann man aber auch zu einem Reisezentrum oder zu einem DB Informa­ti­ons­schalter am Bahnhof gehen – und sich so die Briefmarke sparen. Die Beförde­rungs­be­din­gungen der Deutschen Bahn besagen im Übrigen, dass das Recht auf einen Sitzplatz erlischt, wenn dieser nicht bis 15 Minuten nach Abfahrt des Zuges eingenommen wurde. Wer zu Stoßzeiten reist, sollte also die Zeit einplanen, die es in einem vollbe­setzen Zug dauern kann, bis man seinen Platz erreicht hat.

Können Passagiere aus einem Zug geworfen werden?

Auch wer sich keinerlei Fehlver­haltens zu Schulde kommen lässt und ein gültiges Ticket besitzt, kann eventuell des Zuges verwiesen werden. Denn in Deutschland werden Bahntickets nicht für bestimmte Züge, sondern für Strecken verkauft. Dadurch kann es allerdings vorkommen, dass die auf der Strecke fahrenden Züge überbucht sind. Aus Sicher­heits­gründen müssen dann unter Umständen Passagiere des Zuges verwiesen werden. Dass sich besonders vor den Feiertagen Engpässe einstellen können, liegt nahe. Wer seine Chancen, mitgenommen zu werden, erhöhen möchte, bucht eine Platzre­ser­vierung. Und plant vorsichts­halber zusätzliche Zeit ein.

Dürfen auch Kinder des Zuges verwiesen werden?

Im Gegensatz zu Erwachsenen dürfen minder­jährige Passagiere vom Zugpersonal nicht ohne begleitende Maßnahmen des Zuges verwiesen werden, egal unter welchen Umständen. Obwohl man immer wieder davon liest. Möchte ein Schaffner ein Kind aus dem Zug verweisen, muss er mindestens sicher­stellen, dass es nicht hilflos alleine zurück­bleibt. Mindestens muss eine Polizei­streife herbei­gerufen und dieser das Kind übergeben werden. Setzt ein Schaffner ein Kind einfach unbeauf­sichtigt vor die Tür, begeht er mit unter sogar eine Straftat nach § 221 StGB, ein sogenanntes Gefähr­dungs­delikt.

Welche rechtlichen Regeln gelten allgemein, wenn Kinder alleine reisen?

Als Kind allein im Zug – durchaus möglich. Es gibt kaum rechtliche Einschrän­kungen. Beachten sollten Eltern allerdings § 8 des Jugend­schutz­ge­setzes, in dem es um den Aufenthalt von Minder­jährigen an sogenannten „jugend­ge­fähr­denden Orten“ geht. Als ein solcher Ort kann auch ein Bahnhof oder ein Flughafen gelten – falls das reisende Kind nicht reif oder verant­wor­tungs­bewusst genug ist. Solche Situationen werden von den Ordnungs­kräften im Einzelfall entschieden. Wenn Eltern auf Nummer Sicher gehen wollen, begleiten sie den Nachwuchs direkt bis zum Einstieg in den Zug oder Bus. Abgesehen davon sind der Reisefreiheit von Kindern und Jugend­lichen in erster Linie von der elterlichen Fürsor­ge­pflicht Grenzen gesetzt. Die Eltern müssen entscheiden, ob sie es ihrem Kind zutrauen, alleine mit dem Zug zu fahren oder zu fliegen“, informiert Gesine Reisert, Anwältin für Verkehrsrecht.

Müssen Transport-Unternehmen allein reisende Kinder mitnehmen?

Die Unternehmen haben meist klare Regeln, ab welchem Alter allein reisende Kinder mitgenommen werden. Mit der Bahn dürfen Kinder ab sechs Jahren alleine reisen. Bei Bedarf können die Eltern für ihre Kinder zwischen sechs und 15 Jahren eine Betreuung dazu buchen. Fernbus­un­ter­nehmen stellen oft ebenfalls eigene Regeln auf. Bei Berlin­Li­nienBus können Kinder ab neun Jahren allein mitfahren, bei MeinFernbus dürfen sie bereits ab acht Jahren einsteigen. Selbst Tickets kaufen dürfen Kinder übrigens erst ab einem Alter von sieben Jahren – erst ab dann sind sie eingeschränkt geschäftsfähig.

Müssen Eltern allein reisenden Kindern eine schriftliche Erlaubnis mitgeben?

Erforderlich ist eine schriftliche Erlaubnis nicht. Eine derartige „Reisevollmacht“ kann aber generell sinnvoll sein, wenn Kinder alleine unterwegs sind, meint Rechts­an­wältin Gesine Reisert, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt­verein: „Ich empfehle Eltern, vor allem kleinen Kindern einen Zettel mitzugeben, auf dem sie ihm erlauben, alleine zu reisen. Dort sollte auch eine Telefon­nummer für den Notfall, die Zieladresse und die Route, gegebe­nenfalls mit Umstei­ge­bahnhöfen, angegeben sein.“ Das ist auch ratsam, wenn kleine Kinder mit älteren, aber dennoch minder­jährigen Geschwistern unterwegs sind. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte dem älteren Kind eine unterschriebene Vollmacht mitgeben.

 

Datum
Aktualisiert am
14.12.2016
Autor
psu
Bewertungen
234
Themen
Reisemangel Reisen Zug

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