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Verkehrs­unfälle

Nutzungs­ausfall auch bei Reparatur in Eigenregie

Der Nutzungsausfall eines Fahrzeugs kann ärgerlich sein. Das Auto selbst zu reparieren ist für viele eine Option.

Immer wieder versuchen die gegnerischen Versiche­rungen, die berech­tigten Ansprüche von Unfall­ge­schä­digten zu beschneiden. Die gegnerische Versicherung ist nicht der „Partner“ des Geschä­digten, sondern folgt eigenen Interessen. Sich an den Gegner zu wenden, ist nach Ansicht der Verkehrs­rechts­anwälte nur die „zweitbeste Lösung“.

Jedem Unfallopfer steht der volle Ausgleich seines Schadens zu. Das gilt auch unabhängig davon, ob er den Schaden reparieren lässt oder nicht. Ebenso darf er sein Fahrzeug selbst reparieren. Ihm steht dann weiterhin ein Nutzungs­ausfall zu, außerdem die Kosten, die in einer Werkstatt entstanden wären. Den Nutzungs­ausfall erhält er für die Tage, an denen er sein Fahrzeug tatsächlich entbehrt. Die Anzahl der Tage ist allerdings auf die Dauer begrenzt, die eine Reparatur in einer Fachwerkstatt benötigen würde. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München (AZ: 10 U 859/13).

Reparatur selbst vorgenommen – fiktive Abrechnung

Der unschuldig in einen Unfall verwickelte Mann reparierte seinen Wagen in den Räumen einer Werkstatt gemeinsam mit einem Bekannten “vom Fach“. Dafür nutzte er die Wochenenden und den Feierabend. Ein Sachver­ständiger hatte die Repara­turdauer auf fünf Tage festgelegt. Der Mann verlangte Nutzungs­ausfall für diese Zeit. Die eigene Reparatur dauerte etwas länger.

Nutzungs­ausfall und Repara­tur­kosten

Wieder einmal musste ein Gericht eine Versicherung dazu verurteilen, einem Geschä­digten die ihm zustehenden Ansprüche zu zahlen. Das Gericht verurteilte die gegnerische Versicherung, ihm eine Entschä­digung für Nutzungs­ausfall von fünf Tagen in Höhe von 595 Euro zu zahlen. Das Fehlen des Fahrzeugs sei detailliert dargelegt und nachge­wiesen worden. Die Entschä­digung stehe dem Mann unabhängig davon zu, dass er den Wagen selbst repariert habe. Außerdem erhalte er weitere rund 1.200 Euro nebst Zinsen. Dies seien die höheren Kosten der Reparatur in einer nicht marken­ge­bundenen Fachwerkstatt, so wie sie der Sachver­ständige kalkuliert habe (so genannte fiktive Abrechnung). Der Mann müsse sich nicht auf eine noch günstigere Werkstatt in seinem Wohnort oder in dessen Nähe verweisen lassen.

Fazit

Das Gericht hat noch einmal deutlich gemacht, dass ein Unfall­ge­schä­digter grundsätzlich frei ist in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadens­be­hebung. Es ist nach Ansicht der DAV-Verkehrs­rechts­anwälte erstaunlich, dass die Gerichte immer wieder die vom Bundes­ge­richtshof (BGH) festge­legten Ansprüche durchsetzen müssen. So können die Geschä­digten, die ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen, dies überwiegend auch in einer Fachwerkstatt tun.

Um auf Augenhöhe mit der gegnerischen Versicherung zu sein, sollte man sich in jedem Fall direkt nach einem Unfall an einen Verkehrs­rechts­anwalt in seiner Nähe wenden. Die Kosten muss die gegnerische Versicherung übernehmen

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Datum
Aktualisiert am
11.01.2019
Autor
red
Bewertungen
3710
Themen
Auto Autounfall Unfall Versicherung

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