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Wann darf die Stadt ein stillge­legtes Auto abschleppen?

Quelle: Gutiérrez/gettyimages.de
Ein Auto wird abgeschleppt

Abgemeldete Fahrzeuge dürfen nicht dauerhaft auf öffent­lichen Parkplätzen und Flächen stehen. Dies gilt auch für stillgelegte Autos. Der Halter muss damit rechnen, dass sie auf seine Kosten abgeschleppt werden. Ab wann darf die Stadt mit dem Kran anrücken – und wie muss sie es ankündigen?

Nur einen Zettel anzubringen mit der Auffor­derung, innerhalb einer bestimmten Frist das Auto zu entfernen, genügt nicht. Behindert das Fahrzeug nicht den Verkehr, muss die Stadt den Halter zunächst direkt auffordern, das Auto abzuholen, bevor sie auf seine Kosten eine Abschleppfirma beauftragt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2017 (AZ: 5 A 1467/16), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert.

Stillge­legtes Auto – Stadt fordert Fahrzeug­halter zu Beseitigung auf

Das Auto war zwar noch angemeldet, aber von Amts wegen stillgelegt worden. Es stand auf dem Seiten­streifen einer Straße in Düsseldorf. Nach der Stilllegung entfernten Polizei­beamte die Dienst­siegel von den noch vorhandenen Nummern­schildern. Gleich­zeitig klebten sie einen Aufkleber auf das Auto. Das Auto solle binnen einer bestimmten Frist aus dem öffent­lichen Straßenraum entfernt werden.

Elf Tage, nachdem die Frist abgelaufen war, beauftragte die Stadt Düsseldorf eine Abschleppfirma. Diese schleppte das Auto ab und verwahrte es. Dafür verlangte die Stadt vom Halter des Autos rund 175 Euro. Dieser klagte dagegen und hatte beim Verwal­tungs­gericht in Düsseldorf Erfolg.

Da die Stadt Düsseldorf aber generell wie oben beschrieben vorgeht, beantragte sie die Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht in Münster. Das OVG lehnte ab und befand die Verwal­tungs­praxis der Stadt für rechts­widrig.

Gericht kippt Verwal­tungs­praxis beim Abschleppen stillge­legter Autos

Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraus­set­zungen für einen Sofort­vollzug nicht vor. Da es die Kennzeichen noch gab, hätte die Stadt Düsseldorf zunächst den vorrangig verant­wort­lichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungs­ver­fügung ermitteln können. Diesen hätte sie auffordern müssen, das Auto zu entfernen.

Der damit verbundene Aufwand mache die Durchführung des Verwal­tungs­ver­fahrens nicht unzumutbar. Der Sofort­vollzug sei nur in Ausnah­me­fällen bei außerge­wöhn­licher Dringlichkeit zulässig. Dazu stehe eine Verwal­tungs­praxis im offensicht­lichen Widerspruch, die pauschal alle Fälle der Beseitigung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im Wege des sofortigen Vollzuges behandele. Sie mache damit den Ausnah­mefall zur Regel. Der Umstand, dass der Halter die Auffor­derung auf dem Aufkleber nicht befolgt habe, reiche dafür nicht aus. Es stehe nicht fest, ob er hiervon überhaupt Kenntnis bekommen habe.

Dieser Fall zeigt deutlich, dass man sich mit anwalt­licher Hilfe auch erfolgreich gegen falsche Bescheide einer Stadt wehren kann. Hier wurde sogar die generelle Praxis der Stadt gekippt. DAV-Verkehrs­rechts­anwälte findet man in der Anwaltssuche.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Datum
Aktualisiert am
05.01.2018
Autor
DAV
Bewertungen
7343
Themen
Auto

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