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Auto und Fahrrad

Auto und Fahrrad: Wer haftet bei Unfall in einem Rondell?

Fahrradfahrer in einem Rondell © Quelle: Monalyn Gracia/Corbis/VCG/gettyimages.de

In einem Rondell ohne Beschil­derung gilt üblicherweise „rechts vor links“. Daran hat sich jeder zu halten. Auch die Radfahrer. Das musste ein Fahrrad­fahrer feststellen, der diese Vorfahrtsregel missachtet hat. Er haftet bei einem Unfall mit.

Aufgrund der Gefahr, die von Autos ausgehen, haften die Autofahrer bei einem Unfall mit Radfahrern üblicherweise grundsätzlich mit, oft zu einem größeren Teil. Hat der Radfahrer aber einen schwer­wie­genden Verkehrs­verstoß begangen, haftet dieser bei einem Unfall ebenfalls, so die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Radfahrer: Unfall bei „rechts vor links“ in einem Rondell

Die damals 78 Jahre alte Frau fuhr mit ihrem Fahrrad in ein Rondell ein. Dort galt die Vorfahrtsregel „rechts vor links". Sie wollte die zweite Ausfahrt nehmen, also mit ihrem Fahrrad quasi geradeaus fahren. Die erste Straßen­ein­mündung von rechts wollten sie überqueren, obwohl sich eine Autofahrerin mit ihrem VW-Golf näherte.

Die Radfahrerin hatte nicht mehr die Möglichkeit, die Straße vollends zu überqueren, da es zu einem Unfall zwischen dem Auto und der Fahrrad­fahrerin kam. Die Radfahrerin zog sich dabei einen schwer­wie­genden Bruch des Schien­bein­kopfes zu. Aufgrund eines kompli­zierten Heilungs­verlaufs musste sie mehrfach operiert werden.

OLG: Fahrrad­fahrerin muss zu 60 Prozent haften

Sie verlangte wegen des Unfalls und seiner Folgen Schadens­ersatz. Vor dem Prozess wurden ihr bereits 4.000 Euro bezahlt. Das Weiteren verlangte sie einen Haushalts­füh­rungs­schaden von circa 4.000 Euro und Schmer­zensgeld von 10.000 Euro. Das Landgericht hatte der Klage überwiegend stattgegeben und der Klägerin ein Mitver­schulden von 20 Prozent zugerechnet.

Dagegen legte die Autofahrerin Berufung ein. Mit Erfolg: Das Oberlan­des­gericht Hamm (OLG) hielt ein Mitver­schulden der Fahrrad­fahrerin an dem Unfall von 60 Prozent für angemessen (Urteil vom 17.01.2017, AZ I-9 U 22/16). Die Autofahrerin musste noch zu 40 Prozent haften. Mithilfe ihres Anwalts konnte die Autofahrerin also ihre Haftung erheblich verringern. Gerade bei Fragen der Haftungs­ver­teilung sollte man sich anwaltlich beraten und vertreten lassen. Verkehrs­rechts­anwälte in der Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.

Unfall zwischen Autofahrer und Radfahrer: Radfahrer haftet bei Verkehrs­verstoß überwiegend

Bei dem Unfall im Straßen­verkehr hat sich die Vorfahrts­ver­letzung der Fahrrad­fahrerin erheblich ausgewirkt. Des Weiteren waren die Betriebs­gefahr des Autos und die Unaufmerk­samkeit der Autofahrerin entscheidend. Der Radfahrerin konnte vorgeworfen werden, dass sie nicht in die Kreuzung hätte einfahren dürfen. Es sei nicht sicher­ge­stellt gewesen, dass sie die Kreuzung noch vor der Autofahrerin überquert hätte.

Die Autofahrerin traf aber auch ein gravie­rendes Verschulden in Höhe von 40 Prozent. Sie habe offensichtlich die Fahrrad­fahrerin übersehen. So habe sie ihre allgemeine Rücksicht­nah­me­pflicht verletzt. Hätte sie auf die Radfahrerin geachtet, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Auch wenn sie Vorfahrt gehabt habe, hätte sie diese nicht ohne Rücksicht auf andere Verkehrs­teil­nehmer durchsetzen dürfen.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Datum
Aktualisiert am
05.10.2017
Autor
DAV
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136
Themen
Auto Autounfall Fahrrad Straßen­verkehr Versicherung

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