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Reparatur

Unfall­schaden: 130-Prozent-Grenze gilt auch für gebrauchte Teile

Ersatzteile können nach einem Unfall von einer Werkstatt genutzt werden, um das Auto fachgerecht zu reparieren.

Wer schuldlos in einen Verkehrs­unfall verwickelt ist, hat Anspruch auf Ersatz der Repara­tur­kosten. Die Kosten dürfen dabei bis zu 130 Prozent des Wieder­be­schaf­fungs­wertes des Fahrzeugs ausmachen. Was ist aber, wenn die Repara­tur­kosten nur deshalb unter den 130 Prozent bleiben, weil gebrauchte Teile verwendet werden?

Prognos­tiziert zunächst ein Sachver­ständiger Repara­tur­kosten über den 130 Prozent, kann der Betrag auch durch die Verwendung von Gebraucht­teilen entsprechend gedrückt werden. Dann ist die Versicherung verpflichtet, den Schaden zu bezahlen. Es handelt sich trotzdem um eine fachge­rechte Reparatur. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsge­richts Marburg vom 16. Dezember 2014 (AZ: 9 C 759/13), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Unfall mit einem 13 Jahren alten BMW

Der Mann war in einen Verkehrs­unfall verwickelt worden, ohne Schuld zu tragen. Dabei war sein 13 Jahre alter BMW erheblich beschädigt worden. Das Sachver­stän­di­gen­gut­achten prognos­ti­zierte Repara­tur­kosten von rund 8.600 Euro. Den Wieder­be­schaf­fungswert bezifferte es auf 6.400 Euro. Der Mann ließ seinen Wagen reparieren. Dabei wurden gebrauchte Teile verwendet. So konnte er die Repara­tur­kosten auf 8.250 Euro drücken.

Die gegnerische Versicherung weigerte sich, die Repara­tur­kosten zu zahlen. Stattdessen überwies sie lediglich den Wieder­be­schaf­fungswert und zog dabei 1.309 Euro als Restwert des Fahrzeugs ab. Der Mann behauptete, sein Auto sei trotz Verwendung von gebrauchten Ersatz­teilen vollständig und fachgerecht repariert worden. Die Versicherung meinte, die durchge­führte Reparatur sei dies eben nicht. 

130 Prozent-Grenze bei Autore­paratur

Der Mann hatte Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs dürfen die Repara­tur­kosten bis zu 30 Prozent über dem Wieder­be­schaf­fungswert des Fahrzeugs liegen. Dies war hier der Fall.

Der Sachver­ständige hatte die Repara­tur­kosten mit Neuteilen kalkuliert. Daran sei der Mann aber nicht grundsätzlich gebunden, sondern habe auch günstiger reparieren lassen können. Zwar entsprächen die gebrauchten Teile nicht den höchsten Qualitäts­standards. In diesem Fall sei jedoch der ursprüngliche Zustand vor dem Unfall wieder hergestellt worden. Dabei sei auch zu berück­sichtigen, dass das Auto bereits 13 Jahre alt sei. Deshalb hätten auch entspre­chende Ersatzteile verwendet werden dürfen. In solchen Fällen handele sich auch um eine fachge­rechte Reparatur.

Die gegnerische Versicherung musste sämtliche Repara­tur­kosten übernehmen und sicherlich auch die Anwalts­kosten für das Verfahren. Schließlich war der Mann das Unfallopfer. In solchen Fällen muss die gegnerische Versicherung die Kosten fast immer übernehmen. Außerdem hatte der Kläger sich hier gegen die Versicherung durchgesetzt. Ohne anwaltliche Hilfe wäre dies kaum möglich gewesen. Verkehrs­rechts­anwälte in der Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
11.01.2019
Autor
red/dpa
Bewertungen
1541
Themen
Auto Autounfall Schadens­ersatz Versicherung

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