
Wann gilt ein Fahrzeug als Firmenwagen?
Ein Fahrzeug gilt als Firmenwagen, wenn es einem Unternehmen gehört und hauptsächlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird. Es gibt jedoch keine allgemeingültige Definition für den Begriff "Firmenwagen". In Deutschland ist ein Fahrzeug ein Firmenwagen, wenn es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Das bedeutet, dass das Fahrzeug hauptsächlich für Fahrten im Zusammenhang mit dem Unternehmen verwendet wird. Dazu gehören beispielsweise Fahrten zu Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern. Aber auch Fahrten zu Fortbildungen oder Schulungen, die im Interesse des Unternehmens stattfinden, können als betriebliche Nutzung gelten.
Firmenwagen: So funktioniert die 1%-Regelung
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist in Deutschland grundsätzlich möglich, muss aber versteuert werden. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die 1-Prozent-Regelung: Hier wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert.
- Das Fahrtenbuch: Hier werden alle Fahrten mit dem Firmenwagen dokumentiert, sowohl die betrieblichen als auch die privaten. Anhand des Fahrtenbuchs wird dann der private Nutzungsanteil ermittelt und versteuert.
Welche Methode für den jeweiligen Firmenwagen die günstigere ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. dem Preis des Fahrzeugs, der Höhe der privaten Nutzung und den individuellen Steuersatz des Unternehmers. Für Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen bekommen, gelten ähnliche Regeln wie für Unternehmer. Auch hier muss die private Nutzung versteuert werden. Bei Hybrid- und reinen Elektrofahrzeugen gibt es zudem steuerliche Vorteile.
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Unfall mit Firmenfahrzeug: Rechte für Unternehmen
Wenn ein Firmenfahrzeug in einen Unfall verwickelt ist, hat das Unternehmen als Eigentümer des Fahrzeugs verschiedene Rechte. So hat das Unternehmen das Recht, den Wagen in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren zu lassen. Die Reparaturkosten werden in der Regel von der Versicherung des Verursachers oder des Unternehmens übernommen. Darüber hinaus gibt es eine Entschädigung, die vielen Unternehmerinnen und Unternehmern unbekannt ist: Die Nutzungsausfallentschädigung.
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Nutzungsausfallentschädigung: Was ist das?
Für Unternehmen, die auf eine Flotte von Fahrzeugen angewiesen sind, kann ein unverschuldeter Ausfall eines oder mehrerer Fahrzeuge erhebliche Auswirkungen haben. So können betriebliche Abläufe unterbrochen, finanzielle Verluste erlitten, und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens generell gestört werden. Die Entschädigung soll den Nutzungsausfall des Fahrzeugs kompensieren, also den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Halter das Fahrzeug nicht wie gewohnt nutzen kann.
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Nutzungsausfallentschädigung: Wann haben Unternehmen einen Anspruch?
Unternehmen, die Firmenwagen nutzen, haben keinen automatischen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Sie müssen vielmehr konkret darlegen, welche wirtschaftlichen Nachteile durch den Ausfall entstanden sind. So lautet das Urteil, über das die DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht informiert (Landgericht Saarbrücken, AZ: 13 S 82/23, 16.05.2024).
Generell gilt: Je direkter ein Fahrzeug zur Gewinnerzielung eingesetzt wird, desto wahrscheinlicher ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Unternehmen wie Taxiunternehmen oder Speditionen haben in der Regel einen solchen Anspruch, da der Ausfall ihrer Fahrzeuge unmittelbar zu Umsatzeinbußen führt. Bei Fahrzeugen, die nur indirekt der Gewinnerzielung dienen, wie z.B. Firmenwagen für Mitarbeiter, ist es schwieriger. Hier muss das Unternehmen nachweisen, dass der Ausfall des Fahrzeugs zu einer spürbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung geführt hat.
Entschädigung: Nur bei „fühlbarem wirtschaftlichen Nachteil“
Im konkreten Fall wies das LG Saarbrücken die Schadensersatzklage eines Unternehmens ab, das den Ausfall eines Mitarbeiterfahrzeugs geltend gemacht hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Unternehmen die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ausfall entstanden waren, nicht ausreichend konkret dargelegt hatte. Hier können aber unter Umständen die sog. Vorhaltekosten angesetzt werden.
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Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung?
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Art und Alter des PKW/LKW: Je hochwertiger und neuer das Fahrzeug ist, desto höher ist in der Regel die Entschädigung.
- Ausfalldauer: Je länger das Fahrzeug ausfällt, desto höher ist die Entschädigung.
- Tägliche Nutzung: Je intensiver das Fahrzeug genutzt wird, desto höher ist die Entschädigung.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Höhe für die Nutzungsausfallentschädigung. In der Regel wird sie anhand von Tabellen oder Schätzungen berechnet, die auf Erfahrungswerten basieren. Der ADAC gruppiert jedes Auto beispielsweise in unterschiedliche Entschädigungsgruppen ein, die durch ein Sachverständigen-Gutachten festgestellt wird. Die Tagessätze variieren hier zwischen 23 bis 175 Euro für den Nutzungsausfall. Dazu erklärt Rechtsanwalt Leif Herrmann Kroll, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV): „Unter Umständen können auch die sog. Vorhaltekosten geltend gemacht werden. Die Beurteilung des Nutzungsausfallschadens für gewerblich genutzte Fahrzeuge ist wegen sich teilweise widersprechender Gerichtsentscheidungen und auch lokaler Unterschiede etwas unübersichtlich, zumal die BGH-Rechtsprechung von den Gerichten lokal durchaus verschieden verstanden und ausgelegt wird.“
Teilschuld bei Unfall: Haftungsquote entscheidet über Entschädigungshöhe
Es gilt wie so oft das Verursacherprinzip: Je höher der Grad der Teilschuld am Unfall ist, desto geringer ist der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Beispiel: Bei einer Teilschuld von 50% erhält der Geschädigte auch nur 50% der Entschädigung.
Wie kann man den Nutzungsausfall nachweisen?
Um den Nutzungsausfall eines Fahrzeugs nach einem Unfall nachzuweisen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Hier sind einige wichtige Punkte:
- Reparaturrechnung: Die Reparaturrechnung der Werkstatt, in der das Fahrzeug repariert wurde, ist ein wichtiger Nachweis für den Nutzungsausfall. Sie enthält in der Regel Angaben über den Reparaturzeitraum, der als Grundlage für die Berechnung des Nutzungsausfalls dient.
- Sachverständigengutachten: Ein unabhängiges Sachverständigengutachten, das den Schaden am Fahrzeug und die voraussichtliche Reparaturdauer dokumentiert, kann ebenfalls als Nachweis dienen.
- Nutzungsausfallbestätigung: Einige Werkstätten oder Sachverständige stellen eine spezielle Nutzungsausfallbestätigung aus, in der die Dauer des Nutzungsausfalls bestätigt wird.
Auch ein Fahrtenbuch, das regelmäßig die Nutzung des Firmenfahrzeugs dokumentiert, kann als Nachweis für den Entschädigungsanspruch dienen.
Was ist nach einem Unfall zu tun?
- Unfall melden: Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrer KFZ-Versicherung und der Polizei.
- Schaden dokumentieren: Dokumentieren Sie den Schaden am Fahrzeug gründlich mit Fotos und einem detaillierten Unfallbericht.
- Reparatur veranlassen: Lassen Sie das Fahrzeug so schnell wie möglich reparieren, um die Ausfallzeit zu minimieren.
- Nutzungsausfallentschädigung beantragen: Beantragen Sie die Nutzungsausfallentschädigung bei Ihrer Versicherung oder dem Verursacher des Unfalls.
- Nachweise erbringen: Legen Sie alle relevanten Nachweise vor, wie z. B. die Reparaturrechnung, das Sachverständigengutachten, die Nutzungsausfallbestätigung,
Anspruch geltend machen: Anwältinnen und Anwälte helfen
Die Inanspruchnahme eines Anwalts oder einer Anwältin ist in vielerlei Hinsicht ratsam. Ein Anwalt verfügt über das nötige Fachwissen und die Erfahrung, um Ihre Ansprüche korrekt einzuschätzen und durchzusetzen. Dabei geht es insbesondere auch um die Ermittlung der Schadensersatzhöhe und die oben angesprochenen durchaus vorhandenen lokalen Unterschiede. Die Korrespondenz mit Versicherungen kann zeitaufwendig und nervenaufreibend sein. Ein Anwalt übernimmt diese Aufgabe für Sie und sorgt dafür, dass Ihr Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung fristgerecht und korrekt geltend gemacht wird. Handeln Sie jetzt!
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- Datum
- Aktualisiert am
- 20.02.2025