Wenn ein Autofahrer in eine Ampelkreuzung einfährt, muss er auf Nachzügler der vorherigen Grünphase achten. Andererseits hat derjenige, der zuerst in die Kreuzung einfährt, die Kreuzung auch schnell wieder zu verlassen. Wenn ein Autofahrer mit maximal zehn km/h in eine Kreuzung fährt, noch dazu in einer flachen Kurve und nicht direkt die Fahrspur ansteuert, in die er will, haftet er bei einem Unfall allein. Selbst dann, wenn der Autofahrer bei grüner Ampel in die Kreuzung eingefahren ist. Dies stellte das Landgericht Heidelberg am 6. Oktober 2016 (AZ: 4 O 9/16) in einem Urteil fest.
Autounfall: Trägt ein Autofahrer Schuld, wenn er eine Kreuzung nicht zügig genug verlässt?
In einem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall geht es um Schadensersatz wegen eines Autounfalls. Der Mann und spätere Kläger fuhr mit seinem Mini bei grüner Ampel in eine Kreuzung. Dort kollidierte der Fahrer des Minis mit einem anderen Auto. Dieses war zuvor ebenfalls bei grüner Ampel gestartet, um in der Kreuzung abzubiegen.
Laut Zeugen tat der Autofahrer dies jedoch extrem langsam. Ein Zeuge sprach davon, dass der Fahrer „praktisch in die Kreuzung gekrochen“ sei. Maximal fuhr er zehn km/h. Die Kurve legte er auch sehr flach an, statt zügig die von ihm gewünschte rechte Fahrspur anzusteuern.
Ein Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass zwischen den beiden Grünphasen der Ampel etwa fünf Sekunden liegen. Die Grünphase für den Beklagten musste bereits mindestens drei Sekunden gedauert haben. Laut Sachverständigem hätten insgesamt acht Sekunden gereicht, die Kreuzung zu räumen und den Unfall zu vermeiden.
Trotz Fahrens bei grüner Ampel: Autofahrer muss Schadensersatz wegen Autounfall zahlen
Der Kläger war zwar bei Grün mit einem sogenannten „fliegenden Start“ in die Kreuzung gefahren. Anhaltspunkte dafür, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hatte, konnten jedoch nicht festgestellt werden.
In dem Fall war es also so, dass beide beteiligten Autos jeweils bei Grün ihre Haltelinie überschritten hatten. Der Verkehrsverstoß des Beklagten lag aber darin, dass er mit zu geringer Geschwindigkeit in die Kreuzung einbog. Er hatte dies zwar damit begründet, dass die Fahrstreifensignalisierung in der Kreuzung sehr unübersichtlich war. Dies rechtfertigte nach Ansicht des Gerichts aber nicht die zu geringe Geschwindigkeit.
Gericht: Autofahrer müssen Kreuzung schnell wieder verlassen
Zwar gibt es keine verbindliche Geschwindigkeit, mit der man den Kreuzungsbereich überqueren muss, jedoch stellte das Gericht klar fest, dass der Fahrer die 30 Meter in der Kreuzung einfach zu langsam überquert hatte. Rechtfertigungsgründe hierfür seien nicht erkennbar.
Es gilt der Grundsatz: Man muss eine Kreuzung zügig räumen. Dem Kläger war es nicht möglich, den Zusammenprall zu verhindern, so der Sachverständige. Es habe keinen Anlass gegeben, die Geschwindigkeit so stark zu drosseln, oder mit Nachzüglern in der Kreuzung zu rechnen. Daher kam auch keine Mithaftung in Betracht.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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