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Schaden am Auto durch aufgewirbelte Steine: Wer haftet?

Es kommt immer wieder vor: Autos schleudern kleine Steine von der Fahrbahn hoch. Oder Steine fallen auch von Ladeflächen von Lkws. Diese Steine können an den nachfol­genden Fahrzeugen schwere Schäden anrichten. Wann muss der voraus­fahrende Fahrer Schadens­ersatz leisten?

Bei der Abgrenzung, ob der Fahrer Schadens­ersatz leisten muss oder nicht, kommt es darauf an, ob ein Pflicht­verstoß des voraus­fah­renden Autofahrers vorliegt oder ob es sich um ein so genanntes „unabwendbares Ereignis“ gehandelt hat. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über die klassischen Fälle.

Fall 1: Stein fällt von der Ladefläche eines LKW

Angenommen, von der Ladefläche eines voraus­fah­renden Lkw fallen lose Steine herunter und beschädigen das dahinter fahrende Fahrzeug. Dann ist es meist erfolg­ver­sprechend, Schadens­ersatz gegen den Fahrer, den Halter beziehungsweise dessen Versicherung durchzu­setzen. Insbesondere dann, wenn beispielsweise die Ladung nicht ausreichend gesichert war.

Fall 2: Voraus­fah­rendes Fahrzeug wirbelt Steine auf

Durch andere Fahrzeuge aufgewirbelte Steine machen Autofahrern häufig das Leben schwer. Wer dann haftet, kommt auf den Einzelfall an. Fährt man in einem Baustel­len­bereich mit einer dementsprechend mit losen Steinen verschmutzten Straße, müssen die Verkehrs­teil­nehmer ihre Geschwin­digkeit reduzieren. Dies betrifft insbesondere Lkw, deren Reifen nicht entsprechend geschützt sind. Leicht schleudern sie Steine auf, die dann den nachfol­genden Verkehr gefährden.

Hat der Lkw-Fahrer also Anhalts­punkte dafür, dass Steine auf der Fahrbahn liegen und er das erkennen kann, ist eine Haftung möglich. Es kommt hier also auf die örtlichen Verhältnisse an, insbesondere auf den Zustand der Fahrbahn und die Erkenn­barkeit.

Anders sieht es aus, wenn der Fahrer nicht mit dem Stein rechnen musste. Ein unvermeidbarer Fall liegt etwa dann vor, wenn „ein Kraftfahrer auf einer gut ausgebauten, mit Asphalt versehenen Straße fährt, zumal wenn diese als Fernver­kehrs­straße dient, auf der hohe Geschwin­dig­keiten eingehalten zu werden pflegen und eingehalten werden dürfen, und wenn kein Anhaltspunkt für das Herumliegen lose Steine besteht“, so das Landgericht Nürnberg-Fürth am 30. März 2017 (AZ: 2 S 2191/16).

In dem vom Landgericht entschiedenen Fall musste ein Lkw-Fahrer eben nicht haften, da er trotz aller Sorgfalt nicht damit rechnen konnte, dass ein Stein auf der sonst sauberen Fahrbahn liegt und aufgewirbelt wird. In dem Fall befand sich daneben sogar eine Baustelle. Jedoch war die Fahrbahn frei und nicht verschmutzt.

Fall 3: Steine lösen sich aus Reifen

Löst sich ein Stein aus dem Reifen eines voraus­fah­renden Fahrzeugs, dürfte der Nachweis sehr schwierig werden. In dem Fall hätte der Vordermann wissen müssen, dass der Stein in dem Profil seines Reifens war. Das muss man erst einmal beweisen.

Zumindest bei Glasbruch besteht aber ein Anspruch gegen die Teilkas­ko­ver­si­cherung. Diese muss in der Regel Glasbruch­schäden übernehmen. Allerdings ist nur der Bereich der Verglasung Teilkasko versichert und nicht die lackierten Bleche. Um auch diesen Bereich abzudecken, benötigt man eine Vollkas­ko­ver­si­cherung.

Fachkundige Prüfung durch einen Anwalt erforderlich

Im Zweifel kann ein Verkehrs­rechts­anwalt prüfen, ob ein Anspruch auf Schadens­ersatz besteht. Dieser agiert dann auch mit der gegnerischen Versicherung auf Augenhöhe und kann die Ansprüche auch durchsetzen. DAV-Rechts­an­wäl­tinnen und DAV-Rechts­anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Seite.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Datum
Aktualisiert am
25.06.2018
Autor
DAV
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Themen
Auto Schadens­ersatz

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