Wer überholt, darf dies nur so tun, dass er niemanden gefährdet. Also muss der erste Blick in den Rückspiegel gehen. Sieht der Überholende auf der Überholspur ein anderes Fahrzeug herannahen, muss er mit dem Überholen warten. Kommt es ansonsten zu einer Kollision, trifft den Spurwechsler die Schuld. Dies entschied das Oberlandesgericht Rostock am 10. Juli 2015 (AZ: 5 U 67/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Spurwechsler auf der Autobahn
Der Fahrer wollte ein vor ihm fahrendes Auto auf der Autobahn überholen. Als er die Spur gewechselt hatte, fuhr ihm ein anderes Auto auf der Überholspur auf. Laut einem Sachverständigengutachten kam es zu dem Unfall, als der Überholvorgang noch nicht abgeschlossen war. Das Auto des Beklagten fuhr auf den Kläger auf. Der meinte, dass der Auffahrende Schuld an dem Unfall habe und verlangte Schadensersatz.
Rückschaupflicht verletzt, Spurwechsler trägt den Schaden
Vor Gericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Grundsätzlich stellte das Gericht fest, dass man nur überholen darf, wenn eine „Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“.
Der Sachverständige habe festgestellt, dass der Überholvorgang noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass der Überholende seine Pflichten verletzt habe. Auch hätte er das Auto des hinter ihm Fahrenden im Rückspiegel erkennen können. Nach den Berechnungen des Sachverständigen sei dies nur 40 Meter entfernt gewesen. Es sei klar, dass die Geschwindigkeit des Klägers von rund 95 km/h nicht ausgereicht hätte, um den Überholvorgang zu beenden.
Hier trage also nicht der Auffahrende Schuld. Ein Verschulden des Auffahrenden komme nur in Betracht, wenn beide Fahrzeuge über eine gewisse Zeit gleichgerichtet in der gleichen Fahrspur hintereinander führen. Dies sei hier eben nicht der Fall gewesen.
Betriebsgefahr tritt zurück
Die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs trete hier zurück. Der Auffahrende sei etwa 130 km/h gefahren. Die Richtgeschwindigkeit sei damit nicht überschritten worden, so dass eine Betriebsgefahr des Fahrzeugs nicht zum Tragen komme und der Beklagte auch keine Mithaftung trage.
Bei einem Unfall sollte man sich immer anwaltlich beraten und vertreten lassen. Dies spart Ärger und Zeit. Auch kann man so sämtliche Ansprüche durchsetzen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.02.2016
- Autor
- red/dpa