(DAV). Wer ohne Führerschein am Steuer erwischt wird, dem droht weit mehr als nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Oft verhängen Gerichte eine sogenannte isolierte Sperrfrist. Das bedeutet: Wer sowieso keinen Führerschein hat, bekommt eine zusätzliche Wartezeit auferlegt, in der er auch gar keinen beantragen darf. Doch was viele nicht wissen: Diese Sperre ist kein Automatismus.
Ein aktuelles Urteil des OLG Hamm vom 18.08.2025 (AZ: III-2 ORs 43/25) stärkt nun die Rechte der Betroffenen und fordert von den Gerichten eine präzisere Begründung. Demnach müssen wie eine Fahrerlaubnissperre stets sorgfältig und individuell begründet werden. Pauschale Annahmen genügen nicht – der Blick auf den konkreten Menschen und den konkreten Fall ist unerlässlich, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) die Entscheidung.
Fahrerlaubnissperre nach Fahren ohne Führerschein?
Im konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der wiederholt ohne Fahrerlaubnis unterwegs war. Das Amtsgericht verhängte neben einer Gefängnisstrafe eine Sperre von 18 Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Man ging wohl davon aus, dass jemand, der immer wieder ohne Erlaubnis fährt, charakterlich schlicht ungeeignet für den Straßenverkehr ist.
Doch das OLG Hamm sah das anders: Nur weil jemand eine Straftat begeht, ist er nicht automatisch auf ewig „ungeeignet“. Die Richter bemängelten, dass das Urteil keine individuelle Prognose enthielt, warum der Mann gerade zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung noch immer eine Gefahr darstelle.
Wann die Sperre fast immer kommt: Die Katalogtaten
Es gibt bestimmte Delikte, bei denen das Gesetz davon ausgeht, dass man nicht geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. In diesen Fällen müssen Richter die Sperre nicht aufwendig begründen, da eine gesetzliche Vermutung vorliegt. Zu diesen sogenannten Katalogtaten gehören:
- Trunkenheit im Verkehr: Wer mit zu viel Alkohol am Steuer erwischt wird.
- Gefährdung des Straßenverkehrs: Zum Beispiel durch grob rücksichtsloses Überholen oder falsches Fahren an Kreuzungen.
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Die klassische Unfallflucht, sofern Menschen verletzt wurden oder bedeutender Sachschaden entstand.
- Vollrausch: Wenn die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit durch Rauschmittel begangen wurde.
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Kein automatischer „Eignungsmangel“
Das Delikt „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ gehört nicht zu diesen automatischen Katalogtaten. Hier muss der Richter in jedem Einzelfall prüfen: Ist der Täter wirklich charakterlich ungeeignet oder war es eine Verfehlung, die durch die normale Strafe (Geld oder Haft) bereits ausreichend geahndet ist?
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 13.02.2026
- Autor
- red/dav