Der so genannte Anscheinsbeweis spricht dann bei einem solchen Unfall gegen den Fahrer. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Februar 2015 (AZ: 32 C 394/14).
Regeln bei Unfall zwischen wartepflichtigem und vorfahrtberechtigtem Auto
Eine Autofahrerin fuhr mit ihrem Wagen auf einer vorfahrtberechtigten Straße. Es kam zum Unfall, als aus einer untergeordneten Straße ein anderes Fahrzeug auf die Vorfahrtstraße einbog. Dessen Fahrerin lehnte eine Haftung für den Unfall jedoch ab. Da der rechte Fahrstreifen frei gewesen sei, sei sie auf diesen eingebogen. Die Fahrerin auf der Vorfahrtstraße habe jedoch im unmittelbaren Kreuzungsbereich überraschend, ohne den Blinker zu setzen und ohne auf das rechts hinter ihr befindliche Fahrzeug zu achten, auf die rechte Fahrspur gewechselt und ihren Pkw gestreift. Die einbiegende Fahrerin habe auf das plötzliche Manöver des anderen Fahrzeugs nicht mehr reagieren können.
Vor Gericht hatte die Frau mit ihrer Argumentation keinen Erfolg und musste vollständig für den Autounfall haften. Die Richter sahen den Anscheinsbeweis, dass sie für den Zusammenstoß verantwortlich war, nicht erschüttert. Die wartepflichtige Fahrerin habe nicht beweisen können, dass sie keinen schuldhaften Vorfahrtverstoß begangen habe. Auch habe die wartepflichtige Fahrerin nicht überzeugend darlegen können, dass sie auch bei aller gebotenen Sorgfalt das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug nicht hätte rechtzeitig wahrnehmen können.
Unfall mit vorfahrtsberechtigtem Auto: Wartepflichtiger Fahrer muss seine Unschuld beweisen
Das Gericht erläuterte: Wer „die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten zu erkennen zu geben, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er denjenigen, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert.“ Könne er das nicht übersehen, dürfe er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hinein tasten, bis er die Übersicht habe.
„Kommt es in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einbiegen zwischen einem vorfahrtsberechtigten und einem wartepflichtigen Fahrzeug zu einer Kollision, so hat der Wartepflichtige den Anscheinsbeweis einer schuldhaften Unfallverursachung gegen sich.“
Dies sei insbesondere auch dann der Fall, wenn – wie hier – der Wartepflichtige beim Einbiegen nach rechts mit einem sich von links nähernden Vorfahrtberechtigten zusammenstoße. Die wartepflichtige Fahrerin habe nicht beweisen können, dass sie keinen schuldhaften Vorfahrtverstoß begangen habe. Ebenso wenig habe sie überzeugend darlegen können, dass sie auch bei aller gebotenen Sorgfalt das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug nicht hätte rechtzeitig wahrnehmen können.
Amtsgericht Hamburg, Entscheidung vom 12. Februar 2015 (AZ: 32 C 394/14)
Haben Nachzügler an der Ampel-Kreuzung Vorfahrt?
Auch in einer anderen Situation, in der es um die Vorfahrt geht, ist Vorsicht gefragt: An einer Ampel. Auch wenn sie grün haben, können Autofahrer wegen des abbiegenden Verkehrs eine Ampel-Kreuzung oft nicht sofort überqueren. Manchmal müssen sie so lange warten, bis der Querverkehr bereits Grün hat. Auf solche Nachzügler muss man achten. Wann darf man aber darauf vertrauen, mit diesen nicht mehr rechnen zu müssen?
Je länger eine Grünphase an einer Ampel bereits dauert, desto weniger müssen die Autofahrer mit Nachzüglern rechnen. Es gibt zwar „Nachzüglervorrecht“. Dies besagt, dass die Nachzügler zunächst einmal die Straßenkreuzung räumen können müssen.
Wer aber selbst schon lange Grün hatte, darf darauf vertrauen, dass sich keine solchen Autos mehr im Bereich der Kreuzung befinden und er die Kreuzung zügig überqueren kann. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass derjenige, dem die Ampel bereits seit 19 Sekunden Grün zeigt, nicht mit Nachzüglern rechnen muss (Urteil vom 26. August 2016; AZ: 7 U 22/16).
Haftung bei Unfall an der Ampel: Auch Nachzügler muss vorsichtig sein
Ein Nachzügler darf also nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Kommt es zu einem Unfall, wird bei solchen „Rückstaufällen“ üblicherweise eine Haftungsquotelung vorgenommen. Das bedeutet, dass selbst derjenige, der beim Autounfall Grün hat, bei einem Verkehrsunfall zu einem Viertel oder einem Drittel mithaftet. Mithaften muss man besonders dann, wenn man bei Grünlicht sofort mit „fliegendem Start“ in die Kreuzung einfährt.
In dem zugrunde liegenden Fall war der Ehemann der späteren Klägerin bei Grün in eine Kreuzung eingefahren. Der andere Autofahrer war zuvor im quer fahrenden Verkehr eingefahren. Wegen eines Rückstaus hatte er die Straßenkreuzung aber nicht passieren können.
Bei der Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass der Autofahrer mindestens 40 Sekunden in der Kreuzung gestanden hatte und dann zügig losgefahren war. Zu diesem Zeitpunkt hatte seine Ampel bereits seit mindestens 23 Sekunden Rot gezeigt. Demgegenüber hatte der andere Autofahrer bereits seit mindestens 19 Sekunden Grün. Auch hatte etwa 50 bis 70 Meter vor seinem Auto bereits ein anderes Auto in gleicher Richtung die Kreuzung passiert.
OLG Hamm: Nachzügler haftet bei Autounfall in der Kreuzung
Das Gericht sprach der Klägerin 100 Prozent Schadensersatz zu. Die Sorgfaltspflichten eines Nachzüglers stiegen, je länger er in der Kreuzung stehe und für seine Fahrtrichtung bereits Rot angezeigt werde. Aufgrund der langen Verweildauer habe er in erheblichem Maße gegen seine erhöhte Sorgfaltspflicht verstoßen, als er zügig losgefahren sei.
Zwar gebe es das Nachzüglervorrecht. Das bedeute, wer berechtigt in die Kreuzung eingefahren ist, müsse sie auch nach Rückstau noch verlassen können. Hier habe aber die Ampel für den Ehemann der Klägerin schon lange Grün gezeigt. Er „durfte daher auf eine freie Kreuzung ohne weitere Verkehrsteilnehmer auf den Querverkehr vertrauen“, so das Gericht. Selbst die Betriebsgefahr des Autos der Klägerin trete hinter dem schweren Verschulden des Beklagten vollständig zurück.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 07.04.2017
- Autor
- red/dpa/DAV