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Wer aber den Bußgeldbescheid zu spät erhält, hat unter Umständen das Glück der Verjährung. Konkret ist das dann der Fall, wenn der Bußgeldbescheid erst drei Monate nach dem begangenen Verstoß abgesendet wurde. So der Bescheid nicht innerhalb weiterer 14 Tage beim Fahrer eingeht, ist dieser nicht mehr verpflichtet, die Zahlung zu begleichen.
Doch kann diese Frist unterbrochen werden – mit dem Eintreffen des Anhörungsbogens. Dann beginnt die dreimonatige Frist von vorne. Und noch etwas ist knifflig daran, wie Verkehrsrechtsexperte Janeczek weiß: „Der zuständige Sachbearbeiter muss den Anhörungsbogen nur verfügen und dies in der Akte vermerken. Tatsächlich beim Empfänger eingehen muss der Bogen nicht.“
Auch eine Anhörung der Polizei gilt übrigens als Unterbrechung. Das heißt: Wer etwa als Temposünder direkt von der Polizei rausgewunken wird, hat seine Anhörung bereits hinter sich. „Da die Verjährungsfrist nur einmal unterbrochen werden darf, kann das gegenüber einem nach einigen Wochen erst zugestellter Brief ein entscheidender Vorteil sein“, sagt Christian Janeczek.
Gerade die direkte Anhörung der Polizei wird von Bußgeldbehörden nicht immer geprüft. Diese verschicken dann einen Anhörungsbogen, gehen von der erneuerten Frist aus und lassen sich zu viel Zeit, so dass eine Verjährung tatsächlich eintritt.
Doch selbst wenn der Bescheid eingetroffen ist, kann die Zahlung verjähren. Hier gilt dann eine sechsmonatige Frist ab dem Moment des Eintreffens des Bescheids.
Verjährung besonders hoher Geldbußen
Das Straßenverkehrsgesetz schreibt vor, dass eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann. Der Bußgeldkatalog gibt Aufschluss über die zu entrichtenden Zahlungen je nach Strafe. Dieser bezieht sich allerdings auf Ersttäter, die fahrlässig gehandelt haben. Nah an die 2000 Euro kann man etwa kommen, wenn man kein Ersttäter ist, die Strafe ohnehin schon hoch ausfällt und dazu noch Vorsatz bescheinigt wird. Denn im Falle eines Vorsatzes verdoppelt sich die Strafe.
Je nach Höhe der Strafe, können auch die Verjährungsfristen höher ausfallen als die oben beschriebenen drei Monate.
In der Praxis kann das durchaus eine Rolle spielen. „Behörden lassen sich manchmal mehr Zeit, wenn sie wissen, dass die Frist relativ lang ist“, sagt Rechtsanwalt Janeczek. Und auch vor Gericht könne eine Verhandlung etwa durch Gutachten in die Länge gezogen werden, so dass das Verfahren nach dem Ablauf der Frist eingestellt werden müsse.
Viele Autofahrer ärgern sich täglich über Bußgeldbescheide. Jenseits der Verjährungschance, können Verkehrsrechtsanwältinnen und –anwälte in den allermeisten Fällen Betroffenen helfen. Sie decken Verfahrensfehler auf, können Einsicht in die Akte nehmen und übernehmen für Sie die Kommunikation mit den Behörden. Sollten Sie selber verkehrsrechtlichen Rat brauchen, finden Sie hier kompetente Hilfe.