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Wer war der Fahrer?

Fahrten­buch­auflage für gesamten Fuhrpark eines Handwerks­be­triebes?

Kann nach einem Verkehrs­verstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, kommt oft eine Fahrten­buch­auflage in Betracht. Vor allem dann, wenn der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht mitwirkt. Wie ist es aber, wenn ein Handwerks­betrieb mit mehreren Fahrzeugen nicht bei der Ermittlung des Fahrers eines der Fahrzeuge behilflich ist?

Die Behörde kann dann nicht ohne Weiteres die Fahrten­buch­auflage auf den gesamten Fuhrpark ausdehnen. Die Behörde muss eine Abschätzung vornehmen, ob auch mit den anderen Fahrzeugen „unaufklärbare Verkehrs­ver­feh­lungen“ zu erwarten seien. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht in Mainz am 2. Dezember 2015 (AZ: 3 L 1482/15.MZ).

Abstands­un­ter­schreitung mit Betriebs­fahrzeug

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Handwerks­betrieb sechs eigene Fahrzeuge. Bei einem dieser Betriebs­fahrzeuge wurde eine erhebliche Abstands­un­ter­schreitung gemessen. Der verant­wortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Der Betrieb selbst hatte bei der Ermittlung nicht mitgewirkt, obwohl ein Foto vorgelegt wurde.

Daraufhin gab die Kreisver­waltung Mainz-Bingen dem Betrieb als Halter für alle Fahrzeuge unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Führen eines Fahrten­buches für die Dauer von sechs Monaten auf. Mit Eilantrag versuchte sich der Betrieb dagegen zu wehren.

Fahrten­buch­auflage nicht für gesamten Fuhrpark

Der Antrag war größtenteils erfolgreich. Der Eilantrag wurde hinsichtlich des Fahrtenbuchs für das Auto, mit dem der Verkehrs­verstoß begangen wurde, abgelehnt. Hinsichtlich der übrigen Betriebs­fahrzeuge hatte er jedoch Erfolg.

Zunächst einmal stehe fest, dass die Fahrten­buch­auflage für das eine Fahrzeug rechtmäßig sei. Die Feststellung des verant­wort­lichen Fahrers sei eben nicht gelungen. Der Halter, also der Betrieb, habe auch nicht in der notwendigen Weise an der Ermittlung mitgewirkt. Ihm wäre dies aber möglich gewesen, da ihm ein Lichtbild vorgelegt worden sei. Damit hätte man zumindest den Kreis der in Betracht kommenden Mitarbeiter eingrenzen können. Außerdem hätte man anhand der Geschäfts­un­terlagen rekonstruieren können, welcher Mitarbeiter als Fahrzeug­führer in Betracht komme.

Der Eilantrag sei aber hinsichtlich der anderen Fahrzeuge des Betriebs begründet. Hier berief sich das Gericht auf die

Verhält­nis­mä­ßigkeit. Die Maßnahme wäre nur dann in Ordnung, wenn die Ordnungs­behörde Ermitt­lungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks angestellt hätte. Darüber hinaus hätte sie eine Abschätzung vornehmen müssen, ob zukünftig „unaufklärbare Verkehrs­ver­feh­lungen mit anderen Fahrzeugen des Fahrzeug­halter zu erwarten“ seien. Diesen Anforde­rungen sei die Behörde nicht nachge­kommen, daher gelte die Fahrten­buch­auflage nur für das eine Kfz.

Eine Fahrten­buch­auflage stellt eine erhebliche Einschränkung dar und macht viel Arbeit, insbesondere für Betriebe. Die Anordnung einer Fahrten­buch­auflage muss immer überprüft werden. Oft finden sich Anhalts­punkte dafür, dass diese nicht notwendig ist. Anwältinnen und Anwälte klären über die Möglich­keiten auf.

Datum
Aktualisiert am
07.12.2018
Autor
DAV
Bewertungen
55
Themen
Auto Betrieb Buchführung Straßen­verkehr

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