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Autokauf

Nach Autounfall: Kein Mehrwert­steu­erabzug bei Ersatzauto von privat

Erstattung der Mehrwertsteuer für einen Ersatzwagen

Nach einem Verkehrs­unfall besteht vielfach Unsicherheit über die Erstat­tungs­fä­higkeit der Mehrwert­steuer bei einem Ersatz­fahrzeug. Diese wird nicht erstattet, wenn sie nicht entsteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn man fiktiv abrechnet. Über eine wichtige Ausnahme klären wir auf.

Die Beschränkung, dass die Mehrwert­steuer nur dann erstattet wird, wenn sie auch tatsächlich anfällt, gilt in der Regel für die fiktive Abrechnung. Also für die Fälle, in denen es weder eine Ersatz­be­schaffung noch eine Reparatur gibt. Bei einem Privatkauf, bei dem keine Umsatz­steuer anfällt, kann die Kaskover­si­cherung nicht die Mehrwert­steuer von den Wieder­be­schaf­fungs­kosten abziehen. Sie muss sich an dem Brutto-Wieder­be­schaf­fungswert orientieren. Und zwar inklusive der Mehrwert­steuer, auch wenn die in diesem Fall nicht anfällt. Über diese wichtige Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Celle vom 6. Oktober 2016 (AZ: 8 U 111/16) informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Der Fall: Wie teuer das Ersatz­fahrzeug nach einem Verkehrs­unfall sein?

Das Auto des Mannes erlitt bei einem Unfall einen Totalschaden. Der Wieder­be­schaf­fungswert betrug 60.000 Euro netto. Tatsächlich kaufte der Mann ein Auto aus privater Hand. Der Kaufpreis lag über dem Brutto-Wieder­be­schaf­fungswert von 64.500 Euro netto.

Da es sich um einen Privatkauf gehandelt hatte und keine Mehrwert­steuer angefallen war, kürzte die Versicherung die Kaskoent­schä­digung um die Mehrwert­steuer. Sie berief sich darauf, dass Mehrwert­steuer nur erstattet werde, wenn und soweit diese tatsächlich anfalle. Die Klausel hierfür finde sich in den Versiche­rungs­ver­trägen.

Dagegen klagte der Mann und verlor beim Landgericht. Dank seiner Hartnä­ckigkeit und anwalt­licher Hilfe gewann er aber den Prozess beim OLG in Celle. In der Regel holen Verkehrs­rechts­anwälte mehr für die Betroffenen heraus – wie auch hier. Der Kampf gegen die Versicherung hat sich demnach gelohnt. Gerade bei einem Verkehrs­unfall ist es wichtig, sich anwaltlich beraten zu lassen. Nur so erfährt man, welche Ansprüche man hat und kann diese geltend machen.

Dies gilt auch bei einer Abrechnung gegenüber seiner Kaskover­si­cherung. Anwältinnen und Anwälte der DAV-Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht in Ihrer Nähe finden Sie in der Anwaltssuche.

OLG: Betrag der Mehrwert­steuer auch bei Privatkauf eines Autos zu erstatten

In diesem Fall war es so, dass zwar keine Mehrwert­steuer entstanden war, jedoch die Kosten für das Ersatz­fahrzeug insgesamt sogar den Brutto-Wieder­be­schaf­fungswert überstiegen hatten. Der Mann durfte nach Auffassung des Gerichts davon ausgehen, dass er beim Kauf des neuen Wagens den gesamten Brutto-Wieder­be­schaf­fungs­betrag ausgeben könne. Landläufig werde die entspre­chende Klausel in den Versicherung auch so verstanden, dass diese Beschränkung nur für die fiktive Abrechnung gelte.

Dem Mann seien schließlich auch Kosten über die Höhe des Brutto- Wieder­be­schaf­fungs­wertes entstanden. Auch sei nicht ersichtlich, dass es im Interesse des Versicherers liegen könne, das Ersatz­fahrzeug umsatz­steu­er­pflichtig von einem Kfz-Händler zu kaufen, so das Gericht.

Wieder­be­schaf­fungswert eines Autos: Netto ist nicht gleich Brutto

Das Gericht: „Da der Kläger im Fall tatsächlich aber mehr als den Brutto-Wieder­be­schaf­fungswert für die Ersatz­be­schaffung aufgewandt hat, kommt es nicht auf die Frage an, ob in der Ersatz­be­schaffung nun Mehrwert­steuer enthalten ist oder nicht.“ Ein Betroffener sollte sich also nicht damit abfinden, dass die Mehrwert­steuer bei einem Privatkauf abgezogen wird, obwohl entspre­chende Kosten entstanden sind. Im Zweifel gleich zum Anwalt: In diesem Fall musste die Versicherung auch die Kosten des Anwalts übernehmen.

Restwert nach Totalschaden: Regionale Marktpreise entscheidend

Was ist aber, wenn man nach einem Unfall mit Totalschaden gar kein neues Auto kaufen möchte, sondern das Unfallauto weiter nutzt: Wie sieht es dann mit dem Restwert und dem Wieder­be­schaf­fungswert aus und was muss die Versicherung bezahlen?

Auch ein Totalschaden an einem Auto kann fiktiv abgerechnet werden. Das bedeutet, man bekommt den Aufwand der Beschaffung eines vergleichbaren Autos ersetzt. Von dieser Summe muss der Restwert des Autos abgezogen werden. Wird der Wagen weiter genutzt, ist vom Restwert auszugehen, den der Sachver­ständige für den regionalen Automarkt ermittelt hat. Selbst dann, wenn die gegnerische Versicherung einen höheren Restwert für das Auto abziehen möchte.

Über dieses verbrau­cher­freundliche Urteil informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) München vom 9. September 2016 (AZ: 10 U 1073/16).

Abrechnung bei Totalschaden eines Autos: Anwälte helfen

Nach dem Verkehrs­unfall bestand zwischen dem Geschä­digten und der gegnerischen Versicherung Einigkeit darüber, dass das Auto bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten hatte und der Mann Anspruch auf den Ersatz des Wieder­be­schaf­fungs­aufwands des Autos hat. Der vom Kläger beauftragte Sachver­ständige ermittelte einen Restwert des Autos von 500 Euro. Die Versicherung hingegen machte ein Restwert­angebot von 1.500 Euro und wollte diesen Betrag vom Schadens­er­satz­an­spruch abziehen.

Mit Hilfe des Anwalts konnte das Unfallopfer erfolgreich dagegen vorgehen. Entscheidend war in diesem Fall der für den regionalen Automarkt ermittelte Restwert. Der Geschädigte hat Anspruch darauf, den Wieder­be­schaf­fungs­aufwand ersetzt zu bekommen und trotzdem das Auto weiter zu fahren.

OLG: Bei Weiter­nutzung des Autos nur regionaler Marktwert abzugsfähig

Das sah das OLG genauso wie der Anwalt des Betroffenen. Die gegnerische Versicherung durfte vom Wieder­be­schaf­fungs­aufwand für das Auto nur 500 Euro abziehen. Dazu das Gericht: „Wenn der Kläger das Fahrzeug weiter benutzt, ist bei der Abrechnung … in der Regel nur von dem für den regionalen Markt … ermittelten Restwert auszugehen.“

Bei einem Verkehrs­unfall sollte man sich generell anwaltliche Hilfe holen. Die gegnerische Versicherung hat das Interesse, so wenig Geld wie möglich bei einem Verkehrs­unfall zu bezahlen. Die eigenen Interessen vertritt ein Verkehrs­rechts­anwalt. Dieser ist auch auf Augenhöhe mit der gegnerischen Versicherung, klärt über sämtliche Ansprüche bei einem Verkehrs­unfall auf und hilft, diese auch durchzu­setzen. DAV-Verkehrs­rechts­anwälte findet man auf dieser Seite in der Anwaltssuche.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Datum
Aktualisiert am
11.01.2019
Autor
DAV
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Themen
Auto Autounfall Geld Unfall Versicherung

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