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- Seite 1 – Darf ich fremde Autos abschleppen lassen, die auf meinem Grundstück stehen?
- Seite 2 – Wer muss die Abschleppkosten bezahlen?
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Wer sein Fahrzeug unberechtigterweise auf einem privaten Parkplatz abstellt, muss überhöhte Abschleppgebühren nicht akzeptieren. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Der Kläger hatte sich geweigert, 250 Euro an ein Abschleppunternehmen zu zahlen, das sein Auto vom privaten Parkplatz eines Fitnessstudios entfernt hatte. Der BGH legte zwar keine konkrete Summe fest, entschied aber, dass die Abschleppkosten das ortsübliche Niveau nicht überschreiten dürfen.
Passend zum Urteil erklärt die Anwaltauskunft, was beim Falschparken auf privaten Grundstücken rechtlich gilt:
Grundsätzlich ja. Grundstücksinhaber müssen es nicht dulden, dass ein Fahrzeug ohne Erlaubnis auf ihrem Grund abgestellt wird. Dagegen können sie sich auch wehren, indem sie ein Abschleppunternehmen damit beauftragen, das Fahrzeug zu entfernen. Rechtlich gesehen ist dies eine „Selbsthilfe“ des Grundstücksbesitzers gemäß § 859 Abs. 3 BGB.
Allerdings darf man dabei nicht zu lange warten. Das Gesetz legt nämlich fest, dass Selbsthilfe „sofort“ erfolgen muss. Weiß man also bereits seit einer Woche, dass ein Falschparker vor der eigenen Haustür steht, kann man sich nicht mehr auf die Selbsthilfe berufen. Wie lange ein Grundstücksinhaber warten darf, bis er den Abschleppdienst anruft, ist nicht genau definiert. Allerdings gibt es Gerichtsentscheidungen, die mehrere Stunden als unproblematisch sehen.
Es empfiehlt sich deshalb, das Fahrzeug nicht sofort abschleppen zu lassen, sondern zunächst abzuwarten, ob der Fahrer zurückkehrt. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Bevor man abschleppen lässt, sollt man zunächst alle anderen Mittel prüfen. Wenn man einen Hinweis darauf hat, wo der Fahrer des Fahrzeugs sich aufhält – zum Beispiel, wenn man ihn beim Betreten des Nachbarhauses beobachtet hat – sollte man ihn zunächst aufsuchen und zum Entfernen des Fahrzeugs auffordern.