
Wegen der „Selbstzulassung“ muss man als KFZ-Händler besonders zuverlässig sein. Auch muss man den Zweck der vorübergehenden Zulassung und den jeweiligen Fahrer in einem Fahrtenverzeichnis festhalten. Handelt der Autohändler hier ungenau, kann ihm das rote Dauerkennzeichen entzogen werden. Das musste nun ein Händler im Eilverfahren von dem Verwaltungsgericht Koblenz erfahren, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Rotes Kennzeichen für den unzuverlässigen Autohändler?
Besagter Autohändler hatte von der Behörde für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten ein rotes Dauerkennzeichen zugeteilt bekommen. Dies bedeutete für ihn eine große Entlastung: Er musste nicht mehr in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen.
Leider erwies sich der Händler als nicht so zuverlässig, wie gewünscht: Es wurde festgestellt, dass er das rote Nummernschild an einem Pkw für längere Zeit zum privaten Gebrauch angebracht hatte. Hinzu kam ein unvollständiges Fahrtennachweisheft. Das war der Zulassungsstelle genug: Sie widerrief die Erteilung des roten Dauerkennzeichens mit sofortiger Wirkung. Hiergegen wandte sich der Kraftfahrzeughändler mit der Begründung, ihm werde seine geschäftliche Tätigkeit erheblich erschwert.
Ohne Zuverlässigkeit kein dauerhaftes rotes Nummernschild
Er scheiterte mit seinem Eilantrag beim Verwaltungsgericht in Koblenz. Nach dessen Auffassung dürfen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften rote Kennzeichen nur zuverlässigen Kraftfahrzeughändlern zugeteilt werden.
Dabei sei die Zuverlässigkeit das entscheidende Merkmal: Schließlich entscheidet der Inhaber des roten Kennzeichens selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs. Dafür müsse er nur Angaben über das jeweilige Fahrzeug, sowie den Zweck der vorübergehenden Zulassung in einem Fahrtenverzeichnis festhalten.
Dieser Verpflichtung sei der Händler aber nicht nachgekommen, somit sei er unzuverlässig. Er habe das rote Kennzeichen zu nicht gestatteten Zwecken verwendet. Überdies seien Aufzeichnungen im Fahrtennachweisheft unvollständig, weil sie den jeweiligen Fahrer nicht erkennen ließen.
Bei einer solchen Sach- und Rechtslage könne es dem Händler nicht länger überlassen bleiben, selbst über die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zu entscheiden. Es könne weder hingenommen werden, dass aufgrund der Entscheidung des Händlers Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnähmen, noch dass sich aufgrund unzureichender Aufzeichnungen Verkehrsverstöße nicht aufklären sowie etwaige Schadensersatzansprüche nicht durchsetzen ließen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 26.02.2016
- Autor
- DAV