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Neuwagen

Tankvolumen kann nicht vollständig genutzt werden – kein Mangel

Muss der Tank tatsächlich so groß sein wie im Verkaufsprospekt angegeben? © Quelle: deLossy/gettyimages.de

Wer einen Neuwagen, noch dazu einen sehr hochwertigen, erwirbt, schaut genau hin. Eine Abweichung zwischen Katalog­angabe und Realität kann den Verdacht nahelegen, hier liege ein Mangel vor. Wie ist es beispielsweise, wenn das Benzin im Tank nicht vollständig für die Kraftstoff­ver­sorgung des Motors zur Verfügung steht?

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall handelte es sich nicht um einen Mangel, sondern diente dem Schutz des Motors.

Der Mann hatte einen Porsche 911 mit einem 67 Liter Kraftstoff fassenden Tank zum Preis von 176.460 Euro gekauft. Nach Auslie­ferung seines Wagens bemängelte der Käufer, dass er nur 59 statt 67 Liter Kraftstoff nachtanken könne, wenn der Bordcomputer eine Restreichweite von null Kilometer anzeige. Ein Austausch des Tankgebers brachte keine Veränderung.

Der Mann forderte die Rückab­wicklung des Fahrzeugkaufs. Es handele sich um einen Sachmangel, wenn es bei dem Fahrzeug konstruk­ti­ons­bedingt nicht möglich sei, das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 Liter vollständig zu nutzen. Der Käufer eines solchen „Supersport­wagens“ mit „exorbitant hoher technischer Ausrüstung“ dürfe erwarten, dass die angegebene Menge auch genutzt werden könne. Das sei bei diesem Modell auch darum so wichtig, weil der Tank relativ klein sei und ein solcher Wagen bekanntlich viel Benzin verbrauche.

Tankgröße nicht gleich­zu­setzen mit der Menge verfahrbaren Kraftstoffs

Das Oberlan­des­gericht Hamm sah das in einer Entscheidung vom 16. Juni 2015 anders (AZ: 28 U 165/13). Die Richter folgten den Ausfüh­rungen der Sachver­ständigen. Es stelle keinen Mangel dar, dass das angegebene Tankvolumen nicht vollständig genutzt werden könne. Entgegen der Vorstellung des Mannes sei die Angabe der Tankgröße aus der Sicht eines verständigen Käufers nicht mit der Menge des verfahrbaren Kraftstoffs gleich­zu­setzen.

Dass die Kraftstoffpumpe eine Restmenge Benzin im Tank nicht erreichen könne, diene dem Schutz des Motors vor schädlichen Schweb­teilchen. Auch die Restreich­wei­ten­anzeige habe keinen Mangel. Sie lasse eine Restmenge Kraftstoff unberück­sichtigt, was ebenfalls den Motor schütze. Sie solle verhindern, dass der Tank soweit leer gefahren werde, dass die Kraftstoff­pumpen – etwa bei extremen Kurven­fahrten – Luft ansaugen könnten, was ebenfalls zu Motorschäden führen könne.

Es entspreche auch den Vorstel­lungen eines verständigen Fahrzeug­nutzers, dass ihm der Bordcomputer nur die Restreichweite anzeige, die er noch gefahrlos zurücklegen kann. Dass man bei einer Restreich­wei­ten­anzeige von null Kilometer unter bestimmten Fahrbe­din­gungen noch eine gewisse Strecke weiter­fahren könne, ohne liegen­zu­bleiben, stelle keine Abweichung vom Stand der Technik dar.

Datum
Autor
red/dpa
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Themen
Auto Kaufen Schadens­ersatz Verbraucher

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