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Autohandel

Rotes Kennzeichen: Entziehung wegen Unzuver­läs­sigkeit

Wer als Händler unzuverlässig ist, ist sein rotes Kennzeichen schnell wieder los. © Quelle: DAV

Autohändler müssen ihren Kunden eine Probefahrt anbieten können. Damit sie nicht jedes Mal den betref­fenden Wagen zulassen müssen, können sie ein rotes Kennzeichen beantragen und damit den Wagen quasi selbst zulassen. Welche Pflichten hat dabei ein Autohändler?

Wegen der „Selbst­zu­lassung“ muss man als KFZ-Händler besonders zuverlässig sein. Auch muss man den Zweck der vorüber­ge­henden Zulassung und den jeweiligen Fahrer in einem Fahrten­ver­zeichnis festhalten. Handelt der Autohändler hier ungenau, kann ihm das rote Dauerkenn­zeichen entzogen werden. Das musste nun ein Händler im Eilver­fahren von dem Verwal­tungs­gericht Koblenz erfahren, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Rotes Kennzeichen für den unzuver­lässigen Autohändler?

Besagter Autohändler hatte von der Behörde für Probe-, Prüfungs- und Überfüh­rungs­fahrten ein rotes Dauerkenn­zeichen zugeteilt bekommen. Dies bedeutete für ihn eine große Entlastung: Er musste nicht mehr in jedem Einzelfall bei der Zulassungs­stelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen.

Leider erwies sich der Händler als nicht so zuverlässig, wie gewünscht: Es wurde festge­stellt, dass er das rote Nummern­schild an einem Pkw für längere Zeit zum privaten Gebrauch angebracht hatte. Hinzu kam ein unvoll­ständiges Fahrten­nach­weisheft. Das war der Zulassungs­stelle genug: Sie widerrief die Erteilung des roten Dauerkenn­zeichens mit sofortiger Wirkung. Hiergegen wandte sich der Kraftfahr­zeug­händler mit der Begründung, ihm werde seine geschäftliche Tätigkeit erheblich erschwert.

Ohne Zuverläs­sigkeit kein dauerhaftes rotes Nummern­schild

Er scheiterte mit seinem Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht in Koblenz. Nach dessen Auffassung dürfen nach den einschlägigen gesetz­lichen Vorschriften rote Kennzeichen nur zuverlässigen Kraftfahr­zeug­händlern zugeteilt werden.

Dabei sei die Zuverläs­sigkeit das entscheidende Merkmal: Schließlich entscheidet der Inhaber des roten Kennzeichens selbst über die jeweils zweckge­bundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs. Dafür müsse er nur Angaben über das jeweilige Fahrzeug, sowie den Zweck der vorüber­ge­henden Zulassung in einem Fahrten­ver­zeichnis festhalten.

Dieser Verpflichtung sei der Händler aber nicht nachge­kommen, somit sei er unzuver­lässig. Er habe das rote Kennzeichen zu nicht gestatteten Zwecken verwendet. Überdies seien Aufzeich­nungen im Fahrten­nach­weisheft unvoll­ständig, weil sie den jeweiligen Fahrer nicht erkennen ließen.

Bei einer solchen Sach- und Rechtslage könne es dem Händler nicht länger überlassen bleiben, selbst über die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zu entscheiden. Es könne weder hingenommen werden, dass aufgrund der Entscheidung des Händlers Fahrzeuge ohne Betriebs­er­laubnis am öffent­lichen Straßen­verkehr teilnähmen, noch dass sich aufgrund unzurei­chender Aufzeich­nungen Verkehrs­verstöße nicht aufklären sowie etwaige Schadens­er­satz­an­sprüche nicht durchsetzen ließen.

Datum
Aktualisiert am
26.02.2016
Autor
DAV
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Themen
Auto

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