(DAV). Ein unverschuldeter Autounfall ist ärgerlich genug, doch oft beginnt der eigentliche Stress erst nach dem Crash: die Schadensregulierung. Viele Geschädigte machen die Erfahrung, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Bearbeitung verzögert. Man wartet auf das Geld für die Reparatur oder den Mietwagen, während die Versicherung schweigt. Doch Geschädigte müssen sich nicht monatelang vertrösten lassen. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 21.Okotber 2024 (AZ: 112 C 1575/24) zeigt nun deutlich auf, wo die Grenzen der Geduld liegen.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) begrüßt die Entscheidung des Amtsgericht Braunschweig, da es die Rechte von Verkehrsunfallopfern stärkt. Das Gericht stellte klar, dass ein Haftpflichtversicherer bei einem einfachen Verkehrsunfall mit einer Klage rechnen muss, wenn er auf ein spezifiziertes Anspruchsschreiben nicht innerhalb von vier Wochen reagiert. Dann trägt der Versicherer die vollen Kosten des Verfahrens, selbst wenn er den Anspruch im Prozess anerkennt.
Die Vier-Wochen-Frist: Zeitrahmen für die Schadensprüfung
Grundsätzlich steht jeder Versicherung eine angemessene Zeit zu, um den Unfallhergang zu prüfen und die Haftung zu klären. Bei einem "normalen" Verkehrsunfall ohne komplizierte medizinische Gutachten oder schwierige Schuldfragen gilt jedoch eine Faustregel: Nach vier Wochen muss die Entscheidung vorliegen. Im Fall vor dem Amtsgericht Braunschweig verstrich diese Zeit ungenutzt, obwohl die Versicherung alle notwendigen Informationen vorliegen hatte.
Taktik "Abtretung" zieht nicht ohne Vorankündigung
Oft versuchen Versicherungen im Prozess, die Kostenlast zu vermeiden, indem sie behaupten, der Geschädigte hätte bestimmte Dokumente – wie die Abtretung von Regressansprüchen gegen Gutachter oder Werkstätten – nicht eingereicht. Das Gericht stellte hier klar: Das ist nur dann eine gültige Ausrede, wenn die Versicherung bereits vor der Klage darauf hingewiesen hat, dass die Zahlung nur noch an diesem einen Dokument hängt. Wer erst vor Gericht "einfach so" anerkennt und vorher schwieg, zahlt die Zeche für den Anwalt des Unfallopfers und das Gericht selbst.
Änderung der Abrechnung: Nur kurzer Aufschub
Manchmal ändert sich während der Regulierung die Art und Weise, wie man abrechnen möchte – etwa, wenn man erst nur nach Kostenvoranschlag abrechnen wollte, dann aber doch die tatsächliche Werkstattrechnung einreicht. In einem solchen Fall darf die Versicherung laut den Braunschweiger Richtern nicht wieder komplett von vorne mit der vierwöchigen Prüfung beginnen. Für die Prüfung der neuen Belege steht ihr lediglich eine kurze Zusatzfrist von etwa zwei Wochen zu.
Checkliste: So reagieren Sie richtig bei Verzögerungen
- Vollständigkeit: Reichen Sie ein spezifiziertes Anspruchsschreiben ein, das alle Schadenspositionen klar benennt.
- Fristsetzung: Setzen Sie der Versicherung eine klare Frist (orientiert an der 4-Wochen-Regel).
- Nachweise: Dokumentieren Sie den Eingang Ihrer Schreiben bei der Versicherung.
- Reaktion auf Einwände: Falls die Versicherung Dokumente (wie eine Abtretungserklärung) nachfordert, reagieren Sie zeitnah.
- Anwaltliche Hilfe: Wenn die Frist ohne Reaktion verstreicht, ist der Weg zum Anwalt und ggf. zum Gericht frei – die Kosten hierfür muss die Versicherung tragen, wenn sie die Verzögerung zu verantworten hat. Eine Anwaltssuche finden Sie auf dieser Website.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 13.02.2026
- Autor
- red/dav