Diesel­skandal: Autobe­sitzer haben Anspruch auf Nachfol­ge­modell

Autos im Autohaus © Quelle: Krautwald/fotolia.com

Der sogenannte Diesel-Skandal betrifft alleine in Deutschland Tausende Autofahrer. Viele sind vor Gericht gezogen, um mit einer sogenannten Leistungsklage zu ihrem Recht zu kommen. Der Bundes­ge­richtshof hat zum Beispiel entschieden, dass betroffenen Autokäufern eine Entschä­digung zusteht – abzüglich eines Entgelts für die Nutzungsdauer (Urteil vom 25. Mai 2020, AZ: VI ZR 252/19). Das Oberlan­des­gericht Köln hat in einem anderen Verfahren entschieden, ob Autofahrer als Ersatz auch den Nachfolger ihres Modells erhalten können.

Der Autobauer Volkswagen hatte in seine Fahrzeuge Software einbauen lassen, die bei Abgastests zu einem besseren Ergebnis führte. Die Software erkannt, dass das Auto getestet wurde und reinigte die Abgase. Fuhr das Auto auf der Straße, wurden die Abgase war das in dieser Form nicht der Fall. Die Autos waren somit schmutziger als angegeben und überschritten vielfach die örtlich geltenden Schadstoff­grenzwerte.

Wer ein Modell mit der besagten Software gekauft hat, das so nicht mehr hergestellt wird, kann Anspruch auf das Nachfol­ge­modell haben. Dies erfolgt im Rahmen der Gewähr­leistung. Allerdings muss man die zwischen­zeitliche Nutzung des Diesels mit der Schummel­software ersetzen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln vom 2. April 2020 (AZ: 18 U 60/19).

Schummel­software: Nachfol­ge­modell als Gewähr­leistung des Autokaufs

Der Kläger kaufte am 29. Januar 2014 einen neuen VW Touran der ersten Generation, die vom späteren Diesel-Skandal betroffen war. Seit 2015 wird nur noch die Folgege­neration des Fahrzeuges produziert. Als der Käufer von der Schummel­software erfuhr, beanstandete er den Pkw als mangelhaft und verlangte ein neues, mangel­freies Fahrzeug vom beklagten örtlichen Autohaus. Der Händler wehrte sich mit dem Hinweis, dass dies wegen des Produk­ti­onsendes nicht möglich sei. Außerdem sei es verhält­nismäßig, nur ein Software-Update aufzuspielen.

Die Klage war erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht in Köln verpflichtete das Autohaus zur Lieferung eines Neufahr­zeuges der Nachfol­ge­ge­neration. Der Kläger muss aber den gekauften Wagen zurückgeben und die Nutzung erstatten.

Diesel-Skandal: Nachfol­ge­modell als Ersatz

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ist ein Anspruch auf Nachlie­ferung auch dann möglich, wenn es kein Neufahrzeug der ersten Generation mehr gibt. Der Nachlie­fe­rungs­an­spruch kann schließlich auch durch Lieferung eines Nachfol­ge­modells erfüllt werden. Da Nachfol­ge­modelle in der Regel technisch fortschritt­licher seien, sei auch nicht ersichtlich, warum der Kläger dies ablehnen sollte.

Für das Gericht war es auch nicht unverhält­nismäßig, einen  Neuwagen statt eines Software­updates zu bekommen. Eine Unverhält­nis­mä­ßigkeit liege dann vor, wenn das Software-Update grundsätzlich zur Mangel­be­sei­tigung geeignet sei. Zwar werde der "Primär­mangel" durch das Software-Update beseitigt, das Auto habe dann auch wieder eine Betriebs­er­laubnis. Es könne aber, so das Gericht, nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Software-Update Folgeprobleme verbunden sind. Diese würden jedenfalls in der Fachöf­fent­lichkeit diskutiert.

Allerdings müsse die Klägerin das alte Fahrzeug zurückgeben und Wertersatz für dessen Nutzungen zahlen. Die Berechnung dazu orientiert sich an der Laufleistung und den üblichen Abnutzungen.