
Prognostiziert zunächst ein Sachverständiger Reparaturkosten über den 130 Prozent, kann der Betrag auch durch die Verwendung von Gebrauchtteilen entsprechend gedrückt werden. Dann ist die Versicherung verpflichtet, den Schaden zu bezahlen. Es handelt sich trotzdem um eine fachgerechte Reparatur. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Marburg vom 16. Dezember 2014 (AZ: 9 C 759/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Unfall mit einem 13 Jahren alten BMW
Der Mann war in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, ohne Schuld zu tragen. Dabei war sein 13 Jahre alter BMW erheblich beschädigt worden. Das Sachverständigengutachten prognostizierte Reparaturkosten von rund 8.600 Euro. Den Wiederbeschaffungswert bezifferte es auf 6.400 Euro. Der Mann ließ seinen Wagen reparieren. Dabei wurden gebrauchte Teile verwendet. So konnte er die Reparaturkosten auf 8.250 Euro drücken.
Die gegnerische Versicherung weigerte sich, die Reparaturkosten zu zahlen. Stattdessen überwies sie lediglich den Wiederbeschaffungswert und zog dabei 1.309 Euro als Restwert des Fahrzeugs ab. Der Mann behauptete, sein Auto sei trotz Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen vollständig und fachgerecht repariert worden. Die Versicherung meinte, die durchgeführte Reparatur sei dies eben nicht.
130 Prozent-Grenze bei Autoreparatur
Der Mann hatte Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen die Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. Dies war hier der Fall.
Der Sachverständige hatte die Reparaturkosten mit Neuteilen kalkuliert. Daran sei der Mann aber nicht grundsätzlich gebunden, sondern habe auch günstiger reparieren lassen können. Zwar entsprächen die gebrauchten Teile nicht den höchsten Qualitätsstandards. In diesem Fall sei jedoch der ursprüngliche Zustand vor dem Unfall wieder hergestellt worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Auto bereits 13 Jahre alt sei. Deshalb hätten auch entsprechende Ersatzteile verwendet werden dürfen. In solchen Fällen handele sich auch um eine fachgerechte Reparatur.
Die gegnerische Versicherung musste sämtliche Reparaturkosten übernehmen und sicherlich auch die Anwaltskosten für das Verfahren. Schließlich war der Mann das Unfallopfer. In solchen Fällen muss die gegnerische Versicherung die Kosten fast immer übernehmen. Außerdem hatte der Kläger sich hier gegen die Versicherung durchgesetzt. Ohne anwaltliche Hilfe wäre dies kaum möglich gewesen. Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 11.01.2019
- Autor
- red/dpa