
Bei der Abgrenzung, ob der Fahrer Schadensersatz leisten muss oder nicht, kommt es darauf an, ob ein Pflichtverstoß des vorausfahrenden Autofahrers vorliegt oder ob es sich um ein so genanntes „unabwendbares Ereignis“ gehandelt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die klassischen Fälle.
Fall 1: Stein fällt von der Ladefläche eines LKW
Angenommen, von der Ladefläche eines vorausfahrenden Lkw fallen lose Steine herunter und beschädigen das dahinter fahrende Fahrzeug. Dann ist es meist erfolgversprechend, Schadensersatz gegen den Fahrer, den Halter beziehungsweise dessen Versicherung durchzusetzen. Insbesondere dann, wenn beispielsweise die Ladung nicht ausreichend gesichert war.
Fall 2: Vorausfahrendes Fahrzeug wirbelt Steine auf
Durch andere Fahrzeuge aufgewirbelte Steine machen Autofahrern häufig das Leben schwer. Wer dann haftet, kommt auf den Einzelfall an. Fährt man in einem Baustellenbereich mit einer dementsprechend mit losen Steinen verschmutzten Straße, müssen die Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit reduzieren. Dies betrifft insbesondere Lkw, deren Reifen nicht entsprechend geschützt sind. Leicht schleudern sie Steine auf, die dann den nachfolgenden Verkehr gefährden.
Hat der Lkw-Fahrer also Anhaltspunkte dafür, dass Steine auf der Fahrbahn liegen und er das erkennen kann, ist eine Haftung möglich. Es kommt hier also auf die örtlichen Verhältnisse an, insbesondere auf den Zustand der Fahrbahn und die Erkennbarkeit.
Anders sieht es aus, wenn der Fahrer nicht mit dem Stein rechnen musste. Ein unvermeidbarer Fall liegt etwa dann vor, wenn „ein Kraftfahrer auf einer gut ausgebauten, mit Asphalt versehenen Straße fährt, zumal wenn diese als Fernverkehrsstraße dient, auf der hohe Geschwindigkeiten eingehalten zu werden pflegen und eingehalten werden dürfen, und wenn kein Anhaltspunkt für das Herumliegen lose Steine besteht“, so das Landgericht Nürnberg-Fürth am 30. März 2017 (AZ: 2 S 2191/16).
In dem vom Landgericht entschiedenen Fall musste ein Lkw-Fahrer eben nicht haften, da er trotz aller Sorgfalt nicht damit rechnen konnte, dass ein Stein auf der sonst sauberen Fahrbahn liegt und aufgewirbelt wird. In dem Fall befand sich daneben sogar eine Baustelle. Jedoch war die Fahrbahn frei und nicht verschmutzt.
Fall 3: Steine lösen sich aus Reifen
Löst sich ein Stein aus dem Reifen eines vorausfahrenden Fahrzeugs, dürfte der Nachweis sehr schwierig werden. In dem Fall hätte der Vordermann wissen müssen, dass der Stein in dem Profil seines Reifens war. Das muss man erst einmal beweisen.
Zumindest bei Glasbruch besteht aber ein Anspruch gegen die Teilkaskoversicherung. Diese muss in der Regel Glasbruchschäden übernehmen. Allerdings ist nur der Bereich der Verglasung Teilkasko versichert und nicht die lackierten Bleche. Um auch diesen Bereich abzudecken, benötigt man eine Vollkaskoversicherung.
Fachkundige Prüfung durch einen Anwalt erforderlich
Im Zweifel kann ein Verkehrsrechtsanwalt prüfen, ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Dieser agiert dann auch mit der gegnerischen Versicherung auf Augenhöhe und kann die Ansprüche auch durchsetzen. DAV-Rechtsanwältinnen und DAV-Rechtsanwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Seite.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.06.2018
- Autor
- DAV