
Mit dieser Frage befasste sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Entscheidung vom 8. März 2017, AZ: 5 S 1044/15).
Parkverbot gegenüber von Grundstücksausfahrten und Garagenausfahrten zulässig?
Der Mann war Eigentümer eines Wohnhauses und einer Garage. Die Garage lag etwas tiefer als die Straße, die Fahrbahn und Gehweg zusammengenommen waren insgesamt 6,65 Meter breit. Parkten gegenüber der Ausfahrt Fahrzeuge, musste der Mann mehrfach rangieren, um sich auf der Straße einzufädeln.
Er stellte einen Antrag, dass gegenüber seiner Ausfahrt ein Parkverbotsschild aufgestellt würde. Das Parken sei dort ohnehin unzulässig, weil die StVO das Parken „vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“ verbiete.
Urteil: Garagenbesitzer darf in Einfahrt geparktes Fahrzeug selbst beseitigen
Kommt es beim Wegschieben eines die eigene Garagenzufahrt versperrenden Wagens zu einer fahrlässig verursachten Fahrzeugbeschädigung, besteht nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München kein Anspruch auf Schadensersatz.
Der Kläger des Falls fuhr im Dezember 2017 mit einem automatikgetriebenen VW-Sharan, um einen Schrank abzuholen. Er hielt in der Einfahrt, einer Feuerwehrzufahrtszone, in der absolutes Halteverbot galt. Das Auto samt Anhänger versperrte auch vollständig die Zufahrt zum Hof. Der Kläger verließ dann das Auto, um den Verkäufer des Schrankes zu treffen.
Der Beklagte wollte als Mieter einer Garage im besagten Hof zu seiner Garage fahren. Er stieg deswegen aus seinem Auto aus um den Fahrer des behindernden Fahrzeugs zu bitten, zur Seite zu fahren. Er stellte fest, dass in dem Fahrzeug kein Fahrer und die Tür des Fahrzeugs nicht verschlossen war. Um das Hindernis zu beseitigen stellte der Beklagte deswegen das Automatikgetriebe von P auf N, und schob das Fahrzeug samt Anhänger zur Seite der Einfahrt. Der Zündschlüssel des klägerischen Fahrzeugs steckte zu dieser Zeit nicht im Schloss. Danach parkte er sein Fahrzeug in seiner Garage im Hof. Der Kläger kam zu seinem Fahrzeug zurück, als der Beklagte in den Hof gefahren war. Danach habe er bemerkt, dass das bis dahin intakte Getriebe durch das Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel beschädigt worden sei. Für Reparatur und Mietwagen habe er 1.332,94 Euro bezahlen müssen. Er verklagte den Garagenbesitzer auf Schadensersatz. Das Amtsgericht München entschied, dass der Schadensersatzanspruch unbegründet sei.
Der Kläger habe den Beklagten durch die Verhinderung der Zufahrt in dessen Besitzrecht an seiner Garage gestört und sei deswegen zur Beendigung der Störung verpflichtet. Diese Beseitigung habe der Beklagte selbst vornehmen dürfen, auch mit Gewalt, § 865 BGB. Zwar unterliege auch das Selbsthilferecht Schranken des Übermaßverbotes, so dass bei geringfügigen Störungen nicht uneingeschränkt "Gewalt" angewendet werden dürfe. Dass das Verstellen des Schalthebels eines Automatikgetriebes, ohne dass der Zündschlüssel stecke, zu einer Beschädigung des Getriebes führe, sei (bei Wahrunterstellung dieser bestrittenen Behauptung) jedenfalls nicht so offensichtlich, dass sich dies jedermann aufdränge.
Gericht: Dreimaliges Rangieren, um aus Garage zu fahren, ist angemessen
Weder der Antrag noch seine anschließende Klage waren erfolgreich. In erster Instanz wiesen die Richter des Verwaltungsgerichts unter anderem darauf hin, dass vor dem Hintergrund des heutigen Straßenverkehrs und der Parkplatzknappheit unter Umständen auch ein dreimaliges Rangieren mit einem Auto noch angemessen sei.
Auch die nächste Instanz wies die Klage des Mannes ab. Das Parkverbot, auf das der Mann sich bezog, sei „mangels Bestimmtheit unwirksam“. Der Begriff ‚schmal’ genüge nicht „den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen“.
Wie breit darf schmale Straße sein: Regel der StVO teilweise unwirksam
Mit anderen Worten: Es bleibt unklar, wie breit eine schmale Straße sein darf. Die Richter kamen daher zu dem Ergebnis, dass diese Regelung der StVO teilweise unwirksam sei. Autofahrer, die gegenüber einer Garagenausfahrt parken wollten, könnten nicht eindeutig erkennen, ob die Straße als ‚schmal’ einzustufen und damit also das Parken verboten sei.
Information: www.verkehrsrecht.de
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- red/dpa