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Unversichertes Fahrzeug

Irrtum der Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung: Fahrzeug­halterin muss zahlen

Quelle: Wylezich/fotolia.com
Wenn man sein Fahrzeug trotz fehlenden Versicherungsschutzes nicht abmeldet, wird es zwangsweise stillgelegt.
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Ein Fahrzeug ohne Versiche­rungs­schutz darf nicht fahren. Kommt der Halter einer Auffor­derung zur Stilllegung des Fahrzeugs dann nicht nach, leitet die zuständige Behörde Maßnahmen ein. Die Kosten trägt der Fahrzeug­halter. Was ist aber, wenn sich die Haftpflicht­ver­si­cherung geirrt hat und fälsch­li­cherweise der Behörde anzeigt, dass Fahrzeug habe keinen Versiche­rungs­schutz mehr?

Auch dann trägt der Fahrzeug­halter die Kosten, warnt die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV)und verweist auf eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz vom 19. Februar 2016 (AZ: 5 K 970/15.KO).

Fahrzeug ohne Versiche­rungs­schutz

Die Haftpflicht­ver­si­cherung teilte dem zuständige Landkreis mit, dass für einen Kraftfahr­zeug­an­hänger kein Versiche­rungs­schutz mehr bestehe. Auf die Auffor­derung, eine Versiche­rungs­be­stä­tigung vorzulegen oder das Fahrzeug abzumelden, reagierte die Halterin zunächst nicht.

Daraufhin beauftragte der Landkreis den Vollzugs­dienst mit der zwangs­weisen Außerbe­trieb­setzung. Zweimal suchte der die Frau vergeblich auf. Es folgte eine INPOL-Ausschreibung bei der Polizei. Schließlich legte die Frau doch noch eine Versiche­rungs­be­stä­tigung vor. Die entstandenen Gebühren in Höhe von 251 Euro wollte sie nicht zahlen. Der Anhänger sei zu keinem Zeitpunkt ohne Versiche­rungs­schutz gewesen. Verant­wortlich sei ihr Haftpflicht­ver­si­cherer.

Kein eindeutiger Nachweis des Versiche­rungs­schutzes: Fahrzeug­halterin muss Gebühren zahlen

Die Frau musste trotzdem zahlen. Als so genannte Veranlasserin müsse sie die Gebühren zahlen, nachdem sie den entspre­chenden Auffor­de­rungen des Landkreises nicht nachge­kommen sei. Das Gericht wörtlich: „Für die Gebühren hat die Klägerin einzustehen, weil sie die Pflicht trifft, für den (eindeutigen) Nachweis eines Versiche­rungs­schutzes bei der Zulassungs­stelle Sorge zu tragen.“

Das gelte auch dann, wenn Kfz-Zulassungs­stelle aufgrund einer irrtüm­lichen Mitteilung der Haftpflicht­ver­si­cherung das Fahrzeug stilllege. Für fehler­haftes Verhalten des Versicherers müsse die Zulassungs­stelle nicht einstehen. Die Klägerin habe gegebe­nenfalls die Möglichkeit, ihren Versicherer auf Schadens­ersatz in Anspruch zu nehmen.

Datum
Autor
red/dpa
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Themen
Auto Haftpflicht­ver­si­cherung Versicherung

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