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Auf der Autobahn

Stauende: Wer Warnblinker missachtet, riskiert Geldbuße

Stauende Warnblinker
© Quelle: Westend61/gettyimages.de

Jeder, der schon auf einer Autobahn gefahren ist, kennt die Situation: Kommt es zu einem Stau, schalten die hinteren Fahrzeuge den Warnblinker ein. Die anderen Fahrzeuge müssen darauf reagieren. Ansonsten gilt das als fahrlässigen Verkehrs­verstoß. Es droht dann ein Bußgeld.

Wer die Warnblinker von Autos missachtet, ungebremst weiterfährt und dadurch einen Auffahr­unfall verursacht, muss mit einer Geldbuße von 100 Euro rechnen, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Es handelt sich bei einem solchen Auffahr­unfall nicht nur um einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfalts­pflicht, so das Oberlan­des­gericht Celle am 21. September 2015 (AZ: 2 Ss (OWi) 263/15).

Auffahr­unfall trotz Warnblinkers wegen Stau auf der Autobahn

Der Lkw-Fahrer fuhr mit seinem Sattel­schlepper auf der rechten Spur einer Autobahn. Die Verkehrslage war insgesamt unklar. Als sich ein Stau andeutete, bremsten die vor ihm fahrenden Fahrzeuge ab und verrin­gerten ihre Geschwin­digkeit auf 40 km/h. Der Lastwagen, der vor besagtem Lkw-Fahrer fuhr, schaltete sogar seinen Warnblinker ein. Aus Unacht­samkeit übersah der Lkw-Fahrer dies aber und fuhr weiter mit 80 km/h. Er fuhr auf den vor ihm fahrenden Lastwagen auf. Allein an diesem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von 20.000 Euro.

Der Fahrer, der den Unfall verursacht hatte, war bereits mehrfach im Straßen­verkehr wegen Unterschreitens des Mindest­ab­standes auffällig geworden. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen eines fahrlässigen Verkehrs­ver­stoßes. Die Geldbuße von 100 Euro erhöhte es wegen der früheren Delikte und des erheblichen Sachschadens auf 165 Euro.

Dagegen wandte sich der Betroffene. Für eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verkehrs­ver­stoßes hätte eine „angekündigte Gefahren­stelle“ vorliegen müssen. Es habe aber nur ein Stauende gegeben, das nicht „angekündigt“ war. Ihm könne wegen seiner Unacht­samkeit lediglich ein fahrlässiger Verstoß gegen die allgemeine Sorgfalts­pflicht vorgeworfen werden. Die Regelgeldbuße hierfür liege bei 35 Euro.

Autounfall: Stauende ist Gefahren­stelle – Geldbuße gerecht­fertigt

Das Oberlan­des­gericht bestätigte die Entscheidung des Amtsge­richts. Auch bei einem durch einen Warnblinker angezeigten Stauende handele es sich im Sinne des Gesetzes um eine „angekündigte Gefahren­quelle“. Daher seien die Regelgeldbuße und die Verurteilung nicht zu beanstanden. Auch die Erhöhung der Geldbuße sei angesichts des Sachschadens und des verkehrs­widrigen Vorlebens des Betroffenen gerecht­fertigt.

Der Lastwa­gen­fahrer hätte sich sofort nach dem Abbremsen der Fahrzeuge vor ihm und dem Einschalten des Warnblinkers auf die Verkehrslage einstellen müssen. Die DAV-Verkehrs­rechts­anwälte raten dringend dazu, das eigene Fahrver­halten immer der aktuellen Verkehrslage anzupassen. Die Warnblinker der Fahrzeuge vor einem selbst sind dringend ernst zu nehmen. Andernfalls kann es zu einem Unfall kommen und es droht ein höheres Bußgeld – im besten Fall. 

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Datum
Aktualisiert am
01.06.2018
Autor
DAV
Bewertungen
28529
Themen
Auto Autounfall Bußgeld Straßen­verkehr

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