Auch dann trägt der Fahrzeughalter die Kosten, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)und verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Februar 2016 (AZ: 5 K 970/15.KO).
Fahrzeug ohne Versicherungsschutz
Die Haftpflichtversicherung teilte dem zuständige Landkreis mit, dass für einen Kraftfahrzeuganhänger kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Auf die Aufforderung, eine Versicherungsbestätigung vorzulegen oder das Fahrzeug abzumelden, reagierte die Halterin zunächst nicht.
Daraufhin beauftragte der Landkreis den Vollzugsdienst mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung. Zweimal suchte der die Frau vergeblich auf. Es folgte eine INPOL-Ausschreibung bei der Polizei. Schließlich legte die Frau doch noch eine Versicherungsbestätigung vor. Die entstandenen Gebühren in Höhe von 251 Euro wollte sie nicht zahlen. Der Anhänger sei zu keinem Zeitpunkt ohne Versicherungsschutz gewesen. Verantwortlich sei ihr Haftpflichtversicherer.
Kein eindeutiger Nachweis des Versicherungsschutzes: Fahrzeughalterin muss Gebühren zahlen
Die Frau musste trotzdem zahlen. Als so genannte Veranlasserin müsse sie die Gebühren zahlen, nachdem sie den entsprechenden Aufforderungen des Landkreises nicht nachgekommen sei. Das Gericht wörtlich: „Für die Gebühren hat die Klägerin einzustehen, weil sie die Pflicht trifft, für den (eindeutigen) Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen.“
Das gelte auch dann, wenn Kfz-Zulassungsstelle aufgrund einer irrtümlichen Mitteilung der Haftpflichtversicherung das Fahrzeug stilllege. Für fehlerhaftes Verhalten des Versicherers müsse die Zulassungsstelle nicht einstehen. Die Klägerin habe gegebenenfalls die Möglichkeit, ihren Versicherer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
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- red/dpa