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Ärger im Auto

Bußgeld: Verjährung von Ordnungs­wid­rig­keiten im Straßen­verkehr

Chance auf Verjährung in diesem Verfahren

  1. Bußgeldbescheid zu spät eingetroffen

Wer aber den Bußgeld­be­scheid zu spät erhält, hat unter Umständen das Glück der Verjährung. Konkret ist das dann der Fall, wenn der Bußgeld­be­scheid erst drei Monate nach dem begangenen Verstoß abgesendet wurde. So der Bescheid nicht innerhalb weiterer 14 Tage beim Fahrer eingeht, ist dieser nicht mehr verpflichtet, die Zahlung zu begleichen.

Doch kann diese Frist unterbrochen werden – mit dem Eintreffen des Anhörungs­bogens. Dann beginnt die dreimo­natige Frist von vorne. Und noch etwas ist knifflig daran, wie Verkehrs­rechts­experte Janeczek weiß: „Der zuständige Sachbe­ar­beiter muss den Anhörungsbogen nur verfügen und dies in der Akte vermerken. Tatsächlich beim Empfänger eingehen muss der Bogen nicht.“

Auch eine Anhörung der Polizei gilt übrigens als Unterbrechung. Das heißt: Wer etwa als Temposünder direkt von der Polizei rausge­wunken wird, hat seine Anhörung bereits hinter sich. „Da die Verjäh­rungsfrist nur einmal unterbrochen werden darf, kann das gegenüber einem nach einigen Wochen erst zugestellter Brief ein entschei­dender Vorteil sein“, sagt Christian Janeczek.

Gerade die direkte Anhörung der Polizei wird von Bußgeld­be­hörden nicht immer geprüft. Diese verschicken dann einen Anhörungsbogen, gehen von der erneuerten Frist aus und lassen sich zu viel Zeit, so dass eine Verjährung tatsächlich eintritt.

  1. Bußgeldbescheid verjährt

Doch selbst wenn der Bescheid eingetroffen ist, kann die Zahlung verjähren. Hier gilt dann eine sechsmo­natige Frist ab dem Moment des Eintreffens des Bescheids.

Verjährung besonders hoher Geldbußen

Das Straßen­ver­kehrs­gesetz schreibt vor, dass eine Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann. Der Bußgeld­katalog gibt Aufschluss über die zu entrich­tenden Zahlungen je nach Strafe. Dieser bezieht sich allerdings auf Ersttäter, die fahrlässig gehandelt haben. Nah an die 2000 Euro kann man etwa kommen, wenn man kein Ersttäter ist, die Strafe ohnehin schon hoch ausfällt und dazu noch Vorsatz bescheinigt wird. Denn im Falle eines Vorsatzes verdoppelt sich die Strafe.

Je nach Höhe der Strafe, können auch die Verjäh­rungs­fristen höher ausfallen als die oben beschriebenen drei Monate.

In der Praxis kann das durchaus eine Rolle spielen. „Behörden lassen sich manchmal mehr Zeit, wenn sie wissen, dass die Frist relativ lang ist“, sagt Rechts­anwalt Janeczek. Und auch vor Gericht könne eine Verhandlung etwa durch Gutachten in die Länge gezogen werden, so dass das Verfahren nach dem Ablauf der Frist eingestellt werden müsse.

Was Rechts­an­wäl­tinnen und –anwälte für Sie tun können

Viele Autofahrer ärgern sich täglich über Bußgeld­be­scheide. Jenseits der Verjäh­rungs­chance, können Verkehrs­rechts­an­wäl­tinnen und –anwälte in den allermeisten Fällen Betroffenen helfen. Sie decken Verfah­rens­fehler auf, können Einsicht in die Akte nehmen und übernehmen für Sie die Kommuni­kation mit den Behörden. Sollten Sie selber verkehrs­recht­lichen Rat brauchen, finden Sie hier kompetente Hilfe.

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Datum
Aktualisiert am
07.12.2018
Autor
ndm
Bewertungen
9674
Themen
Auto Bußgeld Strafzettel

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