Ein schlechtes Beweisfoto hat schon manchen Temposünder gerettet. Dabei gibt es viele Faktoren, die den Fahrer auf einem Bild aus der Radarfalle unkenntlich machen können: eine große Sonnenbrille, ein Lichtreflex auf der Frontscheibe oder der Rückspiegel, der das Gesicht verdeckt. Häufig führen solche schlechten Beweisfots dazu, dass Verfahren eingestellt werden. Denn wenn das Foto als einziger Beweis dienen soll, muss es den Fahrer eindeutig identifizieren.
Die Behörden können neben dem Fahrerfotos allerdings auch andere Indizien zur Ermittlung der Person am Steuer heranziehen. Besonders interessant ist dabei natürlich das Bild des Beifahrers. Das Oberlandesgericht Oldenburg verhandelte in diesem Jahr in zweiter Instanz den Fall eines Fahrers, der wegen einer Abstandsunterschreitung von einem Amtsgericht zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt worden war.
Als Indiz hatte das Amtsgericht auch gewertet, dass auf dem Beifahrersitz eindeutig die Tochter des vermeintlichen Fahrers zu erkennen war. Dagegen wehrte sich der Betroffene erfolglos. Das OLG Oldenburg stellte fest, dass es unvermeidbar sei, dass auf Beweisfotos bei Verkehrsüberwachungsmaßnahme auch der Beifahrer abgebildet wird. Das Gericht sah auch keine Probleme bei der Verwertung des Bildes durch die Ermittlungsbehörden.
Blitzerfotos werden intern nicht unkenntlich gemacht
Dass den Ermittlungsbehörden das Bild des Beifahrers überhaupt zur Verfügung steht, mag auf den ersten Blick überraschen. Schließlich sind auf Anhörungsbögen, die Behörden nach einem Geschwindigkeitsverstoß verschicken, die Beifahrer in der Regel unkenntlich gemacht. Nur in Ausnahmefällen sind hier Mitfahrer zu erkennen – zum Beispiel bei technischen Fehlern oder wenn Fahrer von Rechtslenker-Fahrzeugen geblitzt werden.
Diese Zensur hat datenschutzrechtliche Gründe. Schließlich kann es sehr unangenehme Folgen haben, wenn beispielsweise der Ehemann einer Verkehrssünderin das Schreiben öffnet und das Beweisfoto seine Frau bei einer Spazierfahrt mit dem Geliebten zeigt.
Auf den Originalaufnahmen der Behörden wird der Beifahrer allerdings nicht unkenntlich gemacht. Im internen Gebrauch können die Ermittler also durchaus auf diese zusätzliche Information zurückgreifen.
BVerfG: Blitzerfotos greifen nicht unzulässig in Persönlichkeitsrecht ein
Grundsätzlich ist jede Anfertigung eines Beweisfotos ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der abgebildeten Person. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig klargestellt, dass dieser Eingriff im Falle von Blitzerfotos gerechtfertigt ist (AZ: BvR 759/10).
Das Interesse der Allgemeinheit an einem sichern Straßenverkehr überwiege in diesem Fall. Entscheidend ist dabei, dass Bilder nur bei einem konkreten Anfangsverdacht angefertigt werden – zumindest bei korrekt funktionierender Technik. Nämlich erst dann, wenn der Fahrer tatsächlich die zulässige Geschwindigkeit überschreitet.
Nach dem Urteil des OLG Oldenburg gilt dies ausdrücklich auch für Beifahrer, obwohl diese nicht für den Verkehrsverstoß verantwortlich sind. Ein Beweisverwertungsverbot lasse sich durch das Persönlichkeitsrecht des Beifahrers nicht begründen.
Wer als Fahrer künftig gegen ein Blitzerfoto vorgeht, sollte sich also immer auch fragen, ob ein „verdächtiger“ Passagier ihn verraten könnte
Leser-Umfrage
- Datum
- Aktualisiert am
- 07.12.2018
- Autor
- pst