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Gerichtsurteile

Was gilt beim Abschleppen von privaten Parkplätzen?

Privatparkplatz abschleppen: Was gilt?
© Quelle: Spiro/fotolia.com

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass private Abschlepp­un­ter­nehmen Falsch­parkern keine unange­messen hohen Kosten in Rechnung stellen dürfen. Die Anwalt­auskunft beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema.

Wer sein Fahrzeug unberech­tig­terweise auf einem privaten Parkplatz abstellt, muss überhöhte Abschlepp­ge­bühren nicht akzeptieren. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor. Der Kläger hatte sich geweigert, 250 Euro an ein Abschlepp­un­ter­nehmen zu zahlen, das sein Auto vom privaten Parkplatz eines Fitness­studios entfernt hatte. Der BGH legte zwar keine konkrete Summe fest, entschied aber, dass die Abschlepp­kosten das ortsübliche Niveau nicht überschreiten dürfen.

Passend zum Urteil erklärt die Anwalt­auskunft, was beim Falsch­parken auf privaten Grundstücken rechtlich gilt:

Darf ich fremde Autos abschleppen lassen, die auf meinem Grundstück stehen?

Grundsätzlich ja. Grundstücks­inhaber müssen es nicht dulden, dass ein Fahrzeug ohne Erlaubnis auf ihrem Grund abgestellt wird. Dagegen können sie sich auch wehren, indem sie ein Abschlepp­un­ter­nehmen damit beauftragen, das Fahrzeug zu entfernen. Rechtlich gesehen ist dies eine „Selbsthilfe“ des Grundstücks­be­sitzers gemäß § 859 Abs. 3 BGB.

Allerdings darf man dabei nicht zu lange warten. Das Gesetz legt nämlich fest, dass Selbsthilfe „sofort“ erfolgen muss. Weiß man also bereits seit einer Woche, dass ein Falsch­parker vor der eigenen Haustür steht, kann man sich nicht mehr auf die Selbsthilfe berufen. Wie lange ein Grundstücks­inhaber warten darf, bis er den Abschlepp­dienst anruft, ist nicht genau definiert. Allerdings gibt es Gerichts­ent­schei­dungen, die mehrere Stunden als unproble­matisch sehen.

Es empfiehlt sich deshalb, das Fahrzeug nicht sofort abschleppen zu lassen, sondern zunächst abzuwarten, ob der Fahrer zurückkehrt. Es gilt der Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit: Bevor man abschleppen lässt, sollt man zunächst alle anderen Mittel prüfen. Wenn man einen Hinweis darauf hat, wo der Fahrer des Fahrzeugs sich aufhält – zum Beispiel, wenn man ihn beim Betreten des Nachbar­hauses beobachtet hat – sollte man ihn zunächst aufsuchen und zum Entfernen des Fahrzeugs auffordern.

Wer muss die Abschlepp­kosten bezahlen?

Zunächst einmal derjenige, der das Abschlepp­un­ter­nehmen beauftragt hat, also der Grundstücks­inhaber. Dieser kann sich die Kosten zwar vom Falsch­parker zurückholen, aber das kann mühsam sein. „Der Parkplatz­inhaber muss die Forderungen gegen den Falsch­parker auf dem zivilrecht­lichen Wege durchsetzen, zur Not mit einer Klage“, sagt die Rechts­an­wältin Dr. Daniela Mielchen von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Dabei könne es durchaus passieren, dass der Parkplatz­inhaber am Ende auf der Forderung sitzen bleibe.

Diesem Problem versuchen viele Grundstücks­inhaber zu entgehen, indem sie das Eintreiben der Forderungen dem Abschlepp­un­ter­nehmen überlassen – so auch in dem Fall, über den jetzt der Bundes­ge­richtshof entscheiden musste. Unternehmen wie die „Parkräume KG“ haben aus dem Abschleppen ein Geschäfts­modell entwickelt. Sie überwachen im Auftrag der Eigentümer tausende Grundstücke und finanzieren sich über die Abschlepp­ge­bühren.

Die Unternehmen haben eine sehr zuverlässige Methode entwickelt, um Falsch­parker zum Zahlen zu bewegen: Sie schleppen das falsch parkende Fahrzeug ab und stellen es auf einem öffent­lichen Parkplatz ab. Den genauen Standort erfährt der Fahrzeug­halter nur, wenn er die Rechnung bezahlt. Was zunächst wie Erpressung klingt, ist rechtlich durchaus erlaubt. Das geht aus einer Grundsatz­ent­scheidung des Bundes­ge­richtshofs (AZ: V ZR 144/08) hervor.

Umstritten und immer wieder Gegenstand von Klagen ist dagegen die Höhe der Kosten, die das Abschlepp­un­ter­nehmen geltend machen kann, so auch in dem oben geschil­derten aktuellen Fall. Laut BGH dürfen die Abschlepp­un­ter­nehmen neben den eigent­lichen Transport­kosten auch die Kosten für die Vorbereitung des Abschlepp­vorgangs in Rechnung stellen (AZ: V ZR 30/11). Ausdrücklich nicht erlaubt ist es, Kosten auf die Rechnung zu schlagen, die mit dem eigent­lichen Falsch­parken nichts zu tun haben: zum Beispiel für die kontinu­ierliche Überwachung des Parkraums durch das Unternehmen.

Wie hoch die Kosten für das Abschleppen sein dürfen, wurde von den Gerichten bisher unterschiedlich gesehen. Schon häufig haben Gerichte überhöhte Rechnungen gekürzt, allerdings in unterschied­lichem Ausmaß. Mal sahen die Richter 125 Euro als angemessen an, mal 175. Aus der neuen Entscheidung des BGH geht nun hervor, dass sich die Kosten am ortsüb­lichen Preisniveau orientieren müssen.

Darf ich Falsch­parker zur Strafe mit meinem eigenen Auto „zuparken“?

Ganz klar: nein. Selbst­justiz ist eine schlechte Idee, auch beim Parken. "Wer ein Fahrzeug zuparkt und so bewusst am Wegfahren hindert, kann sich der Nötigung schuldig machen“, sagt die Verkehrs­rechtlerin Dr. Daniela Mielchen vom DAV.

Dürfen Inhaber von privaten Parkplätzen Strafzettel ausstellen?

In letzter Zeit kommt es immer häufiger vor, dass private Parkraum­über­wa­chungs­un­ter­nehmen im Auftrag von Supermärkten und anderen Inhabern großer Parkplätze Falsch­parker nicht abschleppen, sondern „Strafzettel“ ausstellen und anschließend schriftlich Geld fordern.

Das ist grundsätzlich zulässig, allerdings nur unter ganz bestimmten Bedingungen. So muss der Autofahrer schon beim Auffahren auf den Parkplatz eindeutig darüber informiert werden, dass er durch das Parken einen Vertrag mit dem Unternehmen eingeht und bei zu langem Parken ein bestimmtes Entgelt akzeptiert. In der Regel geschieht das über große, deutlich sichtbare Schautafeln an der Einfahrt, in denen über die Nutzungs­be­din­gungen des Parkplatzes aufgeklärt wird. Fehlt ein solcher Hinweis, kann der Parkplatz­inhaber oder das von ihm beauftragte Unternehmen in der Regel auch kein Entgelt einfordern.

Die „Strafe“ kann dabei durchaus etwas höher sein, als ein Knöllchen auf öffent­lichen Parkplätzen, muss sich aber in einem angemessenen Rahmen halten. Wer beispielsweise für ein mehrstündiges Parken auf einem Supermarkt­parkplatz eine Rechnung in Höhe von 50 Euro erhält, sollte dieser Forderung in jedem Fall widersprechen.

Dürfen auch Elektroautos abgeschleppt werden?

Auch Elektroautos müssen sich an Parkverbote halten und dürfen andernfalls abgeschleppt werden. Sie genießen kein Vorrecht. Sind in einer Privat­straße an einer Ladestation nur Elektroautos während des Ladevorgangs zugelassen, kann man sein E-Mobil nicht einfach dort abstellen, ohne es zu laden. Das gilt auch bei Supermarkt- oder Center-Parkplätzen.

Der Eigentümer kann auf dem Parkplatz oder der Privat­straße generell die Nutzung des Stellplatzes vom Ladevorgang abhängig machen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsge­richts Berlin (Charlot­tenburg) vom 16. November 2016 (AZ: 127 C 76/16).

E-Mobile dürfen nicht an Ladestation parken ohne aufzuladen

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des DAV mitgeteilten Fall parkte der Mann sein gemietetes Elektroauto an einem Straßen­ab­schnitt in Berlin. Dabei handelte es sich um eine Privat­straße, was auch entsprechend ausgeschildert ist. Er stellte sein Elektroauto an einer Ladestation ab.

Die Eigentümerin der Privat­straße hatte ein Haltever­bots­schild mit dem Zusatz angebracht „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kosten­pflichtig abgeschleppt“. Es gab ein weiteres Schild mit dem Zusatz „Elektro­fahrzeuge während des Ladevorgangs frei“.

Eine der beiden Ladesta­tionen war bereits durch ein Elektroauto belegt. Bei der zweiten freien Ladestation war das Kabel nicht für das E-Mobil des Mannes geeignet. Er stellte sein Elektroauto dennoch dort ab. Als er etwa dreieinhalb Stunden später zurück­kehrte, war sein E-Mobil abgeschleppt worden. Um das E-Mobil wieder zu bekommen, musste er 150 Euro zahlen. Dies wollte er von der Eigentümerin der Privat­straße ersetzt bekommen.

Parken: Kein generelles Vorrecht für Elektroautos

Ohne Erfolg. Der Eigentümer einer Privat­straße kann die Regeln für das Abstellen von Fahrzeugen selbst festlegen, so das Gericht. Dies war auch in diesem Fall durch die Schilder geschehen. Das freie Parken sollte Elektroautos nur während des Ladevorgangs gestattet sein. Der Kläger hatte aber weder Strom bezogen noch das Auto an die Ladesäule angeschlossen. Mit den Plätzen an der Ladestation sollte jedoch nicht generell kostenloser Parkraum für Fahrzeuge geschaffen, sondern nur das Laden unterstützt werden.

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Datum
Aktualisiert am
28.05.2018
Autor
pst/DAV
Bewertungen
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Themen
Auto Bußgeld Gericht

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