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Drogen

Amphetamin im Blut: Führer­schein­entzug?

Quelle: Seybert/fotolia.com
Drogenkonsum und Autofahren vertragen sich nicht besonders gut.
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Amphetamin gilt als harte Droge: Schon der einmalige Konsum kann zum Führer­schein­entzug führen. Doch gilt das auch, wenn man gar nicht unter Einfluss der Droge am Steuer saß?

Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet von einer entspre­chenden Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt vom 18. November 2015 (AZ: 1 K 338/15.NW).

In dem Fall ging es um einen Autofahrer, bei dem zwei zeitlich nahe aufein­an­der­folgende Urinproben positive Amphet­aminwerte aufwiesen. Nach einem toxiko­lo­gischen Gutachten der Universität Freiburg war damit klar, dass der Mann Amphetamin zu sich genommen hatte. Die Fahrerlaub­nis­behörde entzog ihm daraufhin den Führer­schein.

Der Mann versuchte, das Ergebnis auf andere Art zu erklären: Die positiven Werte könnten Erkältungs­mittel, andere Medikamente oder Appetit­zügler verursacht haben, die er eingenommen habe und die amphet­amin­ähnliche Wirkstoffe enthielten.

Führer­schein­entzug: Fehlende Fahreignung wegen Einnahme harter Droge

Mit seinen Argumenten hatte er allerdings keinen Erfolg. Der Entzug der Fahrerlaubnis war rechtmäßig. Bereits der einmalige Konsum dieser harten Droge genügt dem Gericht zufolge zum Nachweis der fehlenden Fahreignung. Das führe selbst dann zum Führer­schein­entzug, wenn der Fahrer nicht unter Drogen­einfluss am Straßen­verkehr teilge­nommen habe.

Erkältungs­mittel mit amphet­amin­ähn­lichen Wirkstoffen möglich, aber unwahr­scheinlich

Den Erklärungen des Mannes glaubte das Gericht nicht. Unglaub­würdig war der Mann schon deswegen, weil er während des Verfahrens unterschiedliche Versionen angeboten hatte. Zwar könnten Ephedrine oder Pseudo­e­phedrine, die in bestimmten Erkältungs­mitteln enthalten seien, unter bestimmten Laborbe­din­gungen positive Metamphet­aminwerte im Urin erzeugen, eine künstliche Bildung von Amphetamin sei aber bei der Analyse nicht möglich.

Der Mann hatte außerdem ein Medikament namens „AN1“, auch als „Amphet­aminil“ bezeichnet, genannt. Dies sei jedoch kein frei verkäuf­licher Appetit­zügler, sondern ein Psycho­pharmakon, das auch als Rausch- und Partydroge eingesetzt würde. Das Gericht wollte nicht glauben, dass der Mann dies Mittel arglos zum Abnehmen eingenommen hatte.

Führer­schein­entzug blüht auch nach Ausnüch­te­rungszeit

Der Mann wollte „wie in alten Zeiten“ auf einem Festival feiern. Dabei nahm er unter anderem Amphetamin (Ecstasy) ein. Sein Auto hatte er zu Hause gelassen. Am Bahnhof kontrol­lierte ihn die Polizei und stellte den Drogen­konsum fest. Die Fahrerlaub­nis­behörde entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung den Führer­schein. Vor Gericht argumen­tierte der Mann, er habe zwischen dem Drogen­konsum anlässlich des Festival­be­suches und dem Führen eines Kraftfahr­zeuges unterschieden. Er habe sich im Anschluss an das Festival sogar noch zwei Tage Urlaub genommen, um auszunüchtern.

Das überzeugte das Gericht nicht. Laut Gesetz sei die Fahrerlaubnis allein wegen der Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin im Regelfall zu entziehen. Es komme dann auf eine Verkehrs­teilnahme unter Drogen­einfluss gar nicht an. Daher sei es auch unerheblich, ob der Mann zuverlässig zwischen dem Drogen­konsum und dem Führen eines Kraftfahr­zeuges trennen könne. Nach wissen­schaft­lichen Erkennt­nissen seien die möglichen Wirkungen und Nachhall­effekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen. Dies gelte insbesondere für die sehr knapp bemessene Ausnüch­te­rungszeit von nur zwei Tagen (AZ: 1 L 1587/18.NW).

Information: www.verkehrsrecht.de

Datum
Aktualisiert am
04.04.2016
Autor
red/dpa
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Themen
Auto Drogen­miss­brauch Führer­schein Medikament

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