Die so genannte Ausschlussklausel wirkt, wenn der Unfall „ohne Einwirkung von außen“ geschieht, das Abschleppgespann also selbst schuld am Unfall ist. Die Voraussetzung dieser Ausschlussklausel muss die Versicherung beweisen.
Allerdings muss der Versicherte darlegen können, dass der Unfall auch von außen mit verursacht wurde. Eine pauschale Behauptung reicht nicht, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sie verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2017 (AZ: 10 U 3749/16).
Unfall beim Abschleppen eines Autos: Welche Regeln gelten?
Im zugrundeliegenden Fall schleppten Vater und Sohn ein Fahrzeug ab. Der achtzehnjährige Sohn saß – trotz seiner Unerfahrenheit – im ziehenden Fahrzeug. Er bremste zweimal voll ab, so dass das abgeschleppte Fahrzeug zweimal auf den Vordermann auffuhr.
Der Vater verlangte von der Versicherung Schadensersatz. Er erklärte, der Unfall habe sich im Anschluss an eine Rechtskurve ereignet, weil ein entgegenkommendes Motorrad in die Fahrbahn des Sohns geraten sei. Deshalb habe sein Sohn bremsen müssen. Weitere Angaben zum Unfall machte der Kläger allerdings nicht. Die Versicherung berief sich auf ihre Ausschlussklausel und zahlte nicht.
In Gerichtsverfahren ging es hauptsächlich darum, ob der Kläger seiner so genannten Darlegungslast nachgekommen war. Dies war aber nicht der Fall, da er „nur pauschal und ohne Darstellung genauer Umstände die Beteiligung eines anderen Fahrzeugs behauptet hatte“, so das Gericht.
Unfall beim Abschleppen eines anderen Autos: Regeln der Darlegungslast
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger selbst auch keine weiteren Umstände vorgetragen, die für ein Fremdverschulden sprachen. Vielmehr habe der Sohn aufgrund seiner Unerfahrenheit Fehler gemacht. Es war für das Gericht nicht ersichtlich, warum er – den eigenen Angaben zufolge – nach dem ersten Aufprall wieder auf das Gaspedal trat und sodann eine zweite Vollbremsung machte.
Auch hatte ein Zeuge mitgeteilt, dass der zweite Aufprall direkt nach dem ersten erfolgte. Der Kläger hatte dagegen gesagt, die zweite Kollision sei erst mindestens zehn Minuten nach der ersten erfolgt.
Als nachteilig sah das Gericht auch, dass ein Abschleppseil verwendet wurde statt einer Stange. Auch war der Abschleppwagen – ein Audi S4 – sehr stark motorisiert gewesen. Das Abschleppen mit einem Abschleppseil sei grundsätzlich bereits schwierig. Mit einem solchen Wagen erst recht. Man müsse sehr dosiert anfahren, damit sich das Seil spanne. Auch müsse man beim weiteren Abschleppvorgang immer dafür sorgen, dass das Abschleppseil straff gespannt bleibe.
Details konnten nicht geklärt werden. Die Tatsache allein, dass den beiden Fahrzeugen ein Motorrad entgegengekommen sei, reiche nicht aus. Der Mann habe zu Punkten wie Entfernung, wie schnell er selbst unterwegs war und wie schnell etwa das Motorrad war, nichts vorgetragen. Auch gab es Widersprüche hinsichtlich des Kollisionsorts. Einmal hieß es, in der Geraden im Anschluss an die Rechtskurve, ein anderes Mal in der Rechtskurve selbst.
Nachdem alle relevanten Fragen zu Unfallstelle, Geschwindigkeiten, Motorrad, genaues Fahrverhalten des Motorrads und Entfernung unklar waren oder keine Angaben gemacht wurden, war das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Unfall von außen verursacht wurde.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 03.01.2018
- Autor
- DAV