Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet von einer entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 18. November 2015 (AZ: 1 K 338/15.NW).
In dem Fall ging es um einen Autofahrer, bei dem zwei zeitlich nahe aufeinanderfolgende Urinproben positive Amphetaminwerte aufwiesen. Nach einem toxikologischen Gutachten der Universität Freiburg war damit klar, dass der Mann Amphetamin zu sich genommen hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin den Führerschein.
Der Mann versuchte, das Ergebnis auf andere Art zu erklären: Die positiven Werte könnten Erkältungsmittel, andere Medikamente oder Appetitzügler verursacht haben, die er eingenommen habe und die amphetaminähnliche Wirkstoffe enthielten.
Führerscheinentzug: Fehlende Fahreignung wegen Einnahme harter Droge
Mit seinen Argumenten hatte er allerdings keinen Erfolg. Der Entzug der Fahrerlaubnis war rechtmäßig. Bereits der einmalige Konsum dieser harten Droge genügt dem Gericht zufolge zum Nachweis der fehlenden Fahreignung. Das führe selbst dann zum Führerscheinentzug, wenn der Fahrer nicht unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen habe.
Erkältungsmittel mit amphetaminähnlichen Wirkstoffen möglich, aber unwahrscheinlich
Den Erklärungen des Mannes glaubte das Gericht nicht. Unglaubwürdig war der Mann schon deswegen, weil er während des Verfahrens unterschiedliche Versionen angeboten hatte. Zwar könnten Ephedrine oder Pseudoephedrine, die in bestimmten Erkältungsmitteln enthalten seien, unter bestimmten Laborbedingungen positive Metamphetaminwerte im Urin erzeugen, eine künstliche Bildung von Amphetamin sei aber bei der Analyse nicht möglich.
Der Mann hatte außerdem ein Medikament namens „AN1“, auch als „Amphetaminil“ bezeichnet, genannt. Dies sei jedoch kein frei verkäuflicher Appetitzügler, sondern ein Psychopharmakon, das auch als Rausch- und Partydroge eingesetzt würde. Das Gericht wollte nicht glauben, dass der Mann dies Mittel arglos zum Abnehmen eingenommen hatte.
Führerscheinentzug blüht auch nach Ausnüchterungszeit
Der Mann wollte „wie in alten Zeiten“ auf einem Festival feiern. Dabei nahm er unter anderem Amphetamin (Ecstasy) ein. Sein Auto hatte er zu Hause gelassen. Am Bahnhof kontrollierte ihn die Polizei und stellte den Drogenkonsum fest. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung den Führerschein. Vor Gericht argumentierte der Mann, er habe zwischen dem Drogenkonsum anlässlich des Festivalbesuches und dem Führen eines Kraftfahrzeuges unterschieden. Er habe sich im Anschluss an das Festival sogar noch zwei Tage Urlaub genommen, um auszunüchtern.
Das überzeugte das Gericht nicht. Laut Gesetz sei die Fahrerlaubnis allein wegen der Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin im Regelfall zu entziehen. Es komme dann auf eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss gar nicht an. Daher sei es auch unerheblich, ob der Mann zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen seien die möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen. Dies gelte insbesondere für die sehr knapp bemessene Ausnüchterungszeit von nur zwei Tagen (AZ: 1 L 1587/18.NW).
Information: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 04.04.2016
- Autor
- red/dpa