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Blechschaden

Unfall im Parkhaus: Muss Betreiber Schadens­ersatz zahlen?

Im Parkhaus (Beispielbild) © Quelle: Countrypixel/fotolia.de

Tiefgaragen und Parkhäuser zeichnen sich oft nicht gerade durch Übersicht­lichkeit, Geräumigkeit oder besonders gute Lichtver­hältnisse aus. Kommt es dort zu einem Unfall, weil ein Fahrer gegen ein Hindernis stößt, heißt das aber nicht, dass automatisch der Parkhaus­be­treiber haftet.

Wer in einer Tiefgarage mit seinem Fahrzeug rückwärts in eine Parklücke einfährt und dort ein Hindernis erkennt, muss sich erst vergewissern, dass er trotzdem dort parken kann. Im Zweifel muss der Fahrer aussteigen und sich die Verhältnisse anschauen. Gegebe­nenfalls muss er mit seinem Fahrzeug dann vorwärts einparken.

Stößt man als Fahrer an das Hindernis und es kommt zum Unfall, haftet der Betreiber des Parkhauses nicht. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsge­richts München vom 19. September 2016 (AZ: 122 C 5010/16), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Streit um Schadens­ersatz: Welche Regeln greifen bei Unfall in einem Parkhaus?

Der Autofahrer fuhr mit seinem BMW in eine Tiefgarage. In der Tiefgarage wollte der Fahrer rückwärts einparken. Vor einem Regenrohr stand ein rot lackierter Schutzbügel am Ende der Parkbucht. Der Autofahrer stieß dort mit seinem Auto an. Am Fahrzeug entstand ein Unfall­schaden von 1.336 Euro.

Vom Parkhaus­be­treiber wollte der Autofahrer den Schaden, der durch den Unfall an seinem Fahrzeug entstanden war, ersetzt bekommen. Er warf dem Parkhaus­be­treiber vor, die Gefahren­stelle nicht mit gelb-schwarzen Streifen gekenn­zeichnet zu haben. Da die Hausver­waltung der Tiefgarage nicht zahlte, klagte der Mann.

Gericht: Parkhaus­be­treiber haftet nicht für Unfall

Das Amtsgericht in München wies die Klage ab. Der Fahrer musste seinen Unfall­schaden selbst tragen. Die Richterin erkannte keinen Verstoß gegen die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht des Parkhaus­be­treibers. Vielmehr hätte der Fahrer besonders vorsichtig sein müssen.

„Ein Fahrzeug­führer, der sein Fahrzeug rückwärts einparkt, muss besondere Vorsicht walten lassen“, so die Richterin. Im Zweifel hätte er aussteigen und sich die Situation anschauen müssen. Hier kam das Sichtfahrgebot ins Spiel: Der Fahrer muss den Bereich, in den er fährt, auch wirklich einsehen können. Im Zweifel hätte er vorwärts einparken müssen.

Auch mit den schlechten Lichtver­hält­nissen in der Tiefgarage konnte sich der Fahrer nicht herausreden. Diese seien „stets ein Signal, damit zu rechnen, dass Hindernisse nur unzureichend erkannt werden können“. Daher hätte er besonders vorsichtig sein müssen.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

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DAV
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Auto Autounfall Straßen­verkehr

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