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Firmenwagen

Unfall mit Firmen­fahrzeug: Entschä­digung für Nutzungs­ausfall

Firmenwagen nebeneinander Parkplatz
Unternehmen können bei Unfall oft die Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

Ein Unfall mit dem Firmenwagen ist nicht nur ärgerlich, sondern kann für Unternehmen auch erhebliche finanzielle Folgen haben. Neben den offensicht­lichen Repara­tur­kosten gibt es oft noch einen weiteren, weniger beachteten Posten: die Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung. Anwalt­auskunft.de erklärt, wann Sie Entschä­digung für den Nutzungs­ausfall nach einem Unfall bekommen können.

Wann gilt ein Fahrzeug als Firmenwagen?

Ein Fahrzeug gilt als Firmenwagen, wenn es einem Unternehmen gehört und hauptsächlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird. Es gibt jedoch keine allgemein­gültige Definition für den Begriff "Firmenwagen". In Deutschland ist ein Fahrzeug ein Firmenwagen, wenn es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Das bedeutet, dass das Fahrzeug hauptsächlich für Fahrten im Zusammenhang mit dem Unternehmen verwendet wird. Dazu gehören beispielsweise Fahrten zu Kunden, Lieferanten oder Geschäfts­partnern. Aber auch Fahrten zu Fortbil­dungen oder Schulungen, die im Interesse des Unternehmens stattfinden, können als betriebliche Nutzung gelten.

Firmenwagen: So funktioniert die 1%-Regelung

Die private Nutzung eines Firmen­wagens ist in Deutschland grundsätzlich möglich, muss aber versteuert werden. Hierfür gibt es zwei Möglich­keiten:

  • Die 1-Prozent-Regelung: Hier wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert.
  • Das Fahrtenbuch: Hier werden alle Fahrten mit dem Firmenwagen dokumentiert, sowohl die betrieblichen als auch die privaten. Anhand des Fahrtenbuchs wird dann der private Nutzungsanteil ermittelt und versteuert.

Welche Methode für den jeweiligen Firmenwagen die günstigere ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. dem Preis des Fahrzeugs, der Höhe der privaten Nutzung und den indivi­duellen Steuersatz des Unternehmers. Für Arbeit­nehmer, die einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen bekommen, gelten ähnliche Regeln wie für Unternehmer. Auch hier muss die private Nutzung versteuert werden. Bei Hybrid- und reinen Elektro­fahr­zeugen gibt es zudem steuerliche Vorteile.

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Unfall mit Firmen­fahrzeug: Rechte für Unternehmen

Wenn ein Firmen­fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist, hat das Unternehmen als Eigentümer des Fahrzeugs verschiedene Rechte. So hat das Unternehmen das Recht, den Wagen in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren zu lassen. Die Repara­tur­kosten werden in der Regel von der Versicherung des Verursachers oder des Unternehmens übernommen. Darüber hinaus gibt es eine Entschä­digung, die vielen Unterneh­me­rinnen und Unternehmern unbekannt ist: Die Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung.

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Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung: Was ist das?

Für Unternehmen, die auf eine Flotte von Fahrzeugen angewiesen sind, kann ein unverschuldeter Ausfall eines oder mehrerer Fahrzeuge erhebliche Auswir­kungen haben. So können betriebliche Abläufe unterbrochen, finanzielle Verluste erlitten, und die Wettbe­werbs­fä­higkeit des Unternehmens generell gestört werden. Die Entschä­digung soll den Nutzungs­ausfall des Fahrzeugs kompen­sieren, also den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Halter das Fahrzeug nicht wie gewohnt nutzen kann.

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Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung: Wann haben Unternehmen einen Anspruch?

Unternehmen, die Firmenwagen nutzen, haben keinen automa­tischen Anspruch auf Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung. Sie müssen vielmehr konkret darlegen, welche wirtschaft­lichen Nachteile durch den Ausfall entstanden sind. So lautet das Urteil, über das die DAV-Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht informiert (Landgericht Saarbrücken, AZ: 13 S 82/23, 16.05.2024).

Generell gilt: Je direkter ein Fahrzeug zur Gewinn­erzielung eingesetzt wird, desto wahrschein­licher ist ein Anspruch auf Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung. Unternehmen wie Taxiun­ter­nehmen oder Speditionen haben in der Regel einen solchen Anspruch, da der Ausfall ihrer Fahrzeuge unmittelbar zu Umsatz­einbußen führt. Bei Fahrzeugen, die nur indirekt der Gewinn­erzielung dienen, wie z.B. Firmenwagen für Mitarbeiter, ist es schwieriger. Hier muss das Unternehmen nachweisen, dass der Ausfall des Fahrzeugs zu einer spürbaren wirtschaft­lichen Beeinträch­tigung geführt hat.

Entschä­digung: Nur bei „fühlbarem wirtschaft­lichen Nachteil“

Im konkreten Fall wies das LG Saarbrücken die Schadens­er­satzklage eines Unternehmens ab, das den Ausfall eines Mitarbei­ter­fahrzeugs geltend gemacht hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Unternehmen die wirtschaft­lichen Nachteile, die durch den Ausfall entstanden waren, nicht ausreichend konkret dargelegt hatte. Hier können aber unter Umständen die sog. Vorhal­te­kosten angesetzt werden.

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Wie hoch ist die Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung?

Die Höhe der Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Art und Alter des PKW/LKW: Je hochwertiger und neuer das Fahrzeug ist, desto höher ist in der Regel die Entschädigung.
  • Ausfalldauer: Je länger das Fahrzeug ausfällt, desto höher ist die Entschädigung.
  • Tägliche Nutzung: Je intensiver das Fahrzeug genutzt wird, desto höher ist die Entschädigung.

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Höhe für die Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung. In der Regel wird sie anhand von Tabellen oder Schätzungen berechnet, die auf Erfahrungs­werten basieren. Der ADAC gruppiert jedes Auto beispielsweise in unterschiedliche Entschä­di­gungs­gruppen ein, die durch ein Sachver­ständigen-Gutachten festge­stellt wird. Die Tagessätze variieren hier zwischen 23 bis 175 Euro für den Nutzungs­ausfall. Dazu erklärt Rechts­anwalt Leif Herrmann Kroll, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV): „Unter Umständen können auch die sog. Vorhal­te­kosten geltend gemacht werden. Die Beurteilung des Nutzungs­aus­fall­schadens für gewerblich genutzte Fahrzeuge ist wegen sich teilweise widerspre­chender Gerichts­ent­schei­dungen und auch lokaler Unterschiede etwas unüber­sichtlich, zumal die BGH-Rechtsprechung von den Gerichten lokal durchaus verschieden verstanden und ausgelegt wird.“

Teilschuld bei Unfall: Haftungsquote entscheidet über Entschä­di­gungshöhe

Es gilt wie so oft das Verursa­cher­prinzip: Je höher der Grad der Teilschuld am Unfall ist, desto geringer ist der Anspruch auf Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung. Beispiel: Bei einer Teilschuld von 50% erhält der Geschädigte auch nur 50% der Entschä­digung.

Wie kann man den Nutzungs­ausfall nachweisen?

Um den Nutzungs­ausfall eines Fahrzeugs nach einem Unfall nachzu­weisen, gibt es verschiedene Möglich­keiten. Hier sind einige wichtige Punkte:

  • Reparaturrechnung: Die Reparaturrechnung der Werkstatt, in der das Fahrzeug repariert wurde, ist ein wichtiger Nachweis für den Nutzungsausfall. Sie enthält in der Regel Angaben über den Reparaturzeitraum, der als Grundlage für die Berechnung des Nutzungsausfalls dient.
  • Sachverständigengutachten: Ein unabhängiges Sachverständigengutachten, das den Schaden am Fahrzeug und die voraussichtliche Reparaturdauer dokumentiert, kann ebenfalls als Nachweis dienen.
  • Nutzungsausfallbestätigung: Einige Werkstätten oder Sachverständige stellen eine spezielle Nutzungsausfallbestätigung aus, in der die Dauer des Nutzungsausfalls bestätigt wird.

Auch ein Fahrtenbuch, das regelmäßig die Nutzung des Firmen­fahrzeugs dokumentiert, kann als Nachweis für den Entschä­di­gungs­an­spruch dienen.

 

Was ist nach einem Unfall zu tun?

  • Unfall melden: Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrer KFZ-Versicherung und der Polizei.
  • Schaden dokumentieren: Dokumentieren Sie den Schaden am Fahrzeug gründlich mit Fotos und einem detaillierten Unfallbericht.
  • Reparatur veranlassen: Lassen Sie das Fahrzeug so schnell wie möglich reparieren, um die Ausfallzeit zu minimieren.
  • Nutzungsausfallentschädigung beantragen: Beantragen Sie die Nutzungsausfallentschädigung bei Ihrer Versicherung oder dem Verursacher des Unfalls.
  • Nachweise erbringen: Legen Sie alle relevanten Nachweise vor, wie z. B. die Reparaturrechnung, das Sachverständigengutachten, die Nutzungsausfallbestätigung,

Anspruch geltend machen: Anwältinnen und Anwälte helfen

Die Inanspruchnahme eines Anwalts oder einer Anwältin ist in vielerlei Hinsicht ratsam. Ein Anwalt verfügt über das nötige Fachwissen und die Erfahrung, um Ihre Ansprüche korrekt einzuschätzen und durchzu­setzen. Dabei geht es insbesondere auch um die Ermittlung der Schadens­er­satzhöhe und die oben angespro­chenen durchaus vorhandenen lokalen Unterschiede. Die Korrespondenz mit Versiche­rungen kann zeitauf­wendig und nerven­auf­reibend sein. Ein Anwalt übernimmt diese Aufgabe für Sie und sorgt dafür, dass Ihr Anspruch auf Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung fristgerecht und korrekt geltend gemacht wird. Handeln Sie jetzt!

Suchen Sie am besten direkt nach dem passenden Rechts­beistand mit Schwerpunkt Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht in Ihrer Nähe, zu finden in unserer Anwaltssuche.

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Datum
Aktualisiert am
20.02.2025
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