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Falschparken

Abgeschleppt: Schützt die Handynummer in der Windschutz­scheibe?

Die Nummer in der Windschutzscheibe als Rückversicherung für Abschleppkosten? So einfach ist es nicht. © Quelle: DAV

Manchmal kommt der Abschleppwagen schneller, als viele glauben. Taugt die hinter­lassene Mobilte­le­fon­nummer in der Windschutz­scheibe als Rückver­si­cherung gegen Abschlepp­kosten? Ein aktuelles Urteil gibt die Antwort.

Mit einem Strafzettel kann so mancher ungeduldige Parker notfalls leben. Aber spätestens wenn der Wagen vom Abschleppwagen weggezogen wird, wird es nicht nur teuer, sondern auch zeitraubend. Manche Falsch­parker hinter­lassen deshalb in der Windschutz­scheibe einen Zettel mit ihrer Telefon­nummer. In der Hoffnung, dass sie per Anruf vor der Abschlepp­aktion gewarnt werden. Doch wenn die Nummer einfach ignoriert wird – kann ich mir als Autofahrer die Abschlepp­kosten erstatten lassen?

„Bei Parkplatz­pro­blemen bitte anrufen“

Diese Frage beschäftigte vor kurzem das Amtsgericht München. Ein Mann hatte in Augsburg seinen PKW auf einem Privat­parkplatz abgestellt. Eine Erlaubnis, dort zu stehen, hatte er nicht. Er hatte allerdings an der Windschutz­scheibe seines Wagens einen Zettel angebracht. Dort war seine Mobilfunk­nummer notiert, versehen mit dem Hinweis: „Bei Parkplatz­pro­blemen bitte anrufen“.

Der Hinweis blieb unerhört. Niemand rief den Halter an, stattdessen wurde das Auto direkt abgeschleppt. Daraufhin reichte der Halter Klage gegen die Grundstücks­be­sitzerin ein, welche den Abschlepp­dienst gerufen hatte. Da er laut seiner Aussage den Wagen selbst entfernt hätte, wenn er nur angerufen hätte, verlangte er die 253 Euro Abschlepp­kosten zurück.

Mit seinem Anliegen hatte der Fahrzeug­halter vor Gericht allerdings keine Chance. Die Klage wurde zurück­ge­wiesen. Die Besitzerin des Grundstücks sei nach Auffassung des Gerichts absolut dazu berechtigt gewesen, den Abschlepp­dienst direkt zu rufen (AG München, Urteil v. 02.05.2016, Az.: 122 C 31597/15).

Die Beklagte, die dort Parkplätze für übernachtende Bahnmit­ar­beiter bereit hält, sei dem Gericht nach nicht verpflichtet gewesen, mitten in der Nacht bei einem ihr völlig unbekannten KFZ-Halter anzurufen. Aus dem Zettel sei außerdem nicht hervor­ge­gangen, dass sich der Halter nur wenige Minuten auf dem Parkplatz der Beklagten aufhalten wollte. Aufent­haltsort und Zweck des Aufenthalts wurden darin ebenfalls nicht mitgeteilt. Die Beklagte durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen, so die Urteils­be­gründung. Die Verhält­nis­mä­ßigkeit sei nicht verletzt worden. Der Kläger muss seine Abschlepp­kosten selbst tragen.

Ein Zettel in der Scheibe ist kein Freibrief zum Falsch­parken

PKW-Halter, die denken, die Telefon­nummer in der Windschutz­scheibe würde als Univer­sal­schutz vor dem Abschlepp­dienst ausreichen, sollten also aufpassen. Im Zweifelsfall nimmt ein derartiger Zettel niemanden aus der Verant­wortung. Auf privaten Grundstücken dürfen die Eigentümer trotzdem sofort abschleppen lassen. Auf öffent­lichen Parkplätzen gilt allerdings sehr wohl das Prinzip der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Hier kann ein unverhält­nis­mäßiges Abschleppen sehr wohl angefochten werden. Betroffene sollten sich am besten von einem Experten für Verkehrsrecht beraten lassen.

Datum
Aktualisiert am
16.08.2016
Autor
psu
Bewertungen
12111
Themen
Auto Strafzettel Straßen­verkehr

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