Wer unter Drogeneinfluss Auto fährt und einen Unfall verursacht, muss beweisen, dass er zum Zeitpunkt der Fahrt schuldunfähig war. Dies kann manchmal schwierig sein. In dem toxikologischen Gutachten wird meist nur der Umfang der im Blut enthaltenen Drogen festgestellt. Die Blutprobe wird in der Regel zwei Jahre aufgehoben. Bei einem späteren Prozess hat der Unfallfahrer nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit zu beweisen, dass er schuldunfähig war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2016 (AZ: 1 W 15/16).
Der Mann stahl beim Besuch eines Autohauses einen Autoschlüssel. Er nahm das Auto und flüchtete. Später fand die Polizei das Fahrzeug auf einem Pendlerparkplatz. Die Polizisten blockierten das gestohlene Auto mit zwei Einsatzfahrzeugen und forderten den Fahrer des Wagens auf, den Motor abzustellen.
Dieser fuhr jedoch unerwartet los und rammte zunächst einen, später auf der Flucht auch das andere Einsatzfahrzeug der Polizei. Der Autofahrer hatte keinen gültigen Führerschein und stand nachgewiesenermaßen unter dem Einfluss von Morphinen, Heroin und Cannabis.
Nach Drogenfahrt und Unfall: Versicherung nimmt Unfallfahrer in Regress
Die Kfz-Haftpflichtversicherung, zugleich auch Kaskoversicherer, regulierte den Schaden im Jahr 2012. Im August 2015 nahm sie den Unfallfahrer in Regress für den Schadensersatz in Höhe von rund 20.000 Euro nebst Zinsen.
Dieser plädierte auf Unzurechnungsfähigkeit. Auf die Blutprobe konnte man nicht mehr zugreifen, da diese zwei Jahre nach der Erstellung des toxikologischen Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft vernichtet wurde. Darauf hatte die Staatsanwaltschaft sowohl die Versicherung als auch den Unfallfahrer hingewiesen.
Unfallfahrer muss Schuldunfähigkeit bei Drogenfahrt beweisen
In zwei Instanzen verlor der Unfallfahrer. Seine Unzurechnungsfähigkeit hätte er beweisen müssen. Dies war ihm aber nicht gelungen, auch wegen der fehlenden Blutprobe.
Das damalige toxikologische Gutachten bezog sich nur auf die Feststellung der im Blut enthaltenen Drogen. Es setzte sich aber nicht mit der psychopathologischen Schädigung auseinander. Auch eine Unzurechnungsfähigkeit durch den anhaltenden Drogenkonsum und dem damit verbundenen Abbau der Geistesfähigkeiten konnte der Unfallfahrer nicht nachweisen. Für das Gericht stand fest, dass er sehr zielgerichtet unter geistesgegenwärtiger Wahrnehmung einer günstigen Gelegenheit den Autoschlüssel entwendet hatte.
Drogen im Straßenverkehr: Volle Haftung auf Schadensersatz
Auch hatte er bei der Blutentnahme einen „formal geordneten“ und „inhaltlich normalen“ Eindruck gemacht, so das Untersuchungsprotokoll. Auch seine Flucht selbst war bewusst und zielgerichtet. Da der Autofahrer nicht beweisen konnte, zum Zeitpunkt der Tat unzurechnungsfähig gewesen zu sein, haftet er voll gegenüber der Kfz-Versicherung. Er musste den Schaden in Höhe von 20.000 Euro bezahlen.
Quelle: www.dav-verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 19.07.2017
- Autor
- DAV