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Gutachten

Autounfall: Wer trägt die Kosten für ein fehler­haftes Gutachten?

Ein Gutachter prüft ein Auto. © Quelle: industrieblick/fotolia.com

Nach einem Autounfall kann es ratsam sein, ein Gutachten eines Sachver­ständigen über die Höhe des Repara­tur­aufwands und die Wertmin­derung am Fahrzeug einzuholen. Üblicherweise muss der Unfall­ver­ur­sacher die Kosten für dieses Gutachten übernehmen. Was aber, wenn das Gutachten unbrauchbar ist?

Ist nach einem Autounfall ein von einem Sachver­ständigen erstelltes Gutachten aufgrund schwer­wie­gender Mängel komplett unbrauchbar, müssen die Kosten auch nicht übernommen werden. Dementsprechend muss der Unfall­ver­ur­sacher den Geschädigte auch nicht davon „freistellen“. Bei einem solchen Gutachten müsste schon der Geschädigte kein Honorar bezahlen.

Regeln bei einem unbrauchbaren Gutachten nach einem Autounfall

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um die Freistellung vom Honorar des Sachver­ständigen für ein Gutachten. Der Sachver­ständige hatte darin nach einem Autounfall Repara­tur­kosten von 15.500 Euro netto sowie eine Wertmin­derung des Fahrzeugs in Höhe von 3.100 Euro festge­stellt.

Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass das Gutachten grobe Mängel aufweise und zur konkreten Schadens­fest­stellung deshalb unbrauchbar sei. Die Repara­tur­kosten für das Fahrzeug und die Wertmin­derung des Autos würden deutlich niedriger ausfallen.

Autounfall: Kein Honorar für unbrauchbares Gutachten eines Sachver­ständigen

Das Landgericht holte selbst ein neues Gutachten eines Sachver­ständigen ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass Repara­tur­kosten für das Fahrzeug von etwa 6.800 Euro sowie eine Wertmin­derung von 2.000 Euro entstanden waren. Das Landgericht wies die Klage also ab, das Oberlan­des­gericht (OLG) wies die dagegen eingelegte Berufung zurück (OLG Hamm vom 2. Dezember 2016; AZ: I-11 U 54/15).

In jedem Fall entfielen die Ansprüche des Sachver­ständigen, dieser hatte also schon gar keinen Honorar­an­spruch, auch nicht gegen den Kläger, der ihn beauftragt hatte. Das Gutachten hatte schließlich gravierende Mängel. Für die Ermittlung des Unfall­schadens wesentliche Einzel­po­si­tionen waren aufgrund der Aufnahme des Unfall­schadens am Fahrzeug nicht nachvoll­ziehbar und sachlich unbegründet. Wegen dieser fehler­haften Ermittlung der Kosten sah das Gericht eine in Gänze unbrauchbare Leistung des Sachver­ständigen.

Bei einem Autounfall sollte man sich direkt anwaltlich beraten lassen, um keine Fehler zu begehen. Nur der Rechts­anwalt vertritt die eigenen Interessen und setzt diese durch. Er informiert über sämtliche Ansprüche und hilft daher, unnötigen Streit zu vermeiden. Die Anwalts­kosten muss der Unfall­ver­ur­sacher übernehmen.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Datum
Aktualisiert am
05.05.2017
Autor
red/dpa
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Themen
Auto Autounfall Geld

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