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Kollision

Unfall beim Abschleppen eines Autos: Wie weit geht die Darlegungslast?

Quelle: DanBu.Berlin/fotolia.de
Auffahrunfall
© Quelle: DanBu.Berlin/fotolia.de

Kommt es beim Abschleppen zu einem Unfall zwischen dem ziehenden und dem gezogenen Fahrzeug, übernehmen Versiche­rungen den Schaden unter Umständen nicht. Was muss man beachten?

Die so genannte Ausschluss­klausel wirkt, wenn der Unfall „ohne Einwirkung von außen“ geschieht, das Abschlepp­gespann also selbst schuld am Unfall ist. Die Voraus­setzung dieser Ausschluss­klausel muss die Versicherung beweisen.

Allerdings muss der Versicherte darlegen können, dass der Unfall auch von außen mit verursacht wurde. Eine pauschale Behauptung reicht nicht, warnt die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Sie verweist auf eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München vom 24. März 2017 (AZ: 10 U 3749/16).

Unfall beim Abschleppen eines Autos: Welche Regeln gelten?

Im zugrun­de­lie­genden Fall schleppten Vater und Sohn ein Fahrzeug ab. Der achtzehn­jährige Sohn saß – trotz seiner Unerfah­renheit – im ziehenden Fahrzeug. Er bremste zweimal voll ab, so dass das abgeschleppte Fahrzeug zweimal auf den Vordermann auffuhr.

Der Vater verlangte von der Versicherung Schadens­ersatz. Er erklärte, der Unfall habe sich im Anschluss an eine Rechtskurve ereignet, weil ein entgegen­kom­mendes Motorrad in die Fahrbahn des Sohns geraten sei. Deshalb habe sein Sohn bremsen müssen. Weitere Angaben zum Unfall machte der Kläger allerdings nicht. Die Versicherung berief sich auf ihre Ausschluss­klausel und zahlte nicht.

In Gerichts­ver­fahren ging es hauptsächlich darum, ob der Kläger seiner so genannten Darlegungslast nachge­kommen war. Dies war aber nicht der Fall, da er „nur pauschal und ohne Darstellung genauer Umstände die Beteiligung eines anderen Fahrzeugs behauptet hatte“, so das Gericht.

Unfall beim Abschleppen eines anderen Autos: Regeln der Darlegungslast

Im vorlie­genden Fall hatte der Kläger selbst auch keine weiteren Umstände vorgetragen, die für ein Fremdver­schulden sprachen. Vielmehr habe der Sohn aufgrund seiner Unerfah­renheit Fehler gemacht. Es war für das Gericht nicht ersichtlich, warum er – den eigenen Angaben zufolge – nach dem ersten Aufprall wieder auf das Gaspedal trat und sodann eine zweite Vollbremsung machte.

Auch hatte ein Zeuge mitgeteilt, dass der zweite Aufprall direkt nach dem ersten erfolgte. Der Kläger hatte dagegen gesagt, die zweite Kollision sei erst mindestens zehn Minuten nach der ersten erfolgt.

Als nachteilig sah das Gericht auch, dass ein Abschleppseil verwendet wurde statt einer Stange. Auch war der Abschleppwagen – ein Audi S4 – sehr stark motorisiert gewesen. Das Abschleppen mit einem Abschleppseil sei grundsätzlich bereits schwierig. Mit einem solchen Wagen erst recht. Man müsse sehr dosiert anfahren, damit sich das Seil spanne. Auch müsse man beim weiteren Abschlepp­vorgang immer dafür sorgen, dass das Abschleppseil straff gespannt bleibe.

Details konnten nicht geklärt werden. Die Tatsache allein, dass den beiden Fahrzeugen ein Motorrad entgegen­ge­kommen sei, reiche nicht aus. Der Mann habe zu Punkten wie Entfernung, wie schnell er selbst unterwegs war und wie schnell etwa das Motorrad war, nichts vorgetragen. Auch gab es Widersprüche hinsichtlich des Kollisi­onsorts. Einmal hieß es, in der Geraden im Anschluss an die Rechtskurve, ein anderes Mal in der Rechtskurve selbst.

Nachdem alle relevanten Fragen zu Unfall­stelle, Geschwin­dig­keiten, Motorrad, genaues Fahrver­halten des Motorrads und Entfernung unklar waren oder keine Angaben gemacht wurden, war das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Unfall von außen verursacht wurde.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Datum
Aktualisiert am
03.01.2018
Autor
DAV
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Themen
Auto Autounfall Unfall Vermögen Versicherung

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