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Unfall­folgen

Schadens­ersatz nach Schleu­der­trauma: Verletzung muss bewiesen werden

Frau mit Halskrause beim Arzt © Quelle: Wavebreakmedia/gettyimages.de

Wenn Unfallopfer Ansprüche auf Schadens­ersatz wegen eines Schleu­der­traumas geltend machen wollen, müssen sie diese Verletzung beweisen. Zwar kann man auch aufgrund anderer Verlet­zungen auf das Schleu­der­trauma schließen. Doch dafür reicht eine Bagatelle wie eine Zehenver­stauchung nicht aus.

Wer bei einem Unfall verletzt wurde, kann je nach Art und Weise der Verletzung auch Ansprüche aus Folgever­let­zungen geltend machen. Diese so genannte Beweis­erleich­terung greift jedoch nicht, wenn sich das Unfallopfer lediglich die Zehen bei dem Unfall verstaucht hat. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden vom 10. Januar 2017 (AZ: 4 U 693/16).

Wie beweist man ein Schleu­der­trauma nach einem Verkehrs­unfall?

Zwischen den Beteiligten war es zu einem Autounfall gekommen. Unstreitig war, dass der beklagte Autofahrer Schuld hatte und dass sich der Kläger bei dem Unfall seine Zehen verstaucht hatte. Der beklagte Autofahrer war mit einer Geschwin­digkeit von 35 km/h auf das Auto des (späteren) Klägers aufgefahren. Daraus ergibt sich eine entspre­chende Kopfbe­schleu­nigung, die – so der Sachver­ständige - „allenfalls zu einer leichten HWS-Verletzung führen kann“. Eine HWS-Verletzung wird umgangs­sprachlich Schleu­der­trauma genannt.

Aus der Verstauchung der Zehen schloss das Landgericht auf eine Beweis­erleich­terung für den klagenden Autofahrer und billigte ihm auch die Ansprüche aus dem Schleu­der­trauma zu. Dagegen wehrte sich der beklagte Autofahrer mit der Berufung erfolgreich.

Kein Schleu­der­trauma wegen Verstauchung der Zehen

Das Oberlan­des­gericht stellte fest, dass das Landgericht falsch entschieden hat, indem es eine Beweis­erleich­terung bei dem Schleu­der­trauma angenommen hat. Aus einer Bagatell­ver­letzung wie der Zehenver­stauchung könne man eben nicht automatisch darauf schließen, dass auch ein Schleu­der­trauma vorliege. Auch nicht durch die Äußerung des Sachver­ständigen. Er habe von einem „allenfalls“ gesprochen. Das Gericht hätte also noch Beweise erheben müssen, ob ein Schleu­der­trauma tatsächlich vorgelegen habe.

Schleu­der­trauma – Verlet­zungen müssen nachge­wiesen werden

Zu berück­sichtigen war, dass der Kläger behauptet hatte, dass er „Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in beide Arme, Schmerzen im Bereich beider Schulter­gelenke, Schwindel, Kopfschmerzen" geltend gemacht hatte. Dabei stelle eine Verstauchung der Zehen, so das Gericht, eben keine Primär­ver­letzung zu diesen Verlet­zungen dar.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Datum
Aktualisiert am
20.06.2017
Autor
DAV
Bewertungen
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Themen
Auto Autounfall Straßen­verkehr Verletzung

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