Verkehrs­unfälle

Repara­tur­kosten dürfen höher als Wieder­be­schaf­fungswert sein

Wiederbeschaffungswert oder hohe Reparaturkosten? Diese Frage stellen sich viele Autofahrer nach einem Unfall.

Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, hat umfang­reiche Ansprüche, so auf die Reparatur seines Fahrzeugs. Dabei kann sich heraus­stellen, dass die Kosten für die Reparatur höher sind als der Wert des Wagens. Trotzdem wollen viele kein neues Auto kaufen, sondern nur die Reparatur des alten Fahrzeugs erstattet bekommen.

Dies ist auch grundsätzlich möglich. Die Repara­tur­kosten dürfen bis zu 130 Prozent des Wieder­be­schaf­fungswert betragen. Das bedeutet, die Repara­tur­kosten dürfen höher sein als der Wert des Fahrzeugs.

Das gilt auch, wenn die Repara­tur­kosten über den prognos­ti­zierten Kosten eines Sachver­ständigen liegen. Und zwar im Bereich bis zu zehn Prozent. Darauf weist die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hin und verweist auf eine Entscheidung des Amtsge­richts Frankfurt am Main (AZ: 29 C 3178/13 (21)). Auch die außerge­richt­lichen Anwalts­kosten sind einem Unfallopfer zu erstatten.

Reparatur übersteigt Wert des Fahrzeuges

Der Mann, der unverschuldet in einen Unfall geraten war, forderte die Erstattung der gesamten Repara­tur­kosten für sein Fahrzeug von über 3.000 Euro, die Anwalts­kosten und weiteren Schadens­ersatz.

Der Sachver­ständige hatte gut 2.800 Euro Repara­tur­kosten prognos­tiziert. Die Kosten lagen dann jedoch bei über 3.000 Euro. Der Unfall­ver­ur­sacher war nicht bereit, den gesamten Betrag von bezahlen. 

Repara­tur­kosten dürfen bis zu 130 Prozent des Fahrzeugwerts ausmachen

Die Klage des Unfall­opfers hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte den Beklagten, die gesamten Repara­tur­kosten zu bezahlen. Die Durchführung einer Reparatur ist auch dann möglich, wenn die Repara­tur­kosten bis zu 130 Prozent des Wieder­be­schaf­fungs­wertes des Autos ausmachen. Eine neue Begutachtung ist dann nicht notwendig.

Auch die Überschreitung der vom Sachver­ständigen kalkulierten Kosten um weniger als zehn Prozent musste der Mann hinnehmen. Der sogenannte Schädiger trägt auch das Werkstatt- und Progno­se­risiko.

Rechts­an­walts­kosten müssen ebenso übernommen werden wie die Sachver­stän­di­gen­kosten. Der Kläger könne alle angefallenen außerge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten verlangen, entschied das Gericht.