Autounfall

Auto verleihen: Wer haftet bei einem Unfall?

Auto verliehen Unfall – wer haftet?
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Es kommt immer wieder vor, dass Autobe­sitzer ihr Fahrzeug verleihen oder jemand anderem überlassen. Derjenige kann das Fahrzeug dann nutzen, wenn der Halter das Auto nicht braucht. Wer von den Beteiligten haftet aber, wenn es zu einem Verkehrs­unfall kommt, die Beteiligten zuvor aber nie über Haftungs­fragen bei einem Verkehrs­unfall gesprochen hatten?

Ein solch stillschwei­gender Haftungs­aus­schluss sorgt dafür, dass der Begünstigte, der das Fahrzeug gelegentlich nutzen darf, bei einem Unfall nicht haftet. Ein stillschwei­gender Haftungs­aus­schluss ist aber nur bei besonderen Umständen anzunehmen. Er gilt nicht automatisch, nur weil das fremde Fahrzeug zu häufiger Eigennutzung überlassen wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Celle vom 26. Januar 2016 (AZ: 14 U 148/15).

Auto verleihen: Stillschwei­gender Haftungs­aus­schluss nach Unfall?

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um einen Unfall mit einem geliehenen Auto. Das Fahrzeug gehört eigentlich dem Vater, der es seiner Tochter zur dauernden Benutzung überlassen hat. Diese gestattete wiederum einer Freundin, das Auto bei Bedarf zu nehmen. Sie gab ihr auch einen Zweitschlüssel.

Als die Freundin die Tochter nach ihrer Rückkehr aus einem Urlaub abholen wollte, verursachte sie einen Unfall. Dabei wurde das nicht kaskover­si­cherte Fahrzeug beschädigt. Der Vater klagte auf Ersatz des Schadens.

Autounfall: Anwälte helfen, Ansprüche durchzu­setzen

Das Landgericht hat die Klage zunächst noch abgewiesen und ging davon aus, dass die Tochter und die Freundin einen stillschwei­genden Haftungs­aus­schluss vereinbart haben. Die Hartnä­ckigkeit des Mannes machte sich aber bezahlt. Mithilfe seines Anwalts für Verkehrsrecht konnte er seine berech­tigten Ansprüche erfolgreich durchsetzen. Anwälte für Verkehrsrecht in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Website. Das Oberlan­des­gericht entschied, dass das Landgericht dem Vater zu Unrecht die Schadens­er­satz­an­sprüche verweigert hat.

Auto verliehen: Fahrer muss für Unfall­schäden aufkommen

Das OLG Celle sah keinen stillschwei­genden Haftungs­aus­schluss. Zur Begründung führen die Richter in ihrem Urteil auf: Für einen stillschwei­genden Haftungs­aus­schluss müssten besondere Umstände vorliegen. Klar sei in dem Fall, dass es keinen ausdrück­lichen Haftungs­aus­schluss gegeben habe, da Tochter und Freundin darüber nie gesprochen hätten.

Eine enge persönliche Beziehung zwischen den beiden reiche für die Annahme eines Haftungs­aus­schlusses nicht aus, so die Begründung der Richter. Auch habe kein ungewöhn­liches Haftungs­risiko bestanden. Zwar sei die Beklagte ihrerseits nicht versichert, jedoch sei das Auto auch nicht kaskover­sichert. Hätte man über die Haftung gesprochen, wäre es nach Auffassung des Gerichts wahrscheinlich nicht zu einer Verein­barung über den Haftungs­aus­schluss gekommen.

Eigentümer nicht fahrtüchtig: Stillschwei­gender Haftungs­aus­schuss möglich

Daran änderte auch der Umstand nichts, dass bei dieser Fahrt die Beklagte die Tochter des Halters abholen wollte. Zwar sei die Fahrt im Interesse der Tochter gewesen, doch das Gericht sah diese Fahrt im Zusammenhang mit der Gebrauchs­über­lassung über mehrere Monate. Die Freundin habe schließlich frei über das Auto verfügen können, wenn die Tochter des Halters es nicht gebraucht habe.

Ein stillschwei­gender Haftungs­aus­schluss ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der angetrunkene Eigentümer als Fahrer ausfällt und jemand anderes aus Gefälligkeit diesen nach Hause fährt. Bei einem Unfall wird man dann von einem stillschwei­genden Haftungs­verzicht ausgehen.

Quelle: www.verkehrsrecht.de