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Autofahren im Winter

Glatteis, Blitzeis, Schnee: Wer haftet bei Autoun­fällen?

Autoreifen auf glatter Straße
Bei glatten Straßen ist besondere Vorsicht geboten. © Canva

Je tiefer die Temperaturen fallen, desto weniger Spaß macht es, mobil zu sein. Fußgänger müssen aufpassen, wo sie hintreten, und Nutzer des Öffent­lichen Personen­nah­verkehrs mit Verspä­tungen rechnen. Für Autofahrer ist der Winter aber am gefähr­lichsten: Schnee, Straßen­glätte und vor allem das tückische Blitzeis erhöhen das Risiko für Unfälle. Wer kann, lässt das Auto bei winter­lichem Wetter gerne stehen. Alle anderen fragen sich, wie sie Unfälle vermeiden können und was rechtlich gilt, wenn es doch einmal kracht.

Mittags sah alles noch gut aus: Das Thermometer zeigte Plusgrade, die Sonne schien. Doch gegen Abend fiel die Temperatur in Richtung Nullpunkt und es begann zu regnen. Thomas M. war zu dieser Zeit gerade mit dem Auto auf einer Landstraße unterwegs, als er von der Fahrbahn abkam. Der Grund war Blitzeis. Es entsteht, wenn Regen auf kalte Straßen fällt, und macht Autofahren besonders gefährlich. Aber auch „reguläres“ Glatteis ist für Autofahrer tückisch.

Autofahren bei Schnee und Glätte: Vorsicht ist das A und O

Wer bei winter­lichem Wetter Auto fährt, sollte immer ganz besondere Vorsicht walten lassen. „Autofahrer sollten sich stets, besonders bei Glätte, wie ein Idealfahrer verhalten – das heißt, sie müssen alles tun was möglich ist, um einen Unfall zu vermeiden“, sagt Dr. Daniela Mielchen, Rechts­an­wältin für Verkehrsrecht und Vorstands­mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Wer sich das Fahren bei Schnee und Glatteis nicht zutraut, sollte das Auto besser stehen lassen. Hat der Autofahrer sein Fahrzeug den Witterungs­ver­hält­nissen entsprechend ausgerüstet und fährt mit äußerster Sorgfalt, kann er sich auf die Straße wagen. Er muss seine Fahrweise dann dem winter­lichen Wetter anpassen und jederzeit gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten können. Im Notfall heißt das: Schritt­ge­schwin­digkeit fahren.

Blitzeis keine höhere Gewalt: Verant­wortung beim Autofahrer

Gleiches gilt bei Blitzeis. Dem Sichtfahrgebot § 3 Abs.1 Straßen­ver­kehrs­ordnung zufolge muss jeder Autofahrer so fahren, dass er bei einem plötzlich aufkom­menden Hindernis oder ähnlichem – dazu zählt auch Blitzeis – anhalten oder ausweichen kann. Autofahrer müssen also theoretisch auf alles vorbereitet sein.

„Blitzeis ist keine höhere Gewalt, die eine Haftung des Autofahrer entfallen ließe“, fügt die Rechts­an­wältin hinzu. Es galten die Maßstäbe, die auch bei gewöhn­licher Straßen­glätte anzuwenden seien.

Rutschen bei Glatteis: Anscheins­beweis ermöglicht Mithaftung

Angenommen es kommt doch zu einem Unfall wegen Glatteis oder Blitzeis, stellt sich wie bei jedem Unfall die Frage nach der Haftung. Ist das Kfz aufgrund des Glatteises ins Rutschen geraten oder hat der Autofahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, wird regelmäßig eine Mithaftung des Fahrers angenommen. Das heißt, der Fahrer bekommt eine Mitschuld.

„Wenn ein Fahrzeug­führer bei Glatteis die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, spricht ein Anscheins­beweis dafür, dass er entweder nicht mit den Straßen- und Witterungs­ver­hält­nissen angepasster Geschwin­digkeit gefahren ist oder aber aus Unacht­samkeit ein Fahrmanöver gestartet hat, dass den Witterungs­ver­hält­nissen nicht angemessen war“, erklärt Rechts­an­wältin Mielchen.

Anscheins­beweis bedeutet: Der Autofahrer muss haften, es sei denn, er kann das Gegenteil beweisen. Kann er das nicht, muss er die Kosten der Unfall­schäden tragen. Dies ergibt sich auch aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Frankfurt am Main vom 3. September 2015 (AZ: 22 U 89/14), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des DAV mitteilt.

Schleu­der­unfall auf eisglatter Autobahn: Wer haftet?

In dem Fall fuhren zwei Fahrzeuge auf der Autobahn. Der spätere Kläger meinte, der andere hätte ihn mit seinem Auto auf winter­glatter Straße überholt und sei dann ins Schleudern gekommen. Er habe deswegen auf den Standstreifen ausweichen müssen. Dabei sei er mit der rechten Fahrzeugseite an der Leitplanke entlang geschrammt.

Das Auto, das ins Schleudern gekommen war, fuhr dann ebenfalls gegen die Leitplanke. Der beklagte Autofahrer meinte, den anderen Autofahrer treffe auch eine Schuld an dem Unfall. Er sei mit seinem Fahrzeug nicht so gefahren, dass er rechtzeitig hätte anhalten können.

Daraufhin nahm sich der spätere Kläger einen Anwalt, der ihn vertrat und ein Gutachten erstellen ließ. Von dem Schaden, der auf etwa 7.500 Euro beziffert wurde, wollte die gegnerische Versicherung zunächst nur etwa 1.000 Euro und einen Teil der außerge­richt­lichen Anwalts­kosten zahlen. Der Mann zog daraufhin vor Gericht.

OLG Frankfurt: Anscheins­beweis bei Schleudern auf glatter Fahrbahn

Für das Gericht stand fest, dass entweder der beklagte Autofahrer zu schnell auf der winter­lichen Straße unterwegs oder aber unaufmerksam war. In jedem Fall müsse ein Fahrfehler vorliegen. Deshalb sei er mit seinem Fahrzeug ins Schleudern gekommen. Und auch nur deshalb habe der Kläger ein Ausweich­manöver einleiten müssen.

Diesen „Beweis des ersten Anscheins“ habe der Beklagte nicht widerlegen können. Damit war er für den Autounfall verant­wortlich. Zwar müssten auch nachfolgende Autofahrer besonders sorgfältig sein, so die Richter weiter, wenn die Straße eisglatt ist. In diesem Fall hatte aber der Autofahrer keine Chance.

Kosten­er­stattung dank anwalt­licher Hilfe

Dank anwalt­licher Hilfe konnte der Betroffene seine Ansprüche durchsetzen. Das Gericht verurteilte den Fahrer des Schleu­der­fahrzeugs zum Schadens­ersatz für die gesamten Repara­tur­kosten für das andere Fahrzeug. Des Weiteren erhielt das Unfallopfer die Kosten für das Sachver­stän­di­gen­gut­achten und die gesamten Anwalts­kosten erstattet.

Bei Glatteis und Schnee: Auch auf dem Parkplatz Vorsicht geboten

Ob Blitzeis oder gewöhnliche Straßen­glätte: Winterliche Witterung macht Autofahrern nicht nur auf der Straße zu schaffen – auch Parkplätze sind dann oft zugefroren und rutschig. Wie auf der Straße gilt auch hier, dass Autofahrer angemessen fahren müssen.

Natürlich muss auch auf Parkplätzen gestreut und Schnee geräumt werden. Verant­wortlich dafür ist der private Eigentümer beziehungsweise Betreiber oder die Stadt. Kommen diese ihren Räum- und Streupflichten nicht nach, haften sie unter Umständen, wenn es zu einem Unfall kommt. Andernfalls ist eine Haftung ausgeschlossen.

Parkplatz: Betreiber muss bei Bedarf räumen und streuen

Auf Parkplätzen kommt es oft zu Stürzen von Fußgängern. „Der Eigentümer beziehungsweise Betreiber hat die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht für den Parkplatz – er muss also auch gewähr­leisten, dass die Nutzer ihre Autos gefahrlos erreichen und verlassen können“, informiert Dr. Mielchen. Allerdings komme es dabei auf den Parkplatz an. Nur auf größeren, belebten Stellplätzen mit langen Wegen zu den Fahrzeugen müsse gestreut werden.

Kann man den Bürgersteig nicht mit nur wenigen Schritten erreichen, ist ein Winter­dienst aber notwendig. Es genügt nicht, lediglich ein Schild aufzustellen, das darauf hinweist, dass nicht geräumt und gestreut wird. Bei einem Unfall kann der Betreiber haftbar gemacht werden.

Auch als Fußgänger muss man sich aber an die Wetter­ver­hältnisse anpassen“, warnt Rechts­an­wältin Mielchen. Es gelte also zu schauen, wo man hintritt und auf angemessenes Schuhwerk zu achten.

Vorsichtig fahren: sicherstes Mittel gegen Unfall bei Glatteis und Schnee

Fazit: Schnee, Glatteis und vor allem Blitzeis machen im Winter allen Verkehrs­teil­nehmern das Leben schwer. Das Risiko für Unfälle steigt. Dass das Auto winterfest sein sollte – also unter anderem mit Winter­reifen ausgestattet – sollte selbst­ver­ständlich sein. Autofahrer müssen sich zudem so verhalten, dass sie bei Bedarf rechtzeitig anhalten oder ausweichen können und müssen zur Not in Schritt­ge­schwin­digkeit fahren. So lässt sich die Wahrscheinlich von Unfällen reduzieren.

Denn Fakt ist: Glatteis, Blitzeis und Schnee können zu einem schweren Unfall führen und sind nicht zu unterschätzen. Kommt es doch zu einem Unfall, sollten Betroffene sich von einem Anwalt beraten lassen. Das gilt auch, wenn die Schuldfrage noch nicht geklärt ist. Rechts­anwälte für Verkehrsrecht in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
16.01.2024
Autor
vhe
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Themen
Auto Autounfall Winter

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