Spritztour

Sohn hat Unfall mit elterlichem Auto: Zahlt Kaskover­si­cherung?

Autounfall © Quelle: Lieres/fotolia.de 

Handelt ein Autofahrer grob fahrlässig, muss die Kaskover­si­cherung bei einem Unfall nicht zahlen. Doch wo beginnt die grobe Fahrläs­sigkeit eines Fahrers – und was gilt, wenn der Halter sein Auto jemand anderem überlasst?

Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet über einen Fall, in dem der Vater seinem Sohn und dessen Freund sein Auto geliehen hatte (Oberlan­des­gericht Oldenburg am 22.03.2017; AZ: 5 U 174/16). Fahren sollte der Freund, da der Sohn noch keinen Führer­schein besaß. Die beiden jungen Männer nutzten das Auto am Abend, unter anderem um zum Essen zu fahren. Auf dem Heimweg stieß das Auto mit einem geparkten Fahrzeug zusammen.

Versicherung will nicht zahlen: Verdacht, dass Sohn gefahren ist

Die Kaskover­si­cherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Es gab einige Verdachts­momente, die dafür sprachen, dass der Sohn entgegen der Absprache doch gefahren war. Die Versicherung argumen­tierte, der Vater hätte damit rechnen müssen, dass sich auch sein Sohn ans Steuer setzen würde. Insbesondere wies die Kaskover­si­cherung darauf hin, dass die Staats­an­walt­schaft gegen den Sohn schon zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt habe.

Gericht: Vater hat nicht fahrlässig gehandelt

Das Gericht entschied allerdings, dass die Versicherung zahlen muss. Es sei kein vorsätz­liches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vaters erwiesen. Die Richter konnten keine Umstände erkennen, die nahelegten, dass der Sohn sich selbst hinter das Lenkrad setzen würde. Ein solcher Rückschluss lasse sich auch nicht aus der Tatsache ziehen, dass die Staats­an­walt­schaft bereits zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt habe.

Dabei sei es um ein Mofa gegangen. „Zwischen der Benutzung eines möglicherweise ‚frisierten’ Mofas und dem Führen eines Pkw ohne die erforderliche Fahrerlaubnis besteht ein erheblicher qualitativer Unterschied“, so das Gericht. Hierfür sei in der Regel eine deutlich höhere Hemmschwelle zu überwinden.

Quelle: www.verkehrsrecht.de