
Kann der versicherte Autofahrer darauf vertrauen, dass die Kfz-Versicherung zahlt, obwohl sie es eigentlich nicht müsste, kann er das Geld behalten. Die Kfz-Versicherung kann es dann nicht zurückverlangen, wenn sie die genauen Umstände kennt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli 2016 (AZ: I – 9 U 150/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Unfall auf Parkplatz: Kfz-Versicherung zahlt Schadensersatz ohne Pflicht
Bei einem Autounfall auf einem Parkplatz entstand an einem Auto ein Schaden von rund 20.000 Euro. Aufgrund einer Abrechnung auf Totalschaden und einer Haftungsquote von 50 Prozent regulierte die Kfz-Versicherung des beklagten Autofahrers rund 5.500 Euro. Bei dem Autounfall war der Kläger mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit auf dem Parkplatz unterwegs gewesen. Der Versicherungsnehmer hatte sich auf der linken Seite des Fahrstreifens orientiert, um links abzubiegen. Trotz Kenntnis dieser Sachlage regulierte die Kfz-Versicherung unter Hinweis auf das Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers 5.500 Euro.
Einmal auf den Geschmack gekommen, wollte der Kläger auch die restlichen 15.000 Euro ersetzt bekommen. Der Versicherung dämmerte, dass sie wohl die 5.500 Euro gar nicht hätte zahlen müssen. Sie verlangte sie in einer sogenannten Widerklage zurück. Sowohl Klage als auch Widerklage scheiterten bei Gericht.
Kfz-Versicherung zahlt Schadensersatz ohne Grund – keine Rückerstattung
Zunächst einmal entschied das Gericht, dass dem klagenden Autofahrer überhaupt keine Ansprüche zustehen. Sein Fehlverhalten aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit sei derart groß, dass er an dem Autounfall allein die Schuld trage. Nicht einmal wegen der sogenannten Betriebsgefahr müsse der andere Autofahrer haften, so das Gericht.
Aber auch die Widerklage der Kfz-Versicherung scheiterte. Der betroffene Autofahrer musste die bereits vor dem Prozess gezahlten rund 5.500 Euro nicht zurückerstatten. Grundsätzlich käme eine Rückerstattung in Betracht, wenn die Kfz-Versicherung gezahlt hätte, ohne zu müssen. Dann muss der Betroffene auch zurückerstatten.
Es gibt aber folgende Einschränkungen:
1. Hat die Kfz-Versicherung gewusst, dass sie gar nicht zur Zahlung verpflichtet ist? Dann kann sie das Geld nicht zurückverlangen. Hier war es so, dass nach Angaben ihres eigenen Versicherten und nach Einsichtnahme in die Bußgeldakte der Versicherung bekannt war, dass der klagende Autofahrer auf dem Parkplatz mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war.
2. Der Empfänger durfte nach Treu und Glauben den Schluss ziehen, dass die Kfz-Versicherung die Zahlung gegen sich gelten lassen wollte, unabhängig von der Schuldfrage.
Dies war hier in jedem Fall gegeben. Die Versicherung begründete ihre Zahlung von 5.500 Euro gegenüber dem Kläger mit dem Hinweis, auch ihr Versicherter sei unaufmerksam gewesen. Es gebe eine Mitschuld. Auch hatte sie ihre Zahlung nicht als „vorläufig“ bezeichnet oder unter „den Vorbehalt“ gestellt, dass die Regulierung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge.
Man könnte auch darauf kommen, dass sie zahlen wollte, um ein kostenintensives unfallanalytisches Gutachten zu vermeiden oder aber den Fall habe zügig erledigen wollen. Der Mann darf das Geld also behalten, obwohl er es wahrscheinlich niemals hätte einklagen können. Der Mann hätte diesen Fall nicht ohne seinen Anwalt führen können, zu schwierig sind hier die Rechtsfragen. DAV-Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe finden Sie in der Anwaltssuche auf dieser Website.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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