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Dienstwagen privat genutzt: Wer zahlt Unfall­schaden?

Nach einem Autounfall © Quelle:Ryan/gettyimages.de

Wer einen Dienstwagen privat nutzt und damit in einen Unfall verwickelt wird, muss unter Umständen den Schaden am Dienstwagen bezahlen. Die Pflicht zur Haftung hängt davon ab, ob die- oder derjenige das Fahrzeug erlaubt oder unerlaubt genutzt hat. Sind in einem Unternehmen Privat­fahrten mit dem Dienstwagen verboten, muss der Fahrer für den Schaden aufkommen. Noch strenger sind die Regeln für Beamte, die ein Behörden­fahrzeug nutzen.

Behörden­fahrzeuge, also Fahrzeuge von Ländern und Kommunen, sind von der Versiche­rungs­pflicht befreit. Sofern keine Teilkasko-Versicherung abgeschlossen ist, muss der Betroffene nach einer Privatfahrt und einem Unfall mit dem Fahrzeug den gesamten Schaden aus eigener Tasche zahlen, warnt die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Dienstwagen: Regeln für Haftung bei Unfall mit Behörden­fahrzeug, das privat genutzt wird

Ein Beamter war mit seinem Dienstwagen privat unterwegs, als es zu einem Wildunfall kam. Dem Land entstand dadurch ein Schaden von rund 7.800 Euro, den es von dem Beamten ersetzt bekommen wollte. Das Land wies darauf hin, dass der Mann ohne Genehmigung und allein aus privatem Interesse mit dem Dienstwagen gefahren war.

Dabei habe er vorsätzlich gegen seine dienst­lichen Pflichten verstoßen und müsse daher für den Schaden an dem Dienstwagen haften. Der Mann argumen­tierte dagegen: Wildunfälle seien üblicherweise von der Teilkasko-Versicherung abgedeckt. Daher müsse sich das Land zunächst an seine Versicherung wenden. Sollte es keine solche Versicherung geben, müsse er aus Fürsor­ge­ge­sichts­punkten so behandelt werden, als gebe es eine.

Gericht: Beamter haftet bei Unfall mit Behörden­fahrzeug während Privatfahrt

Das sah das Verwal­tungs­gericht Koblenz am 2. Dezember 2016 (AZ: 5 K 684/16. KO) ganz anders. Es bestätigte, dass der Mann zur Haftung verpflichtet ist und dem Land den Schaden am Dienstwagen ersetzen muss. Er habe das Fahrzeug unerlaubt genutzt und müsse daher für den am Dienstwagen entstandenen Unfall­schaden zahlen. Es liege ein vorsätz­licher Verstoß gegen seine Dienst­pflichten vor.

Es half dem klagenden Beamten auch nichts, auf eine mögliche Teilkasko-Versicherung hinzuweisen. Behörden­fahrzeuge sind grundsätzlich von der Versiche­rungs­pflicht befreit. Auch kann sich ein Beamter, der vorsätzlich gegen seine Pflichten verstößt, nicht auf Fürsor­ge­pflichten seines Dienstherrn berufen. Er muss für den kompletten Unfall­schaden aufkommen.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Datum
Aktualisiert am
14.08.2017
Autor
DAV
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Themen
Auto Autounfall Straßen­verkehr

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