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Auffahr­unfall

Spurwechsler trifft Schuld am Unfall

Wer von hinten auffährt, hat Schuld? Nicht immer! © Quelle: Gojda/fotolia.com

Normalerweise ist bei einem Auffahr­unfall derjenige Schuld, der auffährt. Dies ist aber nicht immer so. Zum Beispiel dann nicht, wenn ein Fahrzeug auf der Überholspur auf ein anderes auffährt, das gerade einen Spurwechsel vorgenommen hat, um zu überholen.

Wer überholt, darf dies nur so tun, dass er niemanden gefährdet. Also muss der erste Blick in den Rückspiegel gehen. Sieht der Überholende auf der Überholspur ein anderes Fahrzeug herannahen, muss er mit dem Überholen warten. Kommt es ansonsten zu einer Kollision, trifft den Spurwechsler die Schuld. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Rostock am 10. Juli 2015 (AZ: 5 U 67/14), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Spurwechsler auf der Autobahn

Der Fahrer wollte ein vor ihm fahrendes Auto auf der Autobahn überholen. Als er die Spur gewechselt hatte, fuhr ihm ein anderes Auto auf der Überholspur auf. Laut einem Sachver­stän­di­gen­gut­achten kam es zu dem Unfall, als der Überhol­vorgang noch nicht abgeschlossen war. Das Auto des Beklagten fuhr auf den Kläger auf. Der meinte, dass der Auffahrende Schuld an dem Unfall habe und verlangte Schadens­ersatz.

Rückschau­pflicht verletzt, Spurwechsler trägt den Schaden

Vor Gericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Grundsätzlich stellte das Gericht fest, dass man nur überholen darf, wenn eine „Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen ist“.

Der Sachver­ständige habe festge­stellt, dass der Überhol­vorgang noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass der Überholende seine Pflichten verletzt habe. Auch hätte er das Auto des hinter ihm Fahrenden im Rückspiegel erkennen können. Nach den Berech­nungen des Sachver­ständigen sei dies nur 40 Meter entfernt gewesen. Es sei klar, dass die Geschwin­digkeit des Klägers von rund 95 km/h nicht ausgereicht hätte, um den Überhol­vorgang zu beenden.

Hier trage also nicht der Auffahrende Schuld. Ein Verschulden des Auffah­renden komme nur in Betracht, wenn beide Fahrzeuge über eine gewisse Zeit gleich­ge­richtet in der gleichen Fahrspur hinter­einander führen. Dies sei hier eben nicht der Fall gewesen.

Betriebs­gefahr tritt zurück

Die Betriebs­gefahr des auffah­renden Fahrzeugs trete hier zurück. Der Auffahrende sei etwa 130 km/h gefahren. Die Richtge­schwin­digkeit sei damit nicht überschritten worden, so dass eine Betriebs­gefahr des Fahrzeugs nicht zum Tragen komme und der Beklagte auch keine Mithaftung trage.

Bei einem Unfall sollte man sich immer anwaltlich beraten und vertreten lassen. Dies spart Ärger und Zeit. Auch kann man so sämtliche Ansprüche durchsetzen.

Datum
Aktualisiert am
23.02.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
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Themen
Auto Autounfall

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