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Je größer der Druck, umso kleiner die Strafe?

Wegen Harndrang zu schnell: Schützt Blasen­schwäche vor einem Fahrverbot?

© Quelle: Starpics/fotolia.de

Je heftiger die Blase drückt, umso weniger wird auf der Autobahn die Geschwin­dig­keits­be­grenzung beachtet. Ist ein schmerzend dringender Harndrang jemals eine gültige Rechtfer­tigung für zu schnelles Fahren? In dieser Frage hat das OLG Hamm eine Entscheidung gefällt, die Blasen­schwäch­lingen unter bestimmten Vorraus­set­zungen helfen könnte. Die Anwalt­auskunft berichtet über einen drängenden Fall.

Die Situation dürften die meisten Autofahrer schon einmal erlebt haben: Man ist auf der Autobahn unterwegs, plötzlich meldet sich die Blase, doch kein Parkplatz ist in Sicht. Da kann es vorkommen, dass unter Druck auch besonders fest aufs Gaspedal gedrückt wird. Ob ein zu schnelles Fahren unter solchen Umständen jemals gerecht­fertigt ist, stand im Mittelpunkt eines Falls, bei dem das OLG Hamm über den Entzug einer Fahrerlaubnis entscheiden sollte.

Schmerzen aufgrund Prosta­ta­ope­ration - Rechts­be­schwerde erfolgreich

Verhandelt wurde der Fall eines 61-jährigen, der auf der Autobahn 29km/h zu schnell unterwegs gewesen war. Für diese Geschwin­dig­keits­über­tretung war der Mann von Amtsgericht Paderborn zu einer Geldstrafe von 80 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Doch gegen das Urteil legte er Rechts­be­schwerde ein, mit folgender Erklärung: In Folge einer Operation an der Prostata verfüge er über eine sehr eingeschränkte Kontinenz. Während der Autofahrt hatte der Mann nun plötzlich starken Harndrang verspürt. Aufgrund der damit verbundenen Schmerzen habe er nur noch daran denken können, möglichst schnell "rechts ranzufahren". So sei es zu der hohen Fahrge­schwin­digkeit gekommen.

Die Rechtfer­tigung überzeugte das Gericht. Die Rechts­be­schwerde war erfolgreich, das Urteil wurde aufgegeben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Paderborn zurück­ver­wiesen. Die Begründung des OLG: Es sei durchaus anerkannt, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtung einer Notdurft, der durch eine körperliche Disposition, wie Krankheit oder Schwan­ger­schaft, zustande kommt, einen Grund darstellen kann, vom Regelfahr­verbot abzusehen. Einfach ausgedrückt: Gesunde Menschen können sich den schmer­zenden Harndrang als Ausrede sparen. Hat man jedoch ein medizinisch feststellbares Problem, sieht die Sache anders aus.

Entscheidung kein Freibrief für Blasen­schwächlinge

Das Oberlan­des­gericht stellte allerdings klar: Die Zurück­weisung des Urteils sei kein "Freibrief" für pflicht­widriges Verhalten im Straßen­verkehr für Personen mit ähnlichen Beschwerden. Grundsätzlich sei es die Pflicht von derartig Betroffenen, eine Autofahrt entsprechend dieser Disposition zu planen. Im Zweifelsfall sollte man also lieber eine Raststätte früher rausfahren.

Datum
Aktualisiert am
04.12.2017
Autor
psu/red
Bewertungen
9238
Themen
Auto Bußgeld Führer­schein

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