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Drogen am Steuer

Drogen im Straßen­verkehr: Fahrer haftet bei Unfall

Auto fahren mit verschommener Sicht © Quelle: BradenGunem/gettyimages.de

Was viele Autofahrer nicht wissen: Bei einer Alkohol- oder Drogenfahrt machen sie sich nicht nur strafbar, sondern müssen den entstandenen Schaden auch selbst zahlen. Eine Versicherung kommt in solchen Fällen meist nicht für den Schadens­ersatz auf. Das kann sehr teuer werden: Bei Personen­schäden kann dies die Zahlung einer Rente beinhalten. Eine Frage bleibt: Ist man womöglich schuld­unfähig, wenn man Drogen genommen hat?

Wer unter Drogen­einfluss Auto fährt und einen Unfall verursacht, muss beweisen, dass er zum Zeitpunkt der Fahrt schuld­unfähig war. Dies kann manchmal schwierig sein. In dem toxiko­lo­gischen Gutachten wird meist nur der Umfang der im Blut enthaltenen Drogen festge­stellt. Die Blutprobe wird in der Regel zwei Jahre aufgehoben. Bei einem späteren Prozess hat der Unfall­fahrer nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit zu beweisen, dass er schuld­unfähig war. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf vom 17. Juni 2016 (AZ: 1 W 15/16).

Der Mann stahl beim Besuch eines Autohauses einen Autoschlüssel. Er nahm das Auto und flüchtete. Später fand die Polizei das Fahrzeug auf einem Pendler­parkplatz. Die Polizisten blockierten das gestohlene Auto mit zwei Einsatz­fahr­zeugen und forderten den Fahrer des Wagens auf, den Motor abzustellen.

Dieser fuhr jedoch unerwartet los und rammte zunächst einen, später auf der Flucht auch das andere Einsatz­fahrzeug der Polizei. Der Autofahrer hatte keinen gültigen Führer­schein und stand nachge­wie­se­nermaßen unter dem Einfluss von Morphinen, Heroin und Cannabis.

Nach Drogenfahrt und Unfall: Versicherung nimmt Unfall­fahrer in Regress

Die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung, zugleich auch Kaskover­si­cherer, regulierte den Schaden im Jahr 2012. Im August 2015 nahm sie den Unfall­fahrer in Regress für den Schadens­ersatz in Höhe von rund 20.000 Euro nebst Zinsen.

Dieser plädierte auf Unzurech­nungs­fä­higkeit. Auf die Blutprobe konnte man nicht mehr zugreifen, da diese zwei Jahre nach der Erstellung des toxiko­lo­gischen Gutachtens durch die Staats­an­walt­schaft vernichtet wurde. Darauf hatte die Staats­an­walt­schaft sowohl die Versicherung als auch den Unfall­fahrer hingewiesen.

Unfall­fahrer muss Schuld­un­fä­higkeit bei Drogenfahrt beweisen

In zwei Instanzen verlor der Unfall­fahrer. Seine Unzurech­nungs­fä­higkeit hätte er beweisen müssen. Dies war ihm aber nicht gelungen, auch wegen der fehlenden Blutprobe.

Das damalige toxiko­lo­gische Gutachten bezog sich nur auf die Feststellung der im Blut enthaltenen Drogen. Es setzte sich aber nicht mit der psycho­pa­tho­lo­gischen Schädigung auseinander. Auch eine Unzurech­nungs­fä­higkeit durch den anhaltenden Drogen­konsum und dem damit verbundenen Abbau der Geistes­fä­hig­keiten konnte der Unfall­fahrer nicht nachweisen. Für das Gericht stand fest, dass er sehr zielge­richtet unter geistes­ge­gen­wärtiger Wahrnehmung einer günstigen Gelegenheit den Autoschlüssel entwendet hatte.

Drogen im Straßen­verkehr: Volle Haftung auf Schadens­ersatz

Auch hatte er bei der Blutentnahme einen „formal geordneten“ und „inhaltlich normalen“ Eindruck gemacht, so das Untersu­chungs­pro­tokoll. Auch seine Flucht selbst war bewusst und zielge­richtet. Da der Autofahrer nicht beweisen konnte, zum Zeitpunkt der Tat unzurech­nungsfähig gewesen zu sein, haftet er voll gegenüber der Kfz-Versicherung. Er musste den Schaden in Höhe von 20.000 Euro bezahlen.

Quelle: www.dav-verkehrsrecht.de 

Datum
Aktualisiert am
19.07.2017
Autor
DAV
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Themen
Auto Autounfall Straßen­verkehr Unfall Versicherung

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