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Urteil

Verkehrs­unfall: Neue Berech­nungs­methode für Schmer­zensgeld und Haushalts­füh­rungs­schaden

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Erstmals hat ein Oberlan­des­gericht das Schmer­zensgeld und den Anspruch aus einem Haushalts­füh­rungs­schaden für Unfallopfer neu berechnet. Orientie­rungs­maßstab ist die Dauer der Behandlung des Unfall­opfers. Bei der Haushalts­führung wird der gesetzliche Mindestlohn zugrunde gelegt.

Für Schmer­zens­geld­be­rech­nungen greifen die Gerichte üblicherweise auf Tabellen zurück. In diesen findet man – sortiert nach den Beeinträch­ti­gungen und der Dauer der Einschrän­kungen – die Beträge, die andere Gerichte ausgeurteilt haben. Die Berechnung des Haushalts­füh­rungs­schadens erfolgt üblicherweise auf Basis von Tabellen, die nach Anzahl der Personen im Haushalt, der Frage der Erwerbs­tä­tigkeit und der Art des Haushalts differen­zieren.

Das Oberlan­des­gericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun in einer Entscheidung vom 18. Oktober 2018 (AZ: 22 U 97/16) als erstes deutsches Oberlan­des­gericht das Schmer­zensgeld anhand einer neuen, taggenauen Methode berechnet. Außerdem berück­sichtigt es beim Haushalts­füh­rungs­schaden den moderneren Zuschnitt der Haushalte und den gesetz­lichen Mindestlohn.

Unfall beim Wendemanöver – Schmer­zensgeld und Schadens­ersatz

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um einen Verkehrs­unfall. Der Unfall­ver­ur­sacher wendete sein Auto kurz vor der Einmündung zu einer Bundes­straße. Dabei stieß der Autofahrer mit einem Motorrad­fahrer zusammen, der erheblich verletzt wurde. Er erlitt unter anderem einen kompli­zierten Speichenbruch, eine HWS-Distorsion, eine Bauchwand­prellung und dauerhafte Sensibi­li­täts­stö­rungen der Hand. Der Motorrad­fahrer war über vier Monate krankge­schrieben und in der Haushalts­führung eingeschränkt.

Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Autofahrers erkannte dessen Schuld an. Sie zahlte den Schaden am Motorrad sowie ein Schmer­zensgeld von 5.000 Euro. Das reichte dem Unfallopfer jedoch nicht aus. Das Landgericht Darmstadt verurteilte die Versicherung zu einem Schmer­zensgeld von 10.500 Euro und sprach auch den geforderten Haushalts­füh­rungs­schaden zu. Mit der Berufung wollte die Versicherung die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

Hinsichtlich der Positionen Schmer­zensgeld und Haushalts­füh­rungs­schaden hatte sie auch vor dem Oberlan­des­gericht keinen Erfolg. Das OLG nahm vielmehr erstmals unter den Oberge­richten Berech­nungen vor, die auf einer neueren Methodik beruhen.

Schmer­zensgeld und Haushalts­füh­rungs­schaden – neue Berech­nungs­methode

Die Richter sahen ein Schmer­zensgeld in Höhe von 11.000 Euro sowie einen Haushalts­füh­rungs­schaden von 1.500 Euro als angemessen an.

Schmer­zensgeld dient dem Ausgleich nicht vermögens­recht­licher Schäden. Bei der Bemessung des Betrags steht der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt. Das OLG nahm Abstand von den tabellenmäßig erfassten Schmer­zens­geld­ent­schei­dungen anderer Gerichte. Es hielt vielmehr eine Methode für angemessen, die die taggenaue Berechnung unter Berück­sich­tigung der im Zeitablauf unterschied­lichen Behand­lungsarten (Krankenhaus, Reha) und Schadens­folgen ermöglicht.

Diese neue Berech­nungsweise wird wohl dazu führen, „dass bei langfristigen Beeinträch­ti­gungen deutlich höhere Schmer­zens­gelder ausgeworfen werden, während bei geringen Beeinträch­ti­gungen die Schmer­zens­gelder deutlich vermindert werden könnten, jeweils im Vergleich zu den heute ausgeur­teilten Schmer­zens­geld­be­trägen“, prognos­tiziert das Gericht.

Bei langer Behandlung höheres Schmer­zensgeld als bisher

Die neue Berech­nungsweise basiert auf einem prozentual ausgedrückten Tagessatz des vom Statis­tischen Bundesamt ermittelten jährlichen durchschnitt­lichen Brutto­na­tio­nal­ein­kommens je Einwohner. Dieser wird mit einem weiteren prozentual ermittelten Faktor für den Grad der Schädi­gungs­folgen multipliziert. Dabei kommt es auf das persönliche Einkommen des Geschä­digten nicht an. Schmerz wird von allen Menschen gleich empfunden.

Auch beim so genannten Haushalts­füh­rungs­schaden nahmen die Richter in Frankfurt eine neue Berechnung vor. Der Haushalts­füh­rungs­schaden dient dem Ausgleich von Einbußen für die Eigen- und ggf. Fremdver­sorgung anderer Haushalts­mit­glieder. Die üblichen Tabellen beruhen auf traditionell begründeten Unterschei­dungen hinsichtlich des Zuschnitts der jeweiligen Haushalts­führung. „In modernen Haushalten finden weitaus mehr Maschinen Einsatz als früher, es wird insgesamt weniger Wert auf klassische Vorbereitung oder auch klassische Darbietung des Essens gelegt“, stellte das OLG fest.

Unfallopfer: Haushalts­füh­rungs­schaden am Mindestlohn orientieren

Die neuen Tabellen, die auf aktuellen Erhebungen und Auswer­tungen des Statis­tischen Bundesamts beruhen, differen­zieren zwar auch hinsichtlich des Haushalts­zu­schnitts. Sie berück­sichtigen dafür aber allein die praktikable Unterscheidung in Form des verfügbaren Nettoein­kommens. Auf dieser Basis kann eher ein durchschnitt­licher wöchent­licher Stunden­aufwand für die Haushalts­führung ermittelt werden. Dieser Stunden­aufwand wird mit einem Stundensatz für einfache Haushalts­ar­beiten multipliziert. Orientierung bietet dabei zunächst der gesetzliche Mindestlohn. In besonders gehobenen Haushalten könne dieser Betrag angemessen – wie hier – auf 10 Euro pro Stunde erhöht werden.

Nach der bisherigen Methode wäre in diesem Fall die höchste Anspruchsstufe mit 60,5 Stunden pro Woche ausgewiesen worden. Die Stundensätze werden zwischen 6 und 10 Euro angesetzt.

Die hier vom OLG berück­sich­tigten Erfahrungswerte weisen dagegen ausgehend vom Nettoein­kommen einen Arbeits­anteil im Zweiper­so­nen­haushalt von 25,9 Stunden für die Frau und 18,55 für den Mann aus. Als Stundensatz wurde der zum Unfall­zeitpunkt geltende Mindestlohn von 8,50 Euro/Stunde zugrunde gelegt zzgl. eines gewissen Aufschlags wegen des gehobenen Haushalts­zu­schnitts.

Berech­nungen des Schmer­zens­geldes anwaltlich überprüfen lassen

Das Urteil führt dazu, dass bei Verfahren die Berech­nungen für das Schmer­zensgeld und den Haushalts­füh­rungs­schaden neu zu berechnen sind, so die DAV-Verkehrs­rechts­anwälte. Gerade bei längeren Behand­lungen dürften sich daraus höhere Schmer­zens­gelder ergeben. Verkehrs­rechts­an­wäl­tinnen und Verkehrs­rechts­anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche. Nach einem Unfall gilt: Sofort zum Anwalt. Vor allem für das Unfallopfer. Die Anwalts­kosten erhält man in aller Regel ersetzt. Zumal wegen der Änderung in der Rechtsprechung.

Datum
Aktualisiert am
08.11.2018
Autor
red/psu
Bewertungen
3867
Themen
Auto Autounfall Schmer­zensgeld

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