Es klingt nach einer bequemen Lösung: Überraschen sie einen Parkplatzkontrolleur dabei, wie er ihnen ein Knöllchen ausstellt, würden viele es am liebsten gleich an Ort und Stelle bezahlen. In der Regel ist das jedoch nicht möglich. „Die meisten Kommunen haben es leider abgeschafft, Bußgelder fürs Falschparken direkt begleichen zu können - das gilt auch für andere Verkehrsverstöße“, informiert Gesine Reisert, Rechtsanwältin für Verkehrsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Politesse bei Ausstellung des Strafzettels hindern ist strafbar
Das erfuhr kürzlich auch Fußballspieler Tim Wiese: Aus einem Friseursalon heraus sah er, wie eine Politesse ihm einen Strafzettel ausstellte. Daraufhin soll er herausgerannt sein, die Politesse beschimpft und ihr das Geld für das Knöllchen vor die Füße geworfen haben. Nun wird geprüft, ob Strafanzeige gestellt wird.
„Zu fragen, ob das erteilte Bußgeld direkt bezahlt werden kann, ist an sich natürlich nicht strafbar“, kommentiert Rechtsanwältin Reisert. Etwas anderes gelte, wenn man den Kontrollbeamten abhalten wollte, seine Pflicht zu tun, oder ihn beschimpfe. „Zeigt der Kontrolleur den Falschparker daraufhin an, kann dieser auch belangt werden“, sagt die Rechtsanwältin weiter.
Rückwirkend Parkschein lösen ungültig
Können Falschparker, die eine Politesse beim Ausstellen des Strafzettels antreffen, in letzter Minute noch einen Parkschein über die geparkte Zeit lösen, und so um das Knöllchen herumkommen? Nein, sagt die Verkehrsrechtsexpertin. Das Knöllchen beziehe sich auf einen Parkverstoß in der Vergangenheit. Daran könne man nichts mehr ändern.
Anders sieht es aus, wenn man gerade angekommen ist, ein Ticket zieht, und in diesem Moment der Kontrolleur einen Strafzettel ausstellt. Dann kann man gegen das Knöllchen vorgehen – wenn nicht der Kontrolleur es selbst zurücknimmt.
- Datum
- Aktualisiert am
- 07.12.2018
- Autor
- vhe