
Jedem Unfallopfer steht der volle Ausgleich seines Schadens zu. Das gilt auch unabhängig davon, ob er den Schaden reparieren lässt oder nicht. Ebenso darf er sein Fahrzeug selbst reparieren. Ihm steht dann weiterhin ein Nutzungsausfall zu, außerdem die Kosten, die in einer Werkstatt entstanden wären. Den Nutzungsausfall erhält er für die Tage, an denen er sein Fahrzeug tatsächlich entbehrt. Die Anzahl der Tage ist allerdings auf die Dauer begrenzt, die eine Reparatur in einer Fachwerkstatt benötigen würde. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (AZ: 10 U 859/13).
Reparatur selbst vorgenommen – fiktive Abrechnung
Der unschuldig in einen Unfall verwickelte Mann reparierte seinen Wagen in den Räumen einer Werkstatt gemeinsam mit einem Bekannten “vom Fach“. Dafür nutzte er die Wochenenden und den Feierabend. Ein Sachverständiger hatte die Reparaturdauer auf fünf Tage festgelegt. Der Mann verlangte Nutzungsausfall für diese Zeit. Die eigene Reparatur dauerte etwas länger.
Nutzungsausfall und Reparaturkosten
Wieder einmal musste ein Gericht eine Versicherung dazu verurteilen, einem Geschädigten die ihm zustehenden Ansprüche zu zahlen. Das Gericht verurteilte die gegnerische Versicherung, ihm eine Entschädigung für Nutzungsausfall von fünf Tagen in Höhe von 595 Euro zu zahlen. Das Fehlen des Fahrzeugs sei detailliert dargelegt und nachgewiesen worden. Die Entschädigung stehe dem Mann unabhängig davon zu, dass er den Wagen selbst repariert habe. Außerdem erhalte er weitere rund 1.200 Euro nebst Zinsen. Dies seien die höheren Kosten der Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt, so wie sie der Sachverständige kalkuliert habe (so genannte fiktive Abrechnung). Der Mann müsse sich nicht auf eine noch günstigere Werkstatt in seinem Wohnort oder in dessen Nähe verweisen lassen.
Fazit
Das Gericht hat noch einmal deutlich gemacht, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich frei ist in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung. Es ist nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte erstaunlich, dass die Gerichte immer wieder die vom Bundesgerichtshof (BGH) festgelegten Ansprüche durchsetzen müssen. So können die Geschädigten, die ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen, dies überwiegend auch in einer Fachwerkstatt tun.
Um auf Augenhöhe mit der gegnerischen Versicherung zu sein, sollte man sich in jedem Fall direkt nach einem Unfall an einen Verkehrsrechtsanwalt in seiner Nähe wenden. Die Kosten muss die gegnerische Versicherung übernehmen
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 11.01.2019
- Autor
- red