Die Parkplatzsuche in der Großstadt erinnert mitunter an das Verhalten von Raubvögeln: kreisen, spähen und im entscheidenden Moment blitzschnell zuschlagen. Zum ersehnten Stellplatz gelangen Autofahrer in vollgeparkten Wohngebieten oft nur mit viel Geduld und starken Nerven. Brenzlig wird es, wenn zwei Anwärter auf den begehrten Parkraum direkt aufeinander treffen.
Sitzen beide im Auto, ist die Rechtslage klar: Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) hat derjenige einen Anspruch auf die Parklücke, der sie zuerst unmittelbar erreicht. Das gilt auch dann, wenn man zunächst an der Parklücke vorbeifährt, um zu rangieren oder rückwärts einzuparken. Auch wenn man an einer Parklücke wartet, bis ein anderes Auto ausgeparkt hat, hat man ein Vorrecht auf den freiwerdenden Parkplatz. Ein anderer Autofahrer darf sich dann nicht einfach in die Lücke drängeln. Tut er es doch, droht ein Bußgeld: Ein Verstoß gegen die Parkregeln in der StVO ist eine Ordnungswidrigkeit.
Blockieren ist nicht erlaubt
Wenn man am Steuer sitzt, reicht es also, als erster an der Parklücke zu sein. Aber was gilt, wenn man ohne Auto unterwegs ist? Immer wieder kommt es im Straßenverkehr zu handfesten Auseinandersetzungen, weil Fußgänger Parkplätze „reservieren“. Entweder, indem sie sich selbst bis zum Eintreffen des Autofahrers in die Lücke stellen, oder indem die Lücke mit Gegenständen blockiert wird – zum Beispiel mit Möbeln bei einem Umzug. Erlaubt ist beides nicht.
„Wenn Fußgänger Parklücken blockieren, verstoßen sie gegen die allgemeinen Verhaltensplichten im Straßenverkehr“, sagt die Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „In so einem Fall kann ein Bußgeld von 10 Euro verhängt werden“, so Mielchen. Früher seien Blockierer zudem gelegentlich wegen Nötigung verurteilt worden. Dazu reiche das bloße Besetzthalten der Parklücke heute allerdings in der Regel nicht mehr aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dies nur bei der Anwendung von körperlicher Gewalt in Frage (AZ: 1 BvR 718/89 u.a.).
Autofahrer dürfen ihr Recht durchsetzen
Doch Gesetze und Urteile nützen einem Autofahrer wenig, wenn sich ein Fußgänger weigert, die „besetzte“ Parklücke freizugeben. Um ihr Recht durchzusetzen, dürfen Autofahrer durchaus selbstbewusst vorgehen – ihnen steht ein Notwehrrecht gegenüber dem verkehrswidrig handelnden Fußgänger zu. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg zur Folge ist es erlaubt, vorsichtig in die Lücke einzufahren und den Fußgänger so zum Rückzug zu bewegen – zumindest, wenn man ihn dabei keiner erheblichen Gefährdung aussetzt (AZ: 2 Ss 54/97). Liegt eine solche Gefährdung vor, zum Beispiel durch sehr schnelles Einfahren in die Parklücke, überschreitet der Autofahrer allerdings sein Notwehrrecht. „In einem solchen Fall kann eine strafbare Nötigung vorliegen“, sagt die Verkehrsrechtlerin Dr. Mielchen vom DAV.
Übersicht: Kein Parkplatz ohne Auto
Wer zuerst mit seinem Auto eine Parklücke erreicht, darf parken. Eine Freihalten oder Reservieren durch Fußgänger ist nicht erlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach geltender Rechtsprechung darf ein Autofahrer selbst dann in die Lücke einfahren, wenn sich darin ein Fußgänger befindet. Allerdings nur dann, wenn er sich dabei vorsichtig verhält und den Fußgänger nicht gefährdet.
- Datum
- Aktualisiert am
- 06.01.2015
- Autor
- pst