Nur einen Zettel anzubringen mit der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist das Auto zu entfernen, genügt nicht. Behindert das Fahrzeug nicht den Verkehr, muss die Stadt den Halter zunächst direkt auffordern, das Auto abzuholen, bevor sie auf seine Kosten eine Abschleppfirma beauftragt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2017 (AZ: 5 A 1467/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Stillgelegtes Auto – Stadt fordert Fahrzeughalter zu Beseitigung auf
Das Auto war zwar noch angemeldet, aber von Amts wegen stillgelegt worden. Es stand auf dem Seitenstreifen einer Straße in Düsseldorf. Nach der Stilllegung entfernten Polizeibeamte die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern. Gleichzeitig klebten sie einen Aufkleber auf das Auto. Das Auto solle binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt werden.
Elf Tage, nachdem die Frist abgelaufen war, beauftragte die Stadt Düsseldorf eine Abschleppfirma. Diese schleppte das Auto ab und verwahrte es. Dafür verlangte die Stadt vom Halter des Autos rund 175 Euro. Dieser klagte dagegen und hatte beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf Erfolg.
Da die Stadt Düsseldorf aber generell wie oben beschrieben vorgeht, beantragte sie die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster. Das OVG lehnte ab und befand die Verwaltungspraxis der Stadt für rechtswidrig.
Gericht kippt Verwaltungspraxis beim Abschleppen stillgelegter Autos
Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug nicht vor. Da es die Kennzeichen noch gab, hätte die Stadt Düsseldorf zunächst den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung ermitteln können. Diesen hätte sie auffordern müssen, das Auto zu entfernen.
Der damit verbundene Aufwand mache die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nicht unzumutbar. Der Sofortvollzug sei nur in Ausnahmefällen bei außergewöhnlicher Dringlichkeit zulässig. Dazu stehe eine Verwaltungspraxis im offensichtlichen Widerspruch, die pauschal alle Fälle der Beseitigung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im Wege des sofortigen Vollzuges behandele. Sie mache damit den Ausnahmefall zur Regel. Der Umstand, dass der Halter die Aufforderung auf dem Aufkleber nicht befolgt habe, reiche dafür nicht aus. Es stehe nicht fest, ob er hiervon überhaupt Kenntnis bekommen habe.
Dieser Fall zeigt deutlich, dass man sich mit anwaltlicher Hilfe auch erfolgreich gegen falsche Bescheide einer Stadt wehren kann. Hier wurde sogar die generelle Praxis der Stadt gekippt. DAV-Verkehrsrechtsanwälte findet man in der Anwaltssuche.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 05.01.2018
- Autor
- DAV