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Gebrauchtwagen

Autokauf von privat: Das sind Ihre Rechte

Quelle: jayzynism/fotolia.com
So ein Gebrauchtwagenkauf kann ganz unkompliziert vonstattengehen. Dennoch ist Vorsicht geboten.
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Ob über Printan­zeigen in regionalen Magazinen, speziellen Online-Portalen oder einem Aushang am Fahrzeug selbst – wer ein Auto von einem privaten Käufer erwerben will, findet vielerlei Angebote. In fast allen Fällen geht es dabei um Gebrauchtwagen. Die Preise sind oft niedriger als bei einem gewerb­lichen Gebraucht­wa­gen­händler – ebenso wie die rechtliche Sicherheit. Lesen Sie hier, was Sie wissen müssen, wenn Sie einen Gebrauchtwagen von privat kaufen möchten.

Die Anzeige in dem Internet­portal klang vielver­sprechend: Ein gebrauchter Kleinwagen, zwei Jahre alt, ohne Unfall­schäden, für einen sehr günstigen Preis. Walter meldete sich daraufhin sofort bei dem Verkäufer und machte einen Termin aus. Dass der Verkäufer die Sachmän­gel­haftung ausschließen wollte und mit einer Probefahrt nicht einver­standen war, machte Walter allerdings stutzig. Ist solch ein Vorgehen erlaubt?

Gebraucht­wa­genkauf: Kein Anspruch auf Probefahrt

Vor jedem Autokauf sollte der Interessent das Auto genau in Augenschein nehmen und eine Probefahrt machen. „Einen Anspruch auf eine Probefahrt hat man zwar nicht“, sagt Rechts­anwalt Jens Dötsch, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Allerdings sei es ganz und gar nicht ratsam, ein Auto zu kaufen, ohne vorher damit gefahren zu sein. Wolle der Verkäufer nicht, dass der potenzielle Käufer eine Probefahrt mache, sei das ein sehr schlechtes Zeichen.

Probefahrt ohne Kennzeichen: Käufer und Verkäufer machen sich strafbar

Wie sieht es mit der Probefahrt beim Autokauf aus, wenn der Verkäufer das Auto schon abgemeldet hat? Auch dann ist die Probefahrt zwar möglich, allerdings nur auf Privat­gelände. Vorsicht: Supermarkt­park­plätze gelten entgegen einem verbreiteten Irrglauben nicht als Privat­gelände.

Wer ohne Kennzeichen auf die Straße fährt, begeht damit eine Ordnungs­wid­rigkeit. Ist das Fahrzeug nicht versichert – wie es bei abgemeldeten Fahrzeugen meist der Fall ist – verstößt eine Probefahrt auf der Straße gegen das Pflicht­ver­si­che­rungs­gesetz. Das ist eine Straftat. Strafbar macht sich dabei nicht nur der Fahrer selbst, sondern auch der Verkäufer, der die Fahrt nicht verhindert hat.

 

Unfall während Probefahrt beim Autokauf: Verkäufer wird hochgestuft

Auch wenn das Fahrzeug noch durch den Verkäufer versichert ist, ist Vorsicht geboten. „Wer eine Probefahrt machen möchte, sollte immer fragen, ob das Auto kaskover­sichert ist“, warnt der Rechts­anwalt aus Andernach. Denn andernfalls müsse der Probefahrer für Schäden aufkommen, sollte es zum einem Unfall kommen.

Zusätzlich wird dann der aktuelle Besitzer des Wagens in der Versicherung höher gestuft – unabhängig davon, ob er selbst gefahren ist oder nicht. Der Probefahrer muss dann auch den Differenz­betrag übernehmen. „Bedenkt man, dass der Fahrer das Auto ja nicht kennt, ist die Unfall­gefahr höher als beim eigenen Fahrzeug“, fügt Rechts­anwalt Dötsch hinzu.

Privater Autover­käufer kann Sachmän­gel­haftung ausschließen

Ist die Probefahrt reibungslos verlaufen und werden Käufer und Verkäufer sich einig, geht es an den Kaufvertrag. Hierbei ist wichtig: Im Gegensatz zu einem gewerb­lichen Gebraucht­wa­gen­händler kann ein privater Verkäufer die Sachmän­gel­haftung ausschließen. Sachmän­gel­haftung bedeutet, dass der Händler bis zu einem Jahr nach der Übergabe des Autos für alle Mängel haftet, die es zum Zeitpunkt des Kaufes hatte. Er muss dann zum Beispiel für Reparaturen zahlen. Wer bei einem privaten Verkäufer kauft, kann diesen meist nicht für Mängel haftbar machen, die nach dem Autokauf zutage treten.

Autokauf von privat: Garantie für „Zusiche­rungen des Verkäufers“

Bei einem Autokauf von privat kann der Verkäufer aber bestimmte Dinge garantieren. Für die Dinge, die er unter „Zusiche­rungen des Verkäufers“ einträgt, muss er einstehen – auch wenn er das Auto selbst gebraucht gekauft hat und nicht alles wissen kann. Dann liegt eine sogenannte Garantie­übernahme vor.

So musste ein Verkäufer ein Auto zurück­nehmen, weil der Tachostand nicht der tatsäch­lichen Laufleistung entsprach. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des DAV informiert über die entspre­chende Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg vom 18. Mai 2017 (AZ: 1 U 65/16).

In dem Fall kaufte ein Mann einen gebrauchten Mercedes für 8.000 Euro von privat. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostands zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme. Schließlich habe er den Wagen selbst gebraucht gekauft und kenne dessen Vorgeschichte nicht. Auch habe er die Kilometer-Angabe im Kaufvertrag als „laut Tacho“ eingetragen.

Der Tachostand des Gebraucht­wagens war aber tatsächlich falsch. Ein Sachver­ständiger stellte fest, dass der Gebrauchtwagen bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde der Wagen im September 2015 mit einem Tachostand von 160.000 km. Das Landgericht Oldenburg verpflichtete den Verkäufer zur Rücknahme des Gebraucht­wagens. Der Verkäufer hatte die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusiche­rungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen. Er hat damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an die er sich halten müsse.

Autokauf „gekauft wie gesehen“: Verkäufer haftet für Mängel, die Laie nicht erkennen kann

Auch in einem anderen Fall haben Autokäufer gegenüber privaten Verkäufern Gewähr­leis­tungs­an­sprüche. Und war dann, wenn es heißt „gekauft wie gesehen“. Dann ist die Haftung nur für Mängel ausgeschlossen, die für den Käufer eines Gebraucht­wagens von privat erkennbar waren. Die Formulierung bezieht sich nur auf das, was ein Laie ohne einen Sachver­ständigen erkennen kann, wenn er einen Gebrauchtwagen besichtigt.

Für alles andere muss der Verkäufer haften. Auch dann, wenn er selbst den Mangel nicht kannte! Das geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg vom 28. August 2017 (AZ: 9 U 29/17) hervor, das hiermit wieder zugunsten von Autokäufern entschieden hat. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht DAV informierte über die Entscheidung.

Es komme nicht darauf an, so das Gericht, ob der Verkäufer des Autos von dem Vorschaden wisse. Für den Gewähr­leis­tungs­an­spruch sei dies keine Voraus­setzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforde­rungen an die Sorgfalts­pflichten eines privaten Autover­käufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freige­standen, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungs­aus­schluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren. Die Käuferin kann den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück. Es kommt also doch auf die Formulierung des Kaufver­trages an, so die DAV-Verkehrs­rechts­anwälte.

 

Autokauf von privat: Rücktritt möglich bei Verschweigen von schweren Mängeln

Auch abgesehen davon ist ein privater Käufer dem Verkäufer nicht auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. „Über Vorschäden wie schwere Unfall­schäden muss der Verkäufer natürlich informieren“, sagt Rechts­anwalt Dötsch. Verschweige er einen solchen Mangel, gelte das als Betrug. Natürlich sei es auch möglich, dass auch der Verkäufer den Wagen ahnungslos übernommen habe und seinerseits von einem Betrüger über den Tisch gezogen worden sei.

So oder so: Bei schweren Mängeln am Fahrzeug hat der Käufer ein Rücktrittsrecht. „Wie bei allen Kaufver­trägen kann der Käufer sein Geld zurück­be­kommen, wenn die Ware – hier das Auto – wesentlich vom verein­barten Zustand abweicht“, fügt Rechts­anwalt Dötsch hinzu. Abgesehen davon bestehe bei einem Gebraucht­wa­genkauf von privat kein Rücktrittsrecht. Gleiches gelte, wenn man ein Auto in einem Autohaus kaufe.

Verkauft ein Händler sein Fahrzeug als privater Verkäufer, obwohl er eigentlich gewerblich agiert – und zum Beispiel eine große Anzahl an Auto verkauft – drohen ihm zivilrechtliche Konsequenzen. Der Käufer selbst muss keine Strafe befürchten, voraus­gesetzt, er wusste nichts von dem Betrug.

Datum
Aktualisiert am
03.01.2018
Autor
vhe
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Themen
Auto Geld Kaufen

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