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- Seite 1 – Darf ich fremde Autos abschleppen lassen, die auf meinem Grundstück stehen?
- Seite 2 – Wer muss die Abschleppkosten bezahlen?
- Seite 3 – Dürfen auch Elektroautos abgeschleppt werden?
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Wer sein Fahrzeug unberechtigterweise auf einem privaten Parkplatz abstellt, muss überhöhte Abschleppgebühren nicht akzeptieren. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Der Kläger hatte sich geweigert, 250 Euro an ein Abschleppunternehmen zu zahlen, das sein Auto vom privaten Parkplatz eines Fitnessstudios entfernt hatte. Der BGH legte zwar keine konkrete Summe fest, entschied aber, dass die Abschleppkosten das ortsübliche Niveau nicht überschreiten dürfen.
Passend zum Urteil erklärt die Anwaltauskunft, was beim Falschparken auf privaten Grundstücken rechtlich gilt:
Grundsätzlich ja. Grundstücksinhaber müssen es nicht dulden, dass ein Fahrzeug ohne Erlaubnis auf ihrem Grund abgestellt wird. Dagegen können sie sich auch wehren, indem sie ein Abschleppunternehmen damit beauftragen, das Fahrzeug zu entfernen. Rechtlich gesehen ist dies eine „Selbsthilfe“ des Grundstücksbesitzers gemäß § 859 Abs. 3 BGB.
Allerdings darf man dabei nicht zu lange warten. Das Gesetz legt nämlich fest, dass Selbsthilfe „sofort“ erfolgen muss. Weiß man also bereits seit einer Woche, dass ein Falschparker vor der eigenen Haustür steht, kann man sich nicht mehr auf die Selbsthilfe berufen. Wie lange ein Grundstücksinhaber warten darf, bis er den Abschleppdienst anruft, ist nicht genau definiert. Allerdings gibt es Gerichtsentscheidungen, die mehrere Stunden als unproblematisch sehen.
Es empfiehlt sich deshalb, das Fahrzeug nicht sofort abschleppen zu lassen, sondern zunächst abzuwarten, ob der Fahrer zurückkehrt. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Bevor man abschleppen lässt, sollt man zunächst alle anderen Mittel prüfen. Wenn man einen Hinweis darauf hat, wo der Fahrer des Fahrzeugs sich aufhält – zum Beispiel, wenn man ihn beim Betreten des Nachbarhauses beobachtet hat – sollte man ihn zunächst aufsuchen und zum Entfernen des Fahrzeugs auffordern.
Zunächst einmal derjenige, der das Abschleppunternehmen beauftragt hat, also der Grundstücksinhaber. Dieser kann sich die Kosten zwar vom Falschparker zurückholen, aber das kann mühsam sein. „Der Parkplatzinhaber muss die Forderungen gegen den Falschparker auf dem zivilrechtlichen Wege durchsetzen, zur Not mit einer Klage“, sagt die Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Dabei könne es durchaus passieren, dass der Parkplatzinhaber am Ende auf der Forderung sitzen bleibe.
Diesem Problem versuchen viele Grundstücksinhaber zu entgehen, indem sie das Eintreiben der Forderungen dem Abschleppunternehmen überlassen – so auch in dem Fall, über den jetzt der Bundesgerichtshof entscheiden musste. Unternehmen wie die „Parkräume KG“ haben aus dem Abschleppen ein Geschäftsmodell entwickelt. Sie überwachen im Auftrag der Eigentümer tausende Grundstücke und finanzieren sich über die Abschleppgebühren.
Die Unternehmen haben eine sehr zuverlässige Methode entwickelt, um Falschparker zum Zahlen zu bewegen: Sie schleppen das falsch parkende Fahrzeug ab und stellen es auf einem öffentlichen Parkplatz ab. Den genauen Standort erfährt der Fahrzeughalter nur, wenn er die Rechnung bezahlt. Was zunächst wie Erpressung klingt, ist rechtlich durchaus erlaubt. Das geht aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (AZ: V ZR 144/08) hervor.
Umstritten und immer wieder Gegenstand von Klagen ist dagegen die Höhe der Kosten, die das Abschleppunternehmen geltend machen kann, so auch in dem oben geschilderten aktuellen Fall. Laut BGH dürfen die Abschleppunternehmen neben den eigentlichen Transportkosten auch die Kosten für die Vorbereitung des Abschleppvorgangs in Rechnung stellen (AZ: V ZR 30/11). Ausdrücklich nicht erlaubt ist es, Kosten auf die Rechnung zu schlagen, die mit dem eigentlichen Falschparken nichts zu tun haben: zum Beispiel für die kontinuierliche Überwachung des Parkraums durch das Unternehmen.
Wie hoch die Kosten für das Abschleppen sein dürfen, wurde von den Gerichten bisher unterschiedlich gesehen. Schon häufig haben Gerichte überhöhte Rechnungen gekürzt, allerdings in unterschiedlichem Ausmaß. Mal sahen die Richter 125 Euro als angemessen an, mal 175. Aus der neuen Entscheidung des BGH geht nun hervor, dass sich die Kosten am ortsüblichen Preisniveau orientieren müssen.
Ganz klar: nein. Selbstjustiz ist eine schlechte Idee, auch beim Parken. "Wer ein Fahrzeug zuparkt und so bewusst am Wegfahren hindert, kann sich der Nötigung schuldig machen“, sagt die Verkehrsrechtlerin Dr. Daniela Mielchen vom DAV.
In letzter Zeit kommt es immer häufiger vor, dass private Parkraumüberwachungsunternehmen im Auftrag von Supermärkten und anderen Inhabern großer Parkplätze Falschparker nicht abschleppen, sondern „Strafzettel“ ausstellen und anschließend schriftlich Geld fordern.
Das ist grundsätzlich zulässig, allerdings nur unter ganz bestimmten Bedingungen. So muss der Autofahrer schon beim Auffahren auf den Parkplatz eindeutig darüber informiert werden, dass er durch das Parken einen Vertrag mit dem Unternehmen eingeht und bei zu langem Parken ein bestimmtes Entgelt akzeptiert. In der Regel geschieht das über große, deutlich sichtbare Schautafeln an der Einfahrt, in denen über die Nutzungsbedingungen des Parkplatzes aufgeklärt wird. Fehlt ein solcher Hinweis, kann der Parkplatzinhaber oder das von ihm beauftragte Unternehmen in der Regel auch kein Entgelt einfordern.
Die „Strafe“ kann dabei durchaus etwas höher sein, als ein Knöllchen auf öffentlichen Parkplätzen, muss sich aber in einem angemessenen Rahmen halten. Wer beispielsweise für ein mehrstündiges Parken auf einem Supermarktparkplatz eine Rechnung in Höhe von 50 Euro erhält, sollte dieser Forderung in jedem Fall widersprechen.
Auch Elektroautos müssen sich an Parkverbote halten und dürfen andernfalls abgeschleppt werden. Sie genießen kein Vorrecht. Sind in einer Privatstraße an einer Ladestation nur Elektroautos während des Ladevorgangs zugelassen, kann man sein E-Mobil nicht einfach dort abstellen, ohne es zu laden. Das gilt auch bei Supermarkt- oder Center-Parkplätzen.
Der Eigentümer kann auf dem Parkplatz oder der Privatstraße generell die Nutzung des Stellplatzes vom Ladevorgang abhängig machen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) vom 16. November 2016 (AZ: 127 C 76/16).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV mitgeteilten Fall parkte der Mann sein gemietetes Elektroauto an einem Straßenabschnitt in Berlin. Dabei handelte es sich um eine Privatstraße, was auch entsprechend ausgeschildert ist. Er stellte sein Elektroauto an einer Ladestation ab.
Die Eigentümerin der Privatstraße hatte ein Halteverbotsschild mit dem Zusatz angebracht „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“. Es gab ein weiteres Schild mit dem Zusatz „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“.
Eine der beiden Ladestationen war bereits durch ein Elektroauto belegt. Bei der zweiten freien Ladestation war das Kabel nicht für das E-Mobil des Mannes geeignet. Er stellte sein Elektroauto dennoch dort ab. Als er etwa dreieinhalb Stunden später zurückkehrte, war sein E-Mobil abgeschleppt worden. Um das E-Mobil wieder zu bekommen, musste er 150 Euro zahlen. Dies wollte er von der Eigentümerin der Privatstraße ersetzt bekommen.
Ohne Erfolg. Der Eigentümer einer Privatstraße kann die Regeln für das Abstellen von Fahrzeugen selbst festlegen, so das Gericht. Dies war auch in diesem Fall durch die Schilder geschehen. Das freie Parken sollte Elektroautos nur während des Ladevorgangs gestattet sein. Der Kläger hatte aber weder Strom bezogen noch das Auto an die Ladesäule angeschlossen. Mit den Plätzen an der Ladestation sollte jedoch nicht generell kostenloser Parkraum für Fahrzeuge geschaffen, sondern nur das Laden unterstützt werden.
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