
Wer die Warnblinker von Autos missachtet, ungebremst weiterfährt und dadurch einen Auffahrunfall verursacht, muss mit einer Geldbuße von 100 Euro rechnen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Es handelt sich bei einem solchen Auffahrunfall nicht nur um einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht, so das Oberlandesgericht Celle am 21. September 2015 (AZ: 2 Ss (OWi) 263/15).
Auffahrunfall trotz Warnblinkers wegen Stau auf der Autobahn
Der Lkw-Fahrer fuhr mit seinem Sattelschlepper auf der rechten Spur einer Autobahn. Die Verkehrslage war insgesamt unklar. Als sich ein Stau andeutete, bremsten die vor ihm fahrenden Fahrzeuge ab und verringerten ihre Geschwindigkeit auf 40 km/h. Der Lastwagen, der vor besagtem Lkw-Fahrer fuhr, schaltete sogar seinen Warnblinker ein. Aus Unachtsamkeit übersah der Lkw-Fahrer dies aber und fuhr weiter mit 80 km/h. Er fuhr auf den vor ihm fahrenden Lastwagen auf. Allein an diesem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von 20.000 Euro.
Der Fahrer, der den Unfall verursacht hatte, war bereits mehrfach im Straßenverkehr wegen Unterschreitens des Mindestabstandes auffällig geworden. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes. Die Geldbuße von 100 Euro erhöhte es wegen der früheren Delikte und des erheblichen Sachschadens auf 165 Euro.
Dagegen wandte sich der Betroffene. Für eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes hätte eine „angekündigte Gefahrenstelle“ vorliegen müssen. Es habe aber nur ein Stauende gegeben, das nicht „angekündigt“ war. Ihm könne wegen seiner Unachtsamkeit lediglich ein fahrlässiger Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden. Die Regelgeldbuße hierfür liege bei 35 Euro.
Autounfall: Stauende ist Gefahrenstelle – Geldbuße gerechtfertigt
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Auch bei einem durch einen Warnblinker angezeigten Stauende handele es sich im Sinne des Gesetzes um eine „angekündigte Gefahrenquelle“. Daher seien die Regelgeldbuße und die Verurteilung nicht zu beanstanden. Auch die Erhöhung der Geldbuße sei angesichts des Sachschadens und des verkehrswidrigen Vorlebens des Betroffenen gerechtfertigt.
Der Lastwagenfahrer hätte sich sofort nach dem Abbremsen der Fahrzeuge vor ihm und dem Einschalten des Warnblinkers auf die Verkehrslage einstellen müssen. Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte raten dringend dazu, das eigene Fahrverhalten immer der aktuellen Verkehrslage anzupassen. Die Warnblinker der Fahrzeuge vor einem selbst sind dringend ernst zu nehmen. Andernfalls kann es zu einem Unfall kommen und es droht ein höheres Bußgeld – im besten Fall.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 01.06.2018
- Autor
- DAV