In Deutschland kommt es jährlich zu Millionen von Verkehrsunfällen. 2011 überschritt die Zahl erstmals die 2-Millionen-Marke. Seitdem gilt leider Jahr für Jahr: Tendenz steigend. Werden Menschen bei einem Unfall verletzt, kommen neben dem Heilungsprozess teilweise langwierige Auseinandersetzungen mit der Versicherung auf sie zu. Da ist es umso wichtiger, dass der Unfallhergang und die Art der Beteiligung dokumentiert sind. Können die Unfallbeteiligten das unter sich ausmachen – oder müssen sie die Polizei rufen?
Verkehrsunfall: Keine Pflicht, Polizei zu rufen
Grundsätzlich gilt: Bei einem Verkehrsunfall besteht in der Regel keine Pflicht, die Polizei zu rufen. „Wenn alle an dem Unfall Beteiligten damit einverstanden sind, muss die Polizei nicht hinzugezogen werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Michael Burmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Allerdings müssten die Unfallparteien dann selbst die notwendigen Feststellungen treffen, um den Schaden mit ihren Versicherungen klären zu können.
Was dazu notwendig ist, präzisiert § 142 Strafgesetzbuch. Demnach muss jeder Unfallbeteiligte den anderen Parteien Angaben zu seiner Person – also Name und Adresse –, Angaben zum Fahrzeug und zu seiner Unfallbeteiligung machen.
Unfall mit Personenschaden: Polizei rufen sinnvoll
Kommen bei dem Unfall Menschen ums Leben oder werden schwer verletzt, muss die Polizei verständigt werden. „Dann ist es für die Beteiligten in der Regel unmöglich, die notwendigen Feststellungen zu treffen, vor allem zum Unfallhergang und zur Frage der Verantwortung“, präzisiert Rechtsanwalt Burmann. Wenn es nur zu leichten Verletzungen komme, könnten die Verletzten entscheiden, ob sie die Polizei hinzuziehen wollten.
Ob es Verletzte gibt oder nicht – wenn einer der Unfallbeteiligten nach dem Verkehrsunfall die Polizei rufen möchte, kann er das in jedem Fall tun. Die anderen Beteiligten müssen dann warten, bis die Beamten da sind. Diese nehmen den Unfall und alle notwendigen Informationen auf. Die Polizei ermittelt allerdings nur bei einem Personenschaden oder bei Verdacht auf einen Personenschaden.
Unfallbeteiligter nicht vor Ort: Polizei informieren
In manchen Fällen muss die Polizei alarmiert werden. Das gilt bei allen Unfällen, in denen eine der beiden Parteien nicht dabei ist, zum Beispiel bei einem Auffahrunfall bei einem geparkten Auto. Der Unfallversucher muss zunächst eine angemessene Zeit auf den anderen Beteiligten warten und dann die Polizei verständigen.
Welche Zeit angemessen ist, kommt auf den Einzelfall an. „Bei einem Auffahrunfall am Samstagvormittag auf dem Supermarktparkplatz kann schon eine halbe Stunde ausreichen, während es nachts auf einer Dorfstraße schon deutlich mehr sein kann“, erklärt der Rechtsanwalt aus Erfurt. Auch bei einem Unfall mit Fahrerflucht sollte die Polizei informiert werden.
Nach Verkehrsunfall: Polizeieinsatz immer kostenlos
Ob man die Polizei zu einem Unfall hinzuziehen muss oder die Beamten nur sicherheitshalber ruft – bezahlen muss man den Einsatz in keinem Fall. Ordnen die Beamten einen Blutalkoholtest an, muss der Getestete allerdings dafür aufkommen, sofern sich bei ihm tatsächlich Blutalkohol nachweisen lässt.
Fazit: Kommt es zu einem Verkehrsunfall, muss man die Polizei nur rufen, wenn einer der Beteiligten dies wünscht. Empfehlenswert ist es allerdings, die Polizei zu informieren, wenn es bei einem Unfall Tote oder Verletzte gibt. So oder so: Kosten fallen für den Polizeieinsatz keine an
- Datum
- Aktualisiert am
- 15.08.2023
- Autor
- vhe